Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
KFG 1967 §4Rechtssatz
Die (aus Anlass der Amtshandlung) erfolgte Qualifikation eines Mangels lediglich als „schwerer Mangel“ (und nicht als schwerster Mangel – Gefahr in Verzug iSd § 10 Abs 2 PBSTV), steht der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des §102 Abs 2 KFG nicht entgegen, zumal auch „schwere Mängel“ im Sinne dieser Verordnung solche sind, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes hängt nicht von der Qualifikation des Mangels im Sinne der PBSTV ab.Die (aus Anlass der Amtshandlung) erfolgte Qualifikation eines Mangels lediglich als „schwerer Mangel“ (und nicht als schwerster Mangel – Gefahr in Verzug iSd Paragraph 10, Absatz 2, PBSTV), steht der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des §102 Absatz 2, KFG nicht entgegen, zumal auch „schwere Mängel“ im Sinne dieser Verordnung solche sind, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes hängt nicht von der Qualifikation des Mangels im Sinne der PBSTV ab.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Lenkvorrichtung; Sicht; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2964.001.2022Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023