Entscheidungsdatum
16.05.2023Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch RA B, in ***, *** betreffend Abnahme eines Hundes am 22.02.2023 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu Recht:
Entscheidungsgründe:
In der Beschwerde wird das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführte Hundeabnahme am 22.02.2023 zu Unrecht erfolgt sei. Der Hund sei keinen Schmerzen und auch nicht schweren Ängste oder Leid ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich in der Lage einen Beißkorb anzulegen, dies sei ihr jedoch am 17.02.2023, dem Tag der Bissvorfälle, aufgrund einer Ausnahmesituation die mit höchstem Stress verbunden gewesen sei, nicht möglich gewesen. Der Hund würde entsprechend gehalten werden. Er verfüge über Auslauf im weit läufigen Garten, die Beschwerdeführerin arbeite gemeinsam mit ihm und einer Hundetrainerin. Sie arbeite nach einem Schlaganfall auch an der Kräftigung ihres Körpers. Der Hund werde medizinisch betreut und behandelt. Die belangte Behörde hätte gelindere Mittel anwenden können um Gefährdungen hintanzuhalten.
Unter einem wurde in der Beschwerde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt sowie Kostenersatz begehrt.
Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass die Abnahme des Hundes der Beschwerdeführerin am 22.02.2023 erfolgen hätte müssen, da dieser an unzureichend behandelten Schmerzen gelitten habe, er körperliche Schäden aufweise, auch unter mangelnder Bewegung leide und dass mangelhafte persönliche Fähigkeit der Halterin zur richtigen Haltung und Erziehung des Hundes vorliegen würden.
Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2023 und vom 15.05.2023, in welchen Beweis erhoben wurde, durch Verlesung des wesentlichen Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Zeugen D, der Zeugin Amtstierärztin E und Erstattung von Befund und Gutachten vom ASV für Veterinärmedizin F.
Die Feststellungen gründen sich hinsichtlich der Bissvorfälle und der Geschehnisse des 21.02.2023 auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen und sind in den wesentlichen Punkten als unstrittig anzusehen (Punkt 3.1. bis 3.3.).
Die Feststellungen zu Punkt 3.4. und. 3.5. wurden anhand der Ausführungen der Zeugin sowie des von ihr angefertigten Aktenvermerkes zur Hundeabnahme am 22.02.2023, datiert mit 24.02.2023 (Akt der belangten Behörde S. 103 f) getroffen
Die Ausführungen über den generellen Gesundheits- und Versorgungszustand des Hundes zum Zeitpunkt der Abnahme ergeben sich aus den Ausführungen des Zeugen und der Beschwerdeführerin. Die Zeugin konnte im Rahmen der Amtshandlung keine gegenteiligen Sachverhalte feststellen (siehe dazu etwa Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023, S. 20: „Gefragt vom Beschwerdeführervertreter, ob ich Angst um den Hund hatte, bzw. ob er gequält oder vernachlässigt worden wäre, so gebe ich an, dass ich wollte, dass er einer adäquaten Betreuung zugeführt wird, damit er auch keine Menschen beißen muss“ ; sowie Aktenvermerk zur Hundeabnahme, wo keinerlei Verwahrlosungsanzeichen oder Versorgungsmängel festgehalten wurden.) (Feststellungen zu Punkt 3.6.).
Die Feststellungen, dass für das Tier keine unmittelbaren Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst bestanden oder zu erwarten waren, gründen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des ASV für Veterinärmedizin (unter anderem Protokoll der Verhandlung am 15.05.2023, S. 2: „Von meiner Seite aus wird ausgeführt, dass ex ante aufgrund der körperlichen und geistigen Konstitution der Beschwerdeführerin keine unverzügliche Abnahme erfolgen musste.“) sowie auf nachfolgenden Überlegungen:
Die Ausführungen der Amtstierärztin, wonach sie ein Leiden des Hundes durch eine gestörte Hund-Halter-Beziehung wahrnahm, wurden mit den dazu eindeutigen Gutachtensausführungen des Amtssachverständigen entkräftet (s. Protokoll vom 15.05.2023, S. 2, wonach es neben aggressivem Verhalten gegenüber Fremden keine weiteren Wesensauffälligkeiten auf eine permanente Überforderung und damit einhergehend auf ungerechtfertigtes Leid gegeben hätte bzw. Seite 2 f, wonach zwar das Verhältnis zwischen Hund und Halter als gestört anzusehen sei und dadurch der Hund unter Stress bzw. gewissen Belastungen ausgesetzt sei, dadurch aber nicht ungerechtfertigtem Leid ausgesetzt sei, da der Hund nicht permanent schwierigen Situationen ausgesetzt sei) und führte sie selbst an, dass von keinem hochgradigen Leidenszustand des Hundes auszugehen war (s. Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023, S. 17). Auch stellte sich im Laufe ihrer Einvernahme klar heraus, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme des Hundes nicht davon ausging, dass der Hund über die aufgrund der zuvor durchgeführten Magenoperation hervorgerufenen Schmerzen an weiteren (unbehandelten) Schmerzen litt (s. Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023, S. 17 , wonach sie seine Schmerzen wahrgenommen hätte, als dieser nach Abnahme zum Auto geführt worden sei, sowie S. 20f „Die Schmerzen an der Hinterhand habe ich ja dann erst im Nachhinein so richtig hervorgebracht, weil ich zu dem Zeitpunkt aufgrund der Bauchoperationswunde nicht unterscheiden konnte, von wo die Schmerzen herrühren.“) (Feststellungen Punkt 3.7.)
Die im Rahmen ihres Aktenvermerks zur Hundeabnahme getätigten Bedenken der Amtstierärztin betreffend vermeintlich gefährlicher Spaziergänge (Akt der belangten Behörde S. 103f: „Sie ist nicht in der Lage das Tier an der Leine zu führen, ohne dass eine Gefährdung für sie und in Folge ihren Hund daraus erwachsen können, weil der große, schwere Hund seine Halterin mit der Leine mitnimmt, wie ja auch in den Bericht der PI ***, *** angeführt. Frau A wohnt mitten im Stadtgebiet von *** an einer häufig befahrenen Straße, die die Verbindung zwischen *** und *** darstellt. Ein sicheres Spazierengehen mit dem Tier ist daher für sie nicht möglich, da sobald der Hund irgendetwas wahrnimmt und an der Leine zieht, sie dem nichts entgegensetzen kann.“) relativierten sich im Zuge des Beweisverfahrens unter anderem dadurch, dass der Amtssachverständige diesbezüglich keine Leidenszustände, Schmerzen, Schäden oder Ängste relevierte.
Auch konnte die Einvernahme des Zeugen D diese Bedenken entkräften. So legte dieser äußert glaubhaft dem erkennenden Gericht dar, dass er selbst oder auch Familienangehörige der Beschwerdeführerin mit dem Hund spazieren gehen konnten (s. Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023 S. 9f). Die Amtstierärztin hat im Zuge der Amtshandlung und auch am 21.02.2023 diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt, sondern schloss aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine andere Betreuungsmöglichkeit für den Hund habe, darauf, dass auch das Spazierengehen nur von der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei (siehe dazu Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023 S. 15: „Ich habe sie dann gefragt, ob sie die Möglichkeit hat, dass sie jemand bei der Hundehaltung unterstützt. Sie hat mir dann gesagt, dass ihr Sohn im Heim ist und sie daher mehr oder weniger alleine lebt. Auch die Nichte könne sich nicht die ganze Zeit um den Hund kümmern und sie sei damit mit der Hundehaltung alleine.“; S. 18: „Gefragt vom Amtssachverständigen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 21.02.2023 auf andere Betreuungspersonen hingewiesen hat, so gebe ich an, dass sie da eigentlich nur gesagt hat, dass sie den Hund nicht hergeben will und der Sohn auch so an dem Hund hänge. Ich habe sie darauf hingewiesen, dass sie einen kleineren Hund nehmen könnte.“ sowie S. 21: „Gefragt vom Beschwerdeführervertreter, ob die Zeugin die Beschwerdeführerin darüber informiert hätte, dass eine Betreuung temporär oder dauerhaft zu erfolgen hätte, so gebe ich an, dass ich weder das Wort temporär noch dauerhaft verwendet habe. Ich habe ihr gesagt, dass sie den Hund von jemand anderen betreuen lassen muss.“). Gleichzeitig ging die Zeugin darüber hinaus nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Hund aus (s. Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023, S. 20: „Auf Vorhalt des § 37 Abs. 2, gebe ich an, dass ich jetzt nicht unmittelbar mit Schmerz, Leid, Schäden oder Angst gerechnet habe, aber nach den 4 Vorfällen an einem Tag ging ich davon aus, dass solch ein Vorfall wieder eintreten wird. Das Tier musste ja erneut zum Tierarzt, um Nähte zu ziehen et cetera.“). (Feststellungen zu Punkt 3.8.).Auch konnte die Einvernahme des Zeugen D diese Bedenken entkräften. So legte dieser äußert glaubhaft dem erkennenden Gericht dar, dass er selbst oder auch Familienangehörige der Beschwerdeführerin mit dem Hund spazieren gehen konnten (s. Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023 S. 9f). Die Amtstierärztin hat im Zuge der Amtshandlung und auch am 21.02.2023 diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt, sondern schloss aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine andere Betreuungsmöglichkeit für den Hund habe, darauf, dass auch das Spazierengehen nur von der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei (siehe dazu Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023 S. 15: „Ich habe sie dann gefragt, ob sie die Möglichkeit hat, dass sie jemand bei der Hundehaltung unterstützt. Sie hat mir dann gesagt, dass ihr Sohn im Heim ist und sie daher mehr oder weniger alleine lebt. Auch die Nichte könne sich nicht die ganze Zeit um den Hund kümmern und sie sei damit mit der Hundehaltung alleine.“; S. 18: „Gefragt vom Amtssachverständigen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 21.02.2023 auf andere Betreuungspersonen hingewiesen hat, so gebe ich an, dass sie da eigentlich nur gesagt hat, dass sie den Hund nicht hergeben will und der Sohn auch so an dem Hund hänge. Ich habe sie darauf hingewiesen, dass sie einen kleineren Hund nehmen könnte.“ sowie S. 21: „Gefragt vom Beschwerdeführervertreter, ob die Zeugin die Beschwerdeführerin darüber informiert hätte, dass eine Betreuung temporär oder dauerhaft zu erfolgen hätte, so gebe ich an, dass ich weder das Wort temporär noch dauerhaft verwendet habe. Ich habe ihr gesagt, dass sie den Hund von jemand anderen betreuen lassen muss.“). Gleichzeitig ging die Zeugin darüber hinaus nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Hund aus (s. Protokoll der Verhandlung am 08.05.2023, S. 20: „Auf Vorhalt des Paragraph 37, Absatz 2,, gebe ich an, dass ich jetzt nicht unmittelbar mit Schmerz, Leid, Schäden oder Angst gerechnet habe, aber nach den 4 Vorfällen an einem Tag ging ich davon aus, dass solch ein Vorfall wieder eintreten wird. Das Tier musste ja erneut zum Tierarzt, um Nähte zu ziehen et cetera.“). (Feststellungen zu Punkt 3.8.).
Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin zur Einvernahme des behandelnden Tierarztes zum Beweis der körperlichen Konstitution des Hundes und seinem Verhalten wurde nicht entsprochen, da die zur beurteilenden Frage nach dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Hundes am 22.02.2023 für die im gegenständliche Verfahren wesentlichen Punkten unstrittig waren. Ebenso war der beantragte Ortsaugenschein nicht erforderlich, da keine der damit potenziell zu beurteilenden Fragen (etwa Versorgungsbedingungen, Auslaufmöglichkeit des Hundes) strittig waren.
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz (TSchG) lautet:Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz (TSchG) lautet:
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer (…)(2) Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer (…)
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
§ 37 Abs. 2 TSchG lautet:Paragraph 37, Absatz 2, TSchG lautet:
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
Die in diesem Fall zu lösende Rechtsfrage bezieht sich auf die Frage, ob die Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund in der Vergangenheit erfolgter Bissvorfälle eine Tierabnahme nach dem Tierschutzgesetz indiziert, dies als Folge einer gestörten Halter-Hund-Beziehung, bedingt durch körperliche und kognitive Beeinträchtigung des Halters.
Das Tierschutzgesetz zielt (anders als das NÖ Hundehaltegesetz) nicht (vordergründig) auf die Hintanhaltung von Gefährdungen durch das Tier, sondern darauf ab, Gefährdungen für das Tier zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist gemäß der für die gegenständliche Tierabnahme zwei Alternativtatbestände des hier einschlägigen § 37 Abs. 2 TSchG zu prüfen, ob entweder bereits Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste beim Tier eingetreten sind (2. Alternative) oder diese unmittelbar zu erwarten stehen und der Halter nicht Abhilfe schaffen kann oder will (1. Alternative).Das Tierschutzgesetz zielt (anders als das NÖ Hundehaltegesetz) nicht (vordergründig) auf die Hintanhaltung von Gefährdungen durch das Tier, sondern darauf ab, Gefährdungen für das Tier zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist gemäß der für die gegenständliche Tierabnahme zwei Alternativtatbestände des hier einschlägigen Paragraph 37, Absatz 2, TSchG zu prüfen, ob entweder bereits Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste beim Tier eingetreten sind (2. Alternative) oder diese unmittelbar zu erwarten stehen und der Halter nicht Abhilfe schaffen kann oder will (1. Alternative).
Dabei ist zu beachten, dass entsprechend des Wesen der hier zu beurteilenden Sofortmaßnahme kein Nachweis eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz vorliegen hätte müssen, sondern dass das einschreitende Organ vertretbar von Vorliegen eines solchen ausgehen durfte (vgl. dazu Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1 TSchG 3, § 37, S. 333).Dabei ist zu beachten, dass entsprechend des Wesen der hier zu beurteilenden Sofortmaßnahme kein Nachweis eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz vorliegen hätte müssen, sondern dass das einschreitende Organ vertretbar von Vorliegen eines solchen ausgehen durfte vergleiche dazu Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1 TSchG 3, Paragraph 37,, S. 333).
Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Stellungnahme hauptsächlich auf die mangelnde Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen und kognitiven Konstitution. Sie argumentiert, dass dadurch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verletzt worden seien bzw. zu erwarten wären und die Abnahme gerechtfertigt war.
Es ist ihr zunächst beizupflichten, dass auch die mangelnde Haltereigenschaft ein Abnahmeanlass im Sinne des § 37 Abs. 2 (1. Alternative) TSchG sein kann. Dies allerdings eingeschränkt nur dann, wenn dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste beim Tier unmittelbar zu erwarten stehen. Es ist ihr zunächst beizupflichten, dass auch die mangelnde Haltereigenschaft ein Abnahmeanlass im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, (1. Alternative) TSchG sein kann. Dies allerdings eingeschränkt nur dann, wenn dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste beim Tier unmittelbar zu erwarten stehen.
Die Amtstierärztin stützte sich bei der Abnahme auch darauf, dass durch die körperliche und kognitive Konstitution der Beschwerdeführerin solche bereits eingetreten wären oder entstehen könnten. Dazu führte sie zum einen an, dass durch die mangelnden Haltereigenschaften der Hund bereits gelitten hätte. Das Beweisverfahren hat jedoch gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Hund keine Leiden Ängste aufwies. Auch ergibt sich daraus, dass nicht absehbar war, dass bei weiterem Verbleib bei der Beschwerdeführerin diese in naher Zukunft eintreten würden.
Zum anderen führte sie aus, dass durch die körperliche Schwäche der Beschwerdeführerin ein gefahrloses Spaziergehen mit dem Hund nicht möglich sei und dadurch potenziell Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier entstehen hätten können. Das Beweisverfahren entkräftete auch diese Annahme. Hätte sie zum Zeitpunkt der Hundeabnahme oder bereits am 21.02.2023 diesen Umstand genauer hinterfragt, wäre hervorgekommen, dass die Gefahr eine mangelhafte Haltung durch fehlenden Auslauf oder nicht gesicherten Auslauf zumindest nicht in einem solchen Ausmaß bestand, dass dadurch Leiden, Schmerzen, Schäden oder schwere Ängste für den Hund eingetreten oder unmittelbar zu erwarten standen.
Eine Nachfrage diesbezüglich wäre der Amtstierärztin aus ex-ante Sicht zumutbar gewesen (vgl. zur Notwendigkeit der ex-ante Betrachtung VwGH am 06.08.1998, zu Zl. 96/07/0053). Eine Nachfrage diesbezüglich wäre der Amtstierärztin aus ex-ante Sicht zumutbar gewesen vergleiche zur Notwendigkeit der ex-ante Betrachtung VwGH am 06.08.1998, zu Zl. 96/07/0053).
Die darüber hinaus herangezogene, nachvollziehbare Argumentation, dass durch vier manifeste Bissvorfälle an einem Tag eine weitere Gefahr für die Allgemeinheit durch den Hund zu befürchten war und die Tierabnahme daher auch aus diesen Gesichtspunkt als rechtmäßig anzusehen sei, verkennt freilich, dass der Schutz von Personen im Regelungsbereich des Tierschutzgesetzes eben nicht als Beurteilungskriterium herangezogen werden kann. Das hierfür einschlägige NÖ Hundehaltegesetz überbindet die Prüfungskompetenz für diesen Bereich an die örtlich zuständige Gemeinde. Dass die Amtstierärztin jedoch als Organ dieser Behörde eingeschritten wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch wird von ihr selbst behauptet.
Der Maßnahmenbeschwerde war daher stattzugeben, da ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (§§ 5 bis 7) weder erkennbar noch unmittelbar zu erwarten war. Der Maßnahmenbeschwerde war daher stattzugeben, da ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (Paragraphen 5 bis 7) weder erkennbar noch unmittelbar zu erwarten war.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH am 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; am 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288.Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen vergleiche dazu VwGH am 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; am 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288.
Der Beschwerdeführerin gebührt als obsiegender Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand (Euro 737,60) und der geltend gemachte Verhandlungsaufwand (Euro 922,00) entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin Kosten für die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 sowie Fahrtkosten in Höhe von 24,40 (Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Schwechat nach Wiener Neustadt) beantragt, welche gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG (betreffend der Eingabegebühr in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG) zuzuerkennen waren. Der Beschwerdeführerin gebührt als obsiegender Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand (Euro 737,60) und der geltend gemachte Verhandlungsaufwand (Euro 922,00) entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin Kosten für die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 sowie Fahrtkosten in Höhe von 24,40 (Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Schwechat nach Wiener Neustadt) beantragt, welche gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG (betreffend der Eingabegebühr in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, VwGG) zuzuerkennen waren.
Der an die Beschwerdeführerin zu leistende Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 3a VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat. Dies ist im gegenständlichen Fall das Land Niederösterreich (Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG).Der an die Beschwerdeführerin zu leistende Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 5, VwGG von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat. Dies ist im gegenständlichen Fall das Land Niederösterreich (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG).
Dem Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen für ERV-Kosten in Höhe von Euro 4,92 wurde nicht entsprochen, da Kosten des ERV als Auslagen anzusehen sind, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind (vgl. zu dieser Frage VwGH am 18.06.2022, zu Zl. Ra2021/01/0103 – dort betreffend einen Antrag auf Verfahrenshilfe).Dem Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen für ERV-Kosten in Höhe von Euro 4,92 wurde nicht entsprochen, da Kosten des ERV als Auslagen anzusehen sind, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind vergleiche zu dieser Frage VwGH am 18.06.2022, zu Zl. Ra2021/01/0103 – dort betreffend einen Antrag auf Verfahrenshilfe).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die rechtliche Beurteilung aufgrund des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes erfolgte und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständiger Rechtsprechung des VwGH vorsieht (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die rechtliche Beurteilung aufgrund des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes erfolgte und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständiger Rechtsprechung des VwGH vorsieht vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Bissvorfall; Gefährdung; Haltereigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.21.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023