RS Vwgh 2005/1/24 2003/17/0023

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Veröffentlicht am 24.01.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Soweit die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für zwei Jahre für die Haltung von Legehennen darin erblickt, dass ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, weil in der in der Begründung enthaltenen Tabelle die Gesamtsumme für die acht Teilposten falsch ausgewiesen sei, ist darauf zu verweisen, dass der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Widerspruch nicht besteht. Da die belangte Behörde die Berechnung der sich für die einzelnen Quartale ergebenden Abgabenbeträge (nach der Anzahl der gehaltenen Legehennen und als Produkt dieser Anzahl mit dem Beitragssatz von S 0,60) nachvollziehbar dargestellt hat und die Gesamtsumme der einzelnen Quartalsbeträge den bescheidmäßig vorgeschriebenen Gesamtbetrag ergibt, ist die verfehlte Angabe einer Summe in der Tabelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides als berichtigungsfähiges Redaktionsversehen im Sinne des § 293 Abs. 1 BAO zu verstehen. Die irrtümliche Angabe dieser falschen Gesamtsumme begründet daher keinen Widerspruch zwischen der bescheidmäßigen Vorschreibung (durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) und der Begründung des angefochtenen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170023.X01

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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