Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Bei besonderer Gefährlichkeit der Sache bzw eines (mit einiger Wahrscheinlichkeit) drohenden Missbrauchs mit entsprechendem Gefährdungspotential sieht die Rechtsordnung besondere Verwahrungspflichten vor, etwa das Waffengesetz in Bezug auf die Verwahrung von Schusswaffen (vgl § 16b Waffengesetz) oder die Vorschriften betreffend Kraftfahrzeuge, die der Lenker gegen die unbefugte Inbetriebnahme und daraus entstehende Gefahren zu sichern hat (vgl § 102 Abs 6 KFG 1967).Bei besonderer Gefährlichkeit der Sache bzw eines (mit einiger Wahrscheinlichkeit) drohenden Missbrauchs mit entsprechendem Gefährdungspotential sieht die Rechtsordnung besondere Verwahrungspflichten vor, etwa das Waffengesetz in Bezug auf die Verwahrung von Schusswaffen vergleiche Paragraph 16 b, Waffengesetz) oder die Vorschriften betreffend Kraftfahrzeuge, die der Lenker gegen die unbefugte Inbetriebnahme und daraus entstehende Gefahren zu sichern hat vergleiche Paragraph 102, Absatz 6, KFG 1967).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1866.001.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023