TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2007/05/0060

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §75 Abs9 idF 2001/036;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Dipl.-Ing. Wolfgang Beyer und 2. des Walter Beyer, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004, Zl. BOB - 191 und 192/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.- Ing. Helga Behm, 2. Dipl.- Ing. Alfred Behm,

3. Dr. Arno Behm und 4. Dr. Georg Behm, alle in Wien, alle vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Februar 2004 wurde den Mitbeteiligten die Baubewilligung für eine Aufstockung, einen Aufzugszubau und weitere bauliche Änderungen sowie einen Umbau der Hofwerkstatt zu einer Garage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt, nachdem für dieses Bauvorhaben mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den

15. Bezirk vom 2. Dezember 2003 Abweichungen von den Bebauungsvorschriften bewilligt worden waren.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zwar der Umbau der Hofwerkstatt versagt, im Übrigen aber die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass die Gebäudehöhe unter Heranziehung der Ausnahmeregelung des § 75 Abs. 9 der Bauordnung für Wien (BO) den Bestimmungen der BO entspreche. Das geplante Bauvorhaben weiche von den Bebauungsvorschriften insoweit ab, als die innere Baufluchtlinie durch den Aufzugs- bzw. Stiegenhausvorbau überschritten werde. Weiters würden erkerartige Vorbauten vor die Baufluchtlinie ragen. Die Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. a BO sei dafür zu Recht erteilt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zwar der Umbau der Hofwerkstatt versagt, im Übrigen aber die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass die Gebäudehöhe unter Heranziehung der Ausnahmeregelung des Paragraph 75, Absatz 9, der Bauordnung für Wien (BO) den Bestimmungen der BO entspreche. Das geplante Bauvorhaben weiche von den Bebauungsvorschriften insoweit ab, als die innere Baufluchtlinie durch den Aufzugs- bzw. Stiegenhausvorbau überschritten werde. Weiters würden erkerartige Vorbauten vor die Baufluchtlinie ragen. Die Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, BO sei dafür zu Recht erteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls beantragte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2005, Zl. A 2005/0016-1, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 75 Abs. 9 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls beantragte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2005, Zl. A 2005/0016-1, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 75, Absatz 9, der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2007, G 103/05 u.a., wurde die angefochtene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Gemäß Art. 140 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Diese Anlasswirkung bezieht sich im vorliegenden Fall auf den angefochtenen Bescheid. Gemäß Artikel 140, B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Diese Anlasswirkung bezieht sich im vorliegenden Fall auf den angefochtenen Bescheid.

Durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Durch die Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des § 75 Abs. 9 BO wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, wobei sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigte. Wegen der Unteilbarkeit des Spruches hatte sich die Aufhebung im Übrigen auf den gesamten angefochtenen Bescheid zu beziehen. Durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Durch die Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, BO wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, wobei sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigte. Wegen der Unteilbarkeit des Spruches hatte sich die Aufhebung im Übrigen auf den gesamten angefochtenen Bescheid zu beziehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. April 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050060.X00

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten