TE Lvwg Beschluss 2023/10/16 LVwG-AV-2395/002-2023

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Veröffentlicht am 16.10.2023
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Entscheidungsdatum

16.10.2023

Norm

B-VG Art135 Abs4
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen gegen die Erlassung einer Verordnung über die Ausnahme von Schonvorschriften für Rabenkrähen u.a. durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gemäß NÖ Jagdgesetz 1974 den

BESCHLUSS:

1.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1.
Zum Beschwerdevorbringen:

Mit als „Beschwerde gegen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, VBl. BH GF Nr. ***, ausgegeben am 12. April 2023, (…)“ vom 25.08.2023 betitelten Schreiben brachte der A (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) vor, die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) habe am 12.04.2023 eine Verordnung aufgrund § 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) in Verbindung mit § 3 Abs. 8, Abs.  6 lit. d und Abs. 5 NÖ JG erlassen, wonach eine Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf erteilt worden sei. Mit als „Beschwerde gegen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, VBl. BH GF Nr. ***, ausgegeben am 12. April 2023, (…)“ vom 25.08.2023 betitelten Schreiben brachte der A (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) vor, die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) habe am 12.04.2023 eine Verordnung aufgrund Paragraph 74, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8,, Absatz 6, Litera d und Absatz 5, NÖ JG erlassen, wonach eine Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023 aus 2024, im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf erteilt worden sei.

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2023, zu Zl. ***, habe der beschwerdeführende Verein als anerkannte Umweltorganisation nunmehr Zugang zu Gerichten auch in Verordnungsverfahren.

Die zitierte Verordnung sei gesetzeswidrig und werde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da sie als Bescheid und nicht Verordnung ergehen hätte müssen, und näher dargelegter inhaltlicher Rechtwidrigkeit angefochten.

In Einem stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, beantragte, das Verwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und alternativ gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.In Einem stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, beantragte, das Verwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und alternativ gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Der beschwerdeführende Verein regte darüber hinaus an, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge von Amts wegen einen Antrag auf Prüfung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG stellen, sofern es davon ausgehe, dass die gegenständliche Verordnung anzuwenden sei.Der beschwerdeführende Verein regte darüber hinaus an, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge von Amts wegen einen Antrag auf Prüfung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, B-VG stellen, sofern es davon ausgehe, dass die gegenständliche Verordnung anzuwenden sei.

2.
Sachverhalt:
2.1.
Die belangte Behörde hat am 12.04.2023 aufgrund des § 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in Verbindung mit § 3 Abs. 8, Abs. 6 lit. d und Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 folgende Verordnung erlassen: Die belangte Behörde hat am 12.04.2023 aufgrund des Paragraph 74, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8,, Absatz 6, Litera d und Absatz 5, NÖ Jagdgesetz 1974 folgende Verordnung erlassen:

„Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf erteilt wird.“„Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023 aus 2024, im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf erteilt wird.“

2.2.
Mit dieser Verordnung wurde für die Jagdjahre 2023/24 näher dargestellte Ausnahmen von den Schonvorschriften für Federwild im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirks Gänserndorf erlassen.

2.3.
Mit Schreiben vom 25.08.2023, eingelangt bei der belangten Behörde hat der A gegen dieses Verordnung Beschwerde an das „Verwaltungsgericht Niederösterreich“ erhoben.

3.
Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt war aufgrund der im Akt der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts aufliegenden unbedenklichen Unterlagen zu treffen.

4.
Rechtslage:

Artikel 89 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 89 Absatz eins und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.

(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, 1. Satz B-VG lautet:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (…)

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden.

Artikel 135 Abs. 4 B-VG lautet:Artikel 135 Absatz 4, B-VG lautet:

Art. 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.Artikel 89, ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Artikel 139 Abs. 1 B-VG lautet:Artikel 139 Absatz eins, B-VG lautet:

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

1. auf Antrag eines Gerichtes;

2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

4. auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;

5. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;

6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2,;

7. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.7. einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 6, auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.

Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Auf Anträge gemäß Ziffer 3 und 4 ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

§ 3 Abs. 11 NÖ JG lautet:Paragraph 3, Absatz 11, NÖ JG lautet:

Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz 8 und nach Paragraph 95 a, Absatz 8, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des Paragraph 133 b, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

5.
Erwägungen:

5.1.
Parteistellung:
5.1.1.
Der beschwerdeführende Verein ist eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und daher gemäß § 3 Abs. 11 NÖ JG legitimiert Beschwerde gegen Bescheide an das Verwaltungsgericht zu erheben.Der beschwerdeführende Verein ist eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 und daher gemäß Paragraph 3, Absatz 11, NÖ JG legitimiert Beschwerde gegen Bescheide an das Verwaltungsgericht zu erheben.

5.2.
taugliches Anfechtungsobjekt:
5.2.1.
Fraglich ist gegenständlich jedoch, ob die vom beschwerdeführenden Verein bekämpfte Verordnung als ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht anzusehen ist.

5.2.2.
Der beschwerdeführende Verein führt seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof vom 13.06.2023, zu Zl. Ra 2021/10/0162 zurück. Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei anerkannte Umweltorganisationen beantragten die NÖ Landesregierung möge eine Verordnung auf Übereinstimmung mit der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinien überprüfen. Diesen Antrag wies die NÖ Landesregierung mangels Zuständigkeit zurück. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Im darauffolgenden Revisionsverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Antrag auf die inhaltliche Überprüfung der geltenden Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechtes, namentlich der FFH-RL, durch die belangte Behörde abzielte; die belangte Behörde ist zufolge der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der NÖ Fischotter- Verordnung befugt.
Weiters führte er aus, dass einer anerkannten Umweltorganisation aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht (mit Verweis unter anderem auf die Erkenntnisse vom 19.02.2018, zu Zl. Ra 2015/07/0074; vom 20.12.2019, zu Zl. Ro 2018/10/0010; vom 18.12.2020, zu Zl. Ra 2019/10/0081, 0082; sowie vom 28.3.2022, zu Zl. Ra 2020/10/0101). Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht und war daher die Zurückweisung des Antrages der Umweltorganisation durch die NÖ Landesregierung und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rechtwidrig.
Der beschwerdeführende Verein führt seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof vom 13.06.2023, zu Zl. Ra 2021/10/0162 zurück. Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei anerkannte Umweltorganisationen beantragten die NÖ Landesregierung möge eine Verordnung auf Übereinstimmung mit der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinien überprüfen. Diesen Antrag wies die NÖ Landesregierung mangels Zuständigkeit zurück. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. , Im darauffolgenden Revisionsverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Antrag auf die inhaltliche Überprüfung der geltenden Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechtes, namentlich der FFH-RL, durch die belangte Behörde abzielte; die belangte Behörde ist zufolge der Verordnungsermächtigung des Paragraph 20, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der NÖ Fischotter- Verordnung befugt. , Weiters führte er aus, dass einer anerkannten Umweltorganisation aufgrund Artikel 6, des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Artikel 47, GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht (mit Verweis unter anderem auf die Erkenntnisse vom 19.02.2018, zu Zl. Ra 2015/07/0074; vom 20.12.2019, zu Zl. Ro 2018/10/0010; vom 18.12.2020, zu Zl. Ra 2019/10/0081, 0082; sowie vom 28.3.2022, zu Zl. Ra 2020/10/0101). Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht und war daher die Zurückweisung des Antrages der Umweltorganisation durch die NÖ Landesregierung und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rechtwidrig.

5.2.3.
Der Verwaltungsgerichtshof hat damit allerdings nicht wie der beschwerdeführende Verein vermeint, eine Möglichkeit einer direkten Verordnungsprüfung mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht als durch das Unionsrecht deteminiert, erkannt, sondern im eben zitierten Fall den Umweltorganisationen ein Antragsrecht an die verordnungserlassende Behörde auf inhaltlich Überprüfung der Verordnung eingeräumt.

5.2.4.
Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des gerichtlichen Überprüfungsmonopols von Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof (siehe Art. 89 und 139 B-VG) war es dem Verwaltungsgericht verwehrt eine Überprüfung dieser Verordnung aus eigenem vorzunehmen (so auch VwGH in eben jenem zitierten Erkenntnis RZ 20). Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des gerichtlichen Überprüfungsmonopols von Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof (siehe Artikel 89 und 139 B-VG) war es dem Verwaltungsgericht verwehrt eine Überprüfung dieser Verordnung aus eigenem vorzunehmen (so auch VwGH in eben jenem zitierten Erkenntnis RZ 20).

5.2.5.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist vielmehr gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG darauf beschränkt, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, zu entscheiden.Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist vielmehr gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG darauf beschränkt, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, zu entscheiden.

5.2.6.
Eine im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG gesetzlich begründete darüber hinaus gehende Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Überprüfung einer Verordnung wie der gegenständlichen liegt nicht vor. Eine im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG gesetzlich begründete darüber hinaus gehende Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Überprüfung einer Verordnung wie der gegenständlichen liegt nicht vor.

5.3.
Weiterleitung der Beschwerde:
5.3.1.
Eine Weiterleitung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG schied aus, da der beschwerdeführende Verein eine Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und nur im Falle der inhaltlichen Bestätigung der Verordnung durch das Verwaltungsgericht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes begehrte. Somit steht aber fest, dass er in Kenntnis der zur Verordnungsprüfung zuständigen gerichtlichen Stelle war und dennoch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich begehrte. Gleichzeitig schied die Weiterleitung an die verordnungserlassende Behörde aus, da der beschwerdeführende Verein die Beschwerde bei jener Stelle einbrachte und dennoch die Überprüfung dieser Verordnung durch das erkennende Gericht begehrte. Damit beharrte er jedoch auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (vgl. grundlegend VwGH am 15.02.1984, zu Zl. 83/01/0399), dass damit keinerlei Anlass zur Weiterleitung sah.Eine Weiterleitung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG schied aus, da der beschwerdeführende Verein eine Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und nur im Falle der inhaltlichen Bestätigung der Verordnung durch das Verwaltungsgericht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes begehrte. Somit steht aber fest, dass er in Kenntnis der zur Verordnungsprüfung zuständigen gerichtlichen Stelle war und dennoch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich begehrte. Gleichzeitig schied die Weiterleitung an die verordnungserlassende Behörde aus, da der beschwerdeführende Verein die Beschwerde bei jener Stelle einbrachte und dennoch die Überprüfung dieser Verordnung durch das erkennende Gericht begehrte. Damit beharrte er jedoch auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vergleiche , grundlegend VwGH am 15.02.1984, zu Zl. 83/01/0399), dass damit keinerlei Anlass zur Weiterleitung sah.

5.3.2.
Die in eventu beantragte Zurückverweisung an die belangte Behörde bedürfte ebenfalls eines tauglichen Anfechtungsobjektes (siehe Wortlaut des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG: Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen). Die in eventu beantragte Zurückverweisung an die belangte Behörde bedürfte ebenfalls eines tauglichen Anfechtungsobjektes (siehe Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG: Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen).

5.3.3.
Gleichzeitig war das Landesverwaltungsgericht NÖ mangels der Anwendung der bekämpften Verordnung gehalten, einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (siehe Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG). Gleichzeitig war das Landesverwaltungsgericht NÖ mangels der Anwendung der bekämpften Verordnung gehalten, einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (siehe Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG).

5.4.
Schlussfolgerung:

5.4.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass eine Legitimation zur Überprüfung der Verordnung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht besteht, da kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (siehe zuletzt VwGH vom 22.12.2020, zu Zl. Ra 2020/21/0307 mwN).

5.5.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Der beschwerdeführende Verein beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch als gegenstandslos anzusehen und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH am 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; am 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288).Der beschwerdeführende Verein beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch als gegenstandslos anzusehen und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen vergleiche dazu VwGH am 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; am 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288).

6.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

7.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren bereits die unter Punkt 5. zitierte eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht und das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von deren Grundsätzen nicht abgewichen ist.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; Anfechtungsgegenstand; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2395.002.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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