Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
B-VG Art135 Abs4Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen gegen die Erlassung einer Verordnung über die Ausnahme von Schonvorschriften für Rabenkrähen u.a. durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gemäß NÖ Jagdgesetz 1974 den
BESCHLUSS:
Begründung:
Mit als „Beschwerde gegen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, VBl. BH GF Nr. ***, ausgegeben am 12. April 2023, (…)“ vom 25.08.2023 betitelten Schreiben brachte der A (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) vor, die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) habe am 12.04.2023 eine Verordnung aufgrund § 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) in Verbindung mit § 3 Abs. 8, Abs. 6 lit. d und Abs. 5 NÖ JG erlassen, wonach eine Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf erteilt worden sei. Mit als „Beschwerde gegen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, VBl. BH GF Nr. ***, ausgegeben am 12. April 2023, (…)“ vom 25.08.2023 betitelten Schreiben brachte der A (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) vor, die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) habe am 12.04.2023 eine Verordnung aufgrund Paragraph 74, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8,, Absatz 6, Litera d und Absatz 5, NÖ JG erlassen, wonach eine Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023 aus 2024, im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf erteilt worden sei.
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2023, zu Zl. ***, habe der beschwerdeführende Verein als anerkannte Umweltorganisation nunmehr Zugang zu Gerichten auch in Verordnungsverfahren.
Die zitierte Verordnung sei gesetzeswidrig und werde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da sie als Bescheid und nicht Verordnung ergehen hätte müssen, und näher dargelegter inhaltlicher Rechtwidrigkeit angefochten.
In Einem stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, beantragte, das Verwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und alternativ gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.In Einem stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, beantragte, das Verwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und alternativ gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Der beschwerdeführende Verein regte darüber hinaus an, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge von Amts wegen einen Antrag auf Prüfung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG stellen, sofern es davon ausgehe, dass die gegenständliche Verordnung anzuwenden sei.Der beschwerdeführende Verein regte darüber hinaus an, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge von Amts wegen einen Antrag auf Prüfung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, B-VG stellen, sofern es davon ausgehe, dass die gegenständliche Verordnung anzuwenden sei.
„Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf erteilt wird.“„Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023 aus 2024, im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf erteilt wird.“
Der Sachverhalt war aufgrund der im Akt der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts aufliegenden unbedenklichen Unterlagen zu treffen.
Artikel 89 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 89 Absatz eins und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, 1. Satz B-VG lautet:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (…)
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden.
Artikel 135 Abs. 4 B-VG lautet:Artikel 135 Absatz 4, B-VG lautet:
Art. 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.Artikel 89, ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
Artikel 139 Abs. 1 B-VG lautet:Artikel 139 Absatz eins, B-VG lautet:
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
1. auf Antrag eines Gerichtes;
2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
4. auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;
5. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;
6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2,;
7. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.7. einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 6, auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.
Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Auf Anträge gemäß Ziffer 3 und 4 ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Abs. 11 NÖ JG lautet:Paragraph 3, Absatz 11, NÖ JG lautet:
Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz 8 und nach Paragraph 95 a, Absatz 8, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des Paragraph 133 b, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (siehe zuletzt VwGH vom 22.12.2020, zu Zl. Ra 2020/21/0307 mwN).
Der beschwerdeführende Verein beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch als gegenstandslos anzusehen und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH am 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; am 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288).Der beschwerdeführende Verein beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch als gegenstandslos anzusehen und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen vergleiche dazu VwGH am 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; am 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren bereits die unter Punkt 5. zitierte eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht und das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von deren Grundsätzen nicht abgewichen ist.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; Anfechtungsgegenstand; Beschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2395.002.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023