Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2023Norm
AWG 2002 §48Rechtssatz
Aus § 64 Abs 1 AWG geht hervor, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen (vgl Rsp des VwGH). § 64 Abs 2 leg cit, der eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der Dinglichkeit dieser Bescheide ändert.Aus Paragraph 64, Absatz eins, AWG geht hervor, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen vergleiche Rsp des VwGH). Paragraph 64, Absatz 2, leg cit, der eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der Dinglichkeit dieser Bescheide ändert.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Auflage; Betreiber; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2248.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023