TE Lvwg Erkenntnis 2023/10/24 LVwG-AV-2516/001-2023

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

JagdG NÖ 1974 §92
B-VG Art89
B-VG Art135 Abs4
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen die Erlassung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, mit der die Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 verordnet wurde, gemäß NÖ Jagdgesetz 1974 den:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen die Erlassung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, mit der die Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023 aus 2024, verordnet wurde, gemäß NÖ Jagdgesetz 1974 den:

BESCHLUSS

1.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1.       Zum Beschwerdevorbringen:

Mit als „Beschwerde gegen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn“, VBl. BH HL Nr. 3/2023, ausgegeben am 19. Juni 2023, vom 19. September 2023 betitelten Schreiben brachte der A (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) vor, die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgendes: belangte Behörde) habe am 19. Juni 2023 eine Verordnung auf Grund des § 92 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ Jg) iVm § 3 Abs. 8, Abs. 6 Z 3 lit. c und d und Abs. 5 NÖ Jg erlassen, mit der die Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 verordnet worden wäre.Mit als „Beschwerde gegen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn“, VBl. BH HL Nr. 3 aus 2023,, ausgegeben am 19. Juni 2023, vom 19. September 2023 betitelten Schreiben brachte der A (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) vor, die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgendes: belangte Behörde) habe am 19. Juni 2023 eine Verordnung auf Grund des Paragraph 92, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ Jg) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8,, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c und d und Absatz 5, NÖ Jg erlassen, mit der die Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023 aus 2024, verordnet worden wäre.

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2023, zu Zl. ***, habe der beschwerdeführende Verein als anerkannte Umweltorganisation nunmehr Zugang zu Gerichten auch in Verordnungsverfahren.

Der von der belangten Behörde gesetzte Rechtsakt wäre seinem gesamten Umfang nach gesetzwidrig und daher angefochten.

In Einem stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, beantragte, das Verwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und alternativ gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.In Einem stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, beantragte, das Verwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und alternativ gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Der beschwerdeführende Verein regte darüber hinaus an, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge von Amts wegen einen Antrag auf Prüfung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG stellen.Der beschwerdeführende Verein regte darüber hinaus an, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge von Amts wegen einen Antrag auf Prüfung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, B-VG stellen.

2.       Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat am 19. Juni 2023 auf Grund der §§ 92 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in der Fassung LBGl. 81/2022 iVm § 3 Abs. 8, Abs. 6 Z 3 lit. c und d und Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. 81/2022 folgende Verordnung erlassen:Die belangte Behörde hat am 19. Juni 2023 auf Grund der Paragraphen 92, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in der Fassung LBGl. 81 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8,, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c und d und Absatz 5, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 in der Fassung Landesgesetzblatt 81 aus 2022, folgende Verordnung erlassen:

„                                    VERORDNUNGSBLATT

DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HOLLABRUNN

Jahrgang 2023                                                       Ausgegeben am 19. Juni 2023

3. Verordnung 

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat am 19. Juni 2023 aufgrund des § 92 NÖ Jagdgesetz 1974, LBGl. 6500, in der Fassung LGBl. 81/2022 in Verbindung mit § 3 Abs. 8, Abs. 6 Z. 3 lit. c und d und Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2022 verordnet:Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat am 19. Juni 2023 aufgrund des Paragraph 92, NÖ Jagdgesetz 1974, LBGl. 6500, in der Fassung Landesgesetzblatt 81 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8,, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c und d und Absatz 5, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2022, verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, mit der die Erlaubnis für die Verwendung von Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 verordnet wird.Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, mit der die Erlaubnis für die Verwendung von Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023 aus 2024, verordnet wird.

§ 1Paragraph eins

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erlaubt für die Jagdjahre 2023/2024 im Verwaltungsbezirk Hollabrunn die Verwendung von Kärhenfängen zum Lebendfang von Raubenkrähen, Nebelkrähen, Elster und Eichelhäher.Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erlaubt für die Jagdjahre 2023 aus 2024, im Verwaltungsbezirk Hollabrunn die Verwendung von Kärhenfängen zum Lebendfang von Raubenkrähen, Nebelkrähen, Elster und Eichelhäher.

§ 2Paragraph 2

Krähenfänge dürfen nur innerhalb der nachstehenden Zeiträume verwendet werden:

für Raben- und Nebelkrähen (Aaskrähen)           von 1. Juli 2023 bis 31. März 2024,

für Elstern                                              von 1. August 2023 bis 15. März 2024

und für Eichelhäher                                     von 1. August 2023 bis 15. März 2024

§ 3Paragraph 3

Krähenfänge für den Lebendfang von Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Sie müssen über mindestens eine Sitzstange verfügen und es muss gewährleistet sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden können.

§ 4Paragraph 4

Die in Krähenfängen gefangenen Vögel sind mit ausreichend Futter und Wasser zu versorgen.

§ 5Paragraph 5

Die Krähenfänge sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Unbeabsichtigte gefangene Vögel sind unverzüglich freizulassen.

§ 6Paragraph 6

Das Erlegen der gefangenen Vögel ist in die Abschlussliste einzutragen. Zur Kontrolle ist der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn über deren Verlangen Auskunft zu erteilen, die Abschlussliste vorzulegen und der Standort aufgestellter Krähenfänge bekannt zu geben.

§ 7Paragraph 7

Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen gemäß § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2022 dar und werden gemäß § 135 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,-, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft.Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2022, dar und werden gemäß Paragraph 135, Absatz 2, leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,-, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft.

§ 8Paragraph 8

Diese Verodnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Bezirkshauptmann

C

Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn

Mit dieser Verordnung wurden für die Jagdjahre 2023/2024 im Verwaltungsbezirk Hollabrunn die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher erlaubt. Zudem wurde ein Zeitraum definiert, wann Krähenfänge durchgeführt werden (dies in § 2). In §§ 3 bis 8 der gegenständlichen Verordnung wurden die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung festgelegt bzw. festgehalten, dass die Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft trete. Mit dieser Verordnung wurden für die Jagdjahre 2023 aus 2024, im Verwaltungsbezirk Hollabrunn die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher erlaubt. Zudem wurde ein Zeitraum definiert, wann Krähenfänge durchgeführt werden (dies in Paragraph 2,). In Paragraphen 3 bis 8 der gegenständlichen Verordnung wurden die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung festgelegt bzw. festgehalten, dass die Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft trete.

Mit Anschreiben vom 19. September 2023 an die belangte Behörde hat der beschwerdeführende Verein gegen diese Verordnung Beschwerde an das „Verwaltungsgericht Niederösterreich“ erhoben.

3.       Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt aufliegenden unbedenklichen Unterlagen.

4.       Rechtslage:

Art. 89 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 89, Absatz eins und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.

(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, 1. Satz B-VG lautet:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (…)

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden.

Art. 135 Abs. 4 B-VG lautet:Artikel 135, Absatz 4, B-VG lautet:

Art. 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.Artikel 89, ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Art. 139 Abs. 1 B-VG lautet:Artikel 139, Absatz eins, B-VG lautet:

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

1. auf Antrag eines Gerichtes;

2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

4. auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;

5. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;

6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2,;

7. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.7. einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 6, auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.

Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Auf Anträge gemäß Ziffer 3 und 4 ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

§ 3 Abs. 11 NÖ JG lautet:Paragraph 3, Absatz 11, NÖ JG lautet:

Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz 8 und nach Paragraph 95 a, Absatz 8, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des Paragraph 133 b, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

5.       Erwägungen:

Der beschwerdeführende Verein ist eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und daher gemäß § 3 Abs. 11 NÖ JG grundsätzlich legitimiert, Beschwerden gegen Bescheide an das Landesverwaltungsgericht NÖ zu erheben.Der beschwerdeführende Verein ist eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 und daher gemäß Paragraph 3, Absatz 11, NÖ JG grundsätzlich legitimiert, Beschwerden gegen Bescheide an das Landesverwaltungsgericht NÖ zu erheben.

Fraglich ist gegenständlich jedoch, ob die vom beschwerdeführenden Verein bekämpfte Verordnung als ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ anzusehen ist.

Der beschwerdeführende Verein führt seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof vom 13.06.2023, zu Zl. *** zurück. Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei anerkannte Umweltorganisationen beantragten, die NÖ Landesregierung möge eine Verordnung auf Übereinstimmung mit der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie überprüfen. Diesen Antrag wies die NÖ Landesregierung mangels Zuständigkeit zurück. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Im darauffolgenden Revisionsverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Antrag auf die inhaltliche Überprüfung der geltenden Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechtes, namentlich der FFH-RL, durch die belangte Behörde abzielte; die belangte Behörde ist zufolge der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der NÖ Fischotter- Verordnung befugt.
Weiters führte er aus, dass einer anerkannten Umweltorganisation aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht (mit Verweis unter anderem auf die Erkenntnisse vom 19.02.2018, zu Zl. Ra 2015/07/0074; vom 20.12.2019, zu Zl. Ro 2018/10/0010; vom 18.12.2020, zu Zl. Ra 2019/10/0081, 0082; sowie vom 28.3.2022, zu Zl. Ra 2020/10/0101). Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht und war daher die Zurückweisung des Antrages der Umweltorganisation durch die NÖ Landesregierung und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rechtwidrig.
Der beschwerdeführende Verein führt seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof vom 13.06.2023, zu Zl. *** zurück. Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei anerkannte Umweltorganisationen beantragten, die NÖ Landesregierung möge eine Verordnung auf Übereinstimmung mit der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie überprüfen. Diesen Antrag wies die NÖ Landesregierung mangels Zuständigkeit zurück. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. , Im darauffolgenden Revisionsverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Antrag auf die inhaltliche Überprüfung der geltenden Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechtes, namentlich der FFH-RL, durch die belangte Behörde abzielte; die belangte Behörde ist zufolge der Verordnungsermächtigung des Paragraph 20, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der NÖ Fischotter- Verordnung befugt. , Weiters führte er aus, dass einer anerkannten Umweltorganisation aufgrund Artikel 6, des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Artikel 47, GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht (mit Verweis unter anderem auf die Erkenntnisse vom 19.02.2018, zu Zl. Ra 2015/07/0074; vom 20.12.2019, zu Zl. Ro 2018/10/0010; vom 18.12.2020, zu Zl. Ra 2019/10/0081, 0082; sowie vom 28.3.2022, zu Zl. Ra 2020/10/0101). Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht und war daher die Zurückweisung des Antrages der Umweltorganisation durch die NÖ Landesregierung und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rechtwidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit allerdings nicht wie der beschwerdeführende Verein vermeint, eine Möglichkeit einer direkten Verordnungsprüfung mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht als durch das Unionsrecht determiniert, erkannt, sondern im eben zitierten Fall den Umweltorganisationen ein Antragsrecht an die verordnungserlassende Behörde auf inhaltlich Überprüfung der Verordnung eingeräumt.

Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des gerichtlichen Überprüfungsmonopols von Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof (siehe Art. 89 und 139 B-VG) war es dem Landesverwaltungsgericht NÖ verwehrt, eine Überprüfung dieser Verordnung aus eigenem vorzunehmen (so auch VwGH in eben jenem zitierten Erkenntnis RZ 20). Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des gerichtlichen Überprüfungsmonopols von Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof (siehe Artikel 89 und 139 B-VG) war es dem Landesverwaltungsgericht NÖ verwehrt, eine Überprüfung dieser Verordnung aus eigenem vorzunehmen (so auch VwGH in eben jenem zitierten Erkenntnis RZ 20).

Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist vielmehr gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG darauf beschränkt, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden, zu entscheiden.Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist vielmehr gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG darauf beschränkt, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden, zu entscheiden.

Eine im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG gesetzlich begründete darüber hinaus gehende Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Überprüfung einer Verordnung wie der gegenständlichen liegt nicht vor. Eine im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG gesetzlich begründete darüber hinaus gehende Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Überprüfung einer Verordnung wie der gegenständlichen liegt nicht vor.

Die in eventu beantragte Zurückverweisung an die belangte Behörde bedürfte ebenfalls eines tauglichen Anfechtungsobjektes (siehe Wortlaut des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG: Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen). Die in eventu beantragte Zurückverweisung an die belangte Behörde bedürfte ebenfalls eines tauglichen Anfechtungsobjektes (siehe Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG: Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen).

Gleichzeitig war das Landesverwaltungsgericht NÖ mangels der Anwendung der bekämpften Verordnung nicht angehalten, einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (siehe Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG). Gleichzeitig war das Landesverwaltungsgericht NÖ mangels der Anwendung der bekämpften Verordnung nicht angehalten, einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (siehe Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG).

Eine Weiterleitung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG schied aus, da der beschwerdeführende Verein eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ begehrte. Damit beharrte er auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ (vgl. grundlegend VwGH am 15.02.1984, zu Zl. 83/01/0399), und sah das erkennende Gericht daher keinerlei Anlass zur Weiterleitung.Eine Weiterleitung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG schied aus, da der beschwerdeführende Verein eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ begehrte. Damit beharrte er auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vergleiche grundlegend VwGH am 15.02.1984, zu Zl. 83/01/0399), und sah das erkennende Gericht daher keinerlei Anlass zur Weiterleitung.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass eine Legitimation zur Überprüfung der Verordnung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht besteht, da kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (siehe zuletzt VwGH vom 22.12.2020, zu Zl. Ra 2020/21/0307 mwN).

6.       Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Der beschwerdeführende Verein beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch als gegenstandslos anzusehen und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; vom 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288).Der beschwerdeführende Verein beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch als gegenstandslos anzusehen und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; vom 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288).

7.       Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

8.       Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren bereits die unter Punkt 5. zitierte eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht und das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von deren Grundsätzen nicht abgewichen ist.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Antrag; Verordnung; Anfechtungsobjekt; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2516.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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