Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
ÄrzteG 1998 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Anordnung der Unterlassung gemäß ÄrzteG 1998, zu Recht:
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung eines Mandatsbescheids vom 19. April 2023 Folgendes ausgesprochen (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):
„1. Das Mandat, verfügt mit Bescheid vom 19.04.2023, bleibt aufrecht:
Der Bürgermeister der Stadt *** ordnet [der Beschwerdeführerin] mit sofortiger Wirkung die Unterlassung der IHHT Therapie bzw. Behandlung, im Institut […], welche eine Gefahr für die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann, an.
2. Die aufschiebende Wirkung wird ausgeschlossen.“
Als Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Bescheid §§ 56 ff AVG sowie §§ 2 und 3 Ärztegesetz 1998 angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Bescheid Paragraphen 56, ff AVG sowie Paragraphen 2 und 3 Ärztegesetz 1998 angeführt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und diverser Rechtsvorschriften wie folgt aus:
„Bei der am 30.3.2023 durchgeführten Überprüfung des [Instituts der Beschwerdeführerin] durch die Amtsärztin [der belangten Behörde] wurde festgestellt, dass einerseits hygienische Missstände bei der Durchführung der „IHHT-Anwendung“ vorliegen, andererseits hierbei eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach § 2 Abs 2 Ärztegesetz 1998 idgF ausschließlich ÄrztInnen vorbehalten ist. Dies ist unter anderem darin begründet, dass eine nicht lege artis vorgenommene Durchführung der ‚IHHT-Anwendung‘ eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann. In diversen Internetauftritten stellt [die Beschwerdeführerin] außerdem einen positiven Effekt auf den Gesundheitszustand bei ‚Long-Covid‘ und anderen Krankheitsbildern in Aussicht. Alleine die Bezeichnung der Anwendung als ‚Training‘ führt zu keiner Legitimation als nicht ärztliche Tätigkeit, sobald eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt wird.“„Bei der am 30.3.2023 durchgeführten Überprüfung des [Instituts der Beschwerdeführerin] durch die Amtsärztin [der belangten Behörde] wurde festgestellt, dass einerseits hygienische Missstände bei der Durchführung der „IHHT-Anwendung“ vorliegen, andererseits hierbei eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 idgF ausschließlich ÄrztInnen vorbehalten ist. Dies ist unter anderem darin begründet, dass eine nicht lege artis vorgenommene Durchführung der ‚IHHT-Anwendung‘ eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann. In diversen Internetauftritten stellt [die Beschwerdeführerin] außerdem einen positiven Effekt auf den Gesundheitszustand bei ‚Long-Covid‘ und anderen Krankheitsbildern in Aussicht. Alleine die Bezeichnung der Anwendung als ‚Training‘ führt zu keiner Legitimation als nicht ärztliche Tätigkeit, sobald eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt wird.“
1.2. Dagegen richtet sich die näher begründete Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
In der Beschwerde wird insbesondere (erkennbar) bestritten, dass die Beschwerdeführerin eine dem „Ärztevorbehalt“ unterliegende Tätigkeit ausgeübt hat.
2.1.1. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.2.1.1. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
§§ 2 und 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der geltenden Fassung lauten:Paragraphen 2 und 3 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der geltenden Fassung lauten:
Der Beruf des Arztes2.1.2. Für die (wie hier) hoheitliche Verwaltung gilt der strenge Vorbehalt des Gesetzes: Imperium darf nur dort ausgeübt werden, wo das Gesetz zu solchem Handeln ausdrücklich ermächtigt (vgl. statt vieler Grabenwarter/Frank, B-VG Art 18 Rz 3 [Stand 20.6.2020, rdb.at]; vgl. auch zB VwGH vom 24. April 2007, 2007/05/0060, zur gebotenen Aufhebung eines Bescheids infolge Beseitigung seiner Rechtsgrundlage durch den VfGH).2.1.2. Für die (wie hier) hoheitliche Verwaltung gilt der strenge Vorbehalt des Gesetzes: Imperium darf nur dort ausgeübt werden, wo das Gesetz zu solchem Handeln ausdrücklich ermächtigt vergleiche statt vieler Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 18, Rz 3 [Stand 20.6.2020, rdb.at]; vergleiche auch zB VwGH vom 24. April 2007, 2007/05/0060, zur gebotenen Aufhebung eines Bescheids infolge Beseitigung seiner Rechtsgrundlage durch den VfGH).
Nun ist aber dem – seitens der belangten Behörde als Grundlage ihres Bescheids herangezogenen – ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd §§ 2 und 3 ÄrzteG 1998 untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.Nun ist aber dem – seitens der belangten Behörde als Grundlage ihres Bescheids herangezogenen – ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd Paragraphen 2 und 3 ÄrzteG 1998 untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.
Als Sanktionen bei Verstößen gegen den „Ärztevorbehalt“ sind vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gemäß § 199 ÄrzteG 1998, die strafgerichtliche Verfolgung gemäß § 184 StGB („Kurpfuscherei“), Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach dem UWG sowie Schadenersatzklagen durch Geschädigte denkbar (vgl. zB Wallner in Neumayer/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2 [2022], § 3 Rz 23; Stögerl/Zahrl in Stögerl/Zahrl [Hrsg.], ÄrzteG [2023], § 2 Rz 11).Als Sanktionen bei Verstößen gegen den „Ärztevorbehalt“ sind vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gemäß Paragraph 199, ÄrzteG 1998, die strafgerichtliche Verfolgung gemäß Paragraph 184, StGB („Kurpfuscherei“), Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach dem UWG sowie Schadenersatzklagen durch Geschädigte denkbar vergleiche zB Wallner in Neumayer/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2 [2022], Paragraph 3, Rz 23; Stögerl/Zahrl in Stögerl/Zahrl [Hrsg.], ÄrzteG [2023], Paragraph 2, Rz 11).
Sollte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund der Wendung „bei Gefahr in Verzug“ in § 57 Abs. 1 AVG angenommen haben, ist darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß § 57 AVG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraussetzt, für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren bildet.Sollte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund der Wendung „bei Gefahr in Verzug“ in Paragraph 57, Absatz eins, AVG angenommen haben, ist darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß Paragraph 57, AVG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraussetzt, für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren bildet.
Auch eine andere, im Bescheid nicht genannte Rechtsgrundlage ist nicht erkennbar.
Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit tatsächlich dem „Ärztevorbehalt“ unterliegt oder nicht, nicht geklärt werden, zumal der angefochtene Bescheid schon mangels einer ihn tragenden Rechtsgrundlage aufzuheben ist.
2.1.3. Es ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.2.1.3. Es ist daher – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; ärztliche Berufsausübung; Anordnung; Unterlassung; Mandatsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2028.001.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023