TE Lvwg Erkenntnis 2023/9/14 LVwG-AV-2028/001-2023

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Veröffentlicht am 14.09.2023
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Entscheidungsdatum

14.09.2023

Norm

ÄrzteG 1998 §2
ÄrzteG 1998 §3
AVG 1991 §57
  1. ÄrzteG 1998 § 3 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 3 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 25.05.2022 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.07.2019 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  5. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.01.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  8. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  9. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Anordnung der Unterlassung gemäß ÄrzteG 1998, zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung eines Mandatsbescheids vom 19. April 2023 Folgendes ausgesprochen (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„1. Das Mandat, verfügt mit Bescheid vom 19.04.2023, bleibt aufrecht:

Der Bürgermeister der Stadt *** ordnet [der Beschwerdeführerin] mit sofortiger Wirkung die Unterlassung der IHHT Therapie bzw. Behandlung, im Institut […], welche eine Gefahr für die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann, an.

2. Die aufschiebende Wirkung wird ausgeschlossen.“

Als Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Bescheid §§ 56 ff AVG sowie §§ 2 und 3 Ärztegesetz 1998 angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Bescheid Paragraphen 56, ff AVG sowie Paragraphen 2 und 3 Ärztegesetz 1998 angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und diverser Rechtsvorschriften wie folgt aus:

„Bei der am 30.3.2023 durchgeführten Überprüfung des [Instituts der Beschwerdeführerin] durch die Amtsärztin [der belangten Behörde] wurde festgestellt, dass einerseits hygienische Missstände bei der Durchführung der „IHHT-Anwendung“ vorliegen, andererseits hierbei eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach § 2 Abs 2 Ärztegesetz 1998 idgF ausschließlich ÄrztInnen vorbehalten ist. Dies ist unter anderem darin begründet, dass eine nicht lege artis vorgenommene Durchführung der ‚IHHT-Anwendung‘ eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann. In diversen Internetauftritten stellt [die Beschwerdeführerin] außerdem einen positiven Effekt auf den Gesundheitszustand bei ‚Long-Covid‘ und anderen Krankheitsbildern in Aussicht. Alleine die Bezeichnung der Anwendung als ‚Training‘ führt zu keiner Legitimation als nicht ärztliche Tätigkeit, sobald eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt wird.“„Bei der am 30.3.2023 durchgeführten Überprüfung des [Instituts der Beschwerdeführerin] durch die Amtsärztin [der belangten Behörde] wurde festgestellt, dass einerseits hygienische Missstände bei der Durchführung der „IHHT-Anwendung“ vorliegen, andererseits hierbei eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 idgF ausschließlich ÄrztInnen vorbehalten ist. Dies ist unter anderem darin begründet, dass eine nicht lege artis vorgenommene Durchführung der ‚IHHT-Anwendung‘ eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann. In diversen Internetauftritten stellt [die Beschwerdeführerin] außerdem einen positiven Effekt auf den Gesundheitszustand bei ‚Long-Covid‘ und anderen Krankheitsbildern in Aussicht. Alleine die Bezeichnung der Anwendung als ‚Training‘ führt zu keiner Legitimation als nicht ärztliche Tätigkeit, sobald eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt wird.“

1.2.  Dagegen richtet sich die näher begründete Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

In der Beschwerde wird insbesondere (erkennbar) bestritten, dass die Beschwerdeführerin eine dem „Ärztevorbehalt“ unterliegende Tätigkeit ausgeübt hat.

2.
Rechtliche Erwägungen:

2.1.1.  Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.2.1.1.  Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

§§ 2 und 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der geltenden Fassung lauten:Paragraphen 2 und 3 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der geltenden Fassung lauten:

Der Beruf des Arztes
§ 2.Paragraph 2,
  1. (1)Absatz eins,Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
    1. 1.Ziffer eins
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
    2. 2.Ziffer 2
      die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
    3. 3.Ziffer 3
      die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
    4. 4.Ziffer 4
      die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
    5. 5.Ziffer 5
      die Vorbeugung von Erkrankungen;
    6. 6.Ziffer 6
      die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
    7. 6a.Ziffer 6 a
      die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
    8. 7.Ziffer 7
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
    9. 8.Ziffer 8
      die Vornahme von Leichenöffnungen.
  3. (3)Absatz 3,Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
§ 3.Paragraph 3,
  1. (1)Absatz eins,Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) vorbehalten.Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2,Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im RahmenDie in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen
    1. 1.Ziffer eins
      der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,der gemäß den Paragraphen 6 a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,
    2. 2.Ziffer 2
      von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (§ 40 Abs. 4) sowievon Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (Paragraph 40, Absatz 4,) sowie
    3. 3.Ziffer 3
      der gemäß den §§ 12, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatoriender gemäß den Paragraphen 12, 12 a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
    unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4,Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.“Anderen als den in den Absatz eins und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.“

2.1.2.  Für die (wie hier) hoheitliche Verwaltung gilt der strenge Vorbehalt des Gesetzes: Imperium darf nur dort ausgeübt werden, wo das Gesetz zu solchem Handeln ausdrücklich ermächtigt (vgl. statt vieler Grabenwarter/Frank, B-VG Art 18 Rz 3 [Stand 20.6.2020, rdb.at]; vgl. auch zB VwGH vom 24. April 2007, 2007/05/0060, zur gebotenen Aufhebung eines Bescheids infolge Beseitigung seiner Rechtsgrundlage durch den VfGH).2.1.2.  Für die (wie hier) hoheitliche Verwaltung gilt der strenge Vorbehalt des Gesetzes: Imperium darf nur dort ausgeübt werden, wo das Gesetz zu solchem Handeln ausdrücklich ermächtigt vergleiche statt vieler Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 18, Rz 3 [Stand 20.6.2020, rdb.at]; vergleiche auch zB VwGH vom 24. April 2007, 2007/05/0060, zur gebotenen Aufhebung eines Bescheids infolge Beseitigung seiner Rechtsgrundlage durch den VfGH).

Nun ist aber dem – seitens der belangten Behörde als Grundlage ihres Bescheids herangezogenen – ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd §§ 2 und 3 ÄrzteG 1998 untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.Nun ist aber dem – seitens der belangten Behörde als Grundlage ihres Bescheids herangezogenen – ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd Paragraphen 2 und 3 ÄrzteG 1998 untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.

Als Sanktionen bei Verstößen gegen den „Ärztevorbehalt“ sind vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gemäß § 199 ÄrzteG 1998, die strafgerichtliche Verfolgung gemäß § 184 StGB („Kurpfuscherei“), Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach dem UWG sowie Schadenersatzklagen durch Geschädigte denkbar (vgl. zB Wallner in Neumayer/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2 [2022], § 3 Rz 23; Stögerl/Zahrl in Stögerl/Zahrl [Hrsg.], ÄrzteG [2023], § 2 Rz 11).Als Sanktionen bei Verstößen gegen den „Ärztevorbehalt“ sind vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gemäß Paragraph 199, ÄrzteG 1998, die strafgerichtliche Verfolgung gemäß Paragraph 184, StGB („Kurpfuscherei“), Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach dem UWG sowie Schadenersatzklagen durch Geschädigte denkbar vergleiche zB Wallner in Neumayer/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2 [2022], Paragraph 3, Rz 23; Stögerl/Zahrl in Stögerl/Zahrl [Hrsg.], ÄrzteG [2023], Paragraph 2, Rz 11).

Sollte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund der Wendung „bei Gefahr in Verzug“ in § 57 Abs. 1 AVG angenommen haben, ist darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß § 57 AVG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraussetzt, für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren bildet.Sollte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund der Wendung „bei Gefahr in Verzug“ in Paragraph 57, Absatz eins, AVG angenommen haben, ist darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß Paragraph 57, AVG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraussetzt, für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren bildet.

Auch eine andere, im Bescheid nicht genannte Rechtsgrundlage ist nicht erkennbar.

Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit tatsächlich dem „Ärztevorbehalt“ unterliegt oder nicht, nicht geklärt werden, zumal der angefochtene Bescheid schon mangels einer ihn tragenden Rechtsgrundlage aufzuheben ist.

2.1.3.  Es ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.2.1.3.  Es ist daher – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.

2.2.  Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; ärztliche Berufsausübung; Anordnung; Unterlassung; Mandatsbescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2028.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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