Entscheidungsdatum
12.01.2024Norm
StVO 1960 §99 Abs3 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2024 zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 26. Juli 2023, ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 9 Abs. 4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt.1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 26. Juli 2023, ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 4, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, dass sie an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten habe.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung ist ausgeführt, dass der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) bei der belangten Behörde eingebracht werden kann.
Diese Strafverfügung wurde am 26. Juli 2023 elektronisch (per „Elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis) erstmals zur Abholung bereitgestellt und wurde von der Beschwerdeführerin auch an diesem Tag übernommen.
1.2. Mit Schreiben erhob die Beschwerdeführerin einerseits per E-Mail an strafen.bhmd@noel.gv.at“ sowie an die Faxnummer „***“ Einspruch gegen die Strafverfügung.
1.3. Diese E-Mail-Adresse als auch die Faxnummer waren zufolge der zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches gültigen Kundmachung dieser Behörde vom 22. November 2019, MDB1-O-0811/001, nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt. Dieser Kundmachung ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:„Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:
POSTANSCHRIFT
Telefon – Fax – E-Mail – Homepage
***, ***
Telefon: *** Telefax ***
E-mail: post.bhmd@noel.gv.at
Homepage: ***“
Im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die belangte Behörde standen für elektronische Einbringen zufolge dieser kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 22. November 2019, MDB1-O-0811/001, neben einem Onlineformular, die Faxnummer *** und die E-Mail post.bhmd@noel.gv.at zur Verfügung.Im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die belangte Behörde standen für elektronische Einbringen zufolge dieser kundgemachten und ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 22. November 2019, MDB1-O-0811/001, neben einem Onlineformular, die Faxnummer *** und die E-Mail post.bhmd@noel.gv.at zur Verfügung.
Eine Weiterleitung des Einspruches an das für die Eingabe von elektronischen Eingaben kundgemachte Postfach erfolgte nicht.
1.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Oktober 2023, ***. Tatvorwurf und Strafe decken sich mit Tatvorwurf und Strafe in der Strafverfügung. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 10,00,-- auferlegt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2023 zugestellt.
1.5. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und wirksam Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde mit Schreiben vom 9. November 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitsamt dem verwaltungsbehördlichen Akt zur Entscheidung vor.
1.6. Am 9. Jänner 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der insbesondere Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und durch Befragung der Beschwerdeführerin selbst. Im Rahmen der Erörterung der aktuellen Rechts- und Sachlage wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134 sowie die Einbringungsmodalitäten für den Einspruch anhand der zum Zeitpunkt des Einspruches in Geltung stehenden Kundmachung der belangten Behörde vom 22. November 2019, MDB1-O-0811/001, besprochen. Der Beschwerdeführerin wurde sowohl diese Kundmachung als auch die aktuelle Kundmachung der belangten Behörde ausgehändigt.
1.7. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2024 teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Sendebestätigungen mit, dass sie ihren Einspruch am 27. Juli 2023 an die Nummer „***“ übermittelt hat.
2. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie in die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Jänner 2024 unbedenklichen Dokumente, wie der Sendebestätigung, aus der die Empfängerfaxnummer eindeutig hervorgeht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere den angeführten Schriftstücken sowie aus der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. November 2019, MDB1-O-0811/001. Die Feststellung betreffend das Zustelldatum ergibt sich aus dem vollständigen elektronischen Rückschein und insbesondere dem darin enthaltenen Feld, aus dem eindeutig das Datum der „Abholung“ zu entnehmen ist.
3. Maßgebliche Rechtsgrundlage:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und BeteiligtenAnbringen3.2. § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet wie folgt:3.2. Paragraph 49, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet wie folgt:
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt[…]
Anzuwendendes RechtSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Erkenntnisse[…]“
3.4. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lautet auszugsweise wie folgt:3.4. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst[…]“
4. Rechtliche Würdigung:
4.1. Zum Fristenlauf der Einspruchsfrist
Vorauszuschicken ist, dass die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung einer Behörde gemäß § 49 Abs. 1 VStG zwei Wochen nach deren Zustellung beträgt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Strafverfügung, die ihr per elektronischen Zustelldienst mit Zustellnachweis übermittelt wurde, am 26. Juli 2023 übernommen, weshalb die Strafverfügung sohin gemäß § 35 Abs. 5 ZustG an diesen Tag durch die „Abholung“ am 26. Juli 2023 als zugestellt gilt.Vorauszuschicken ist, dass die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung einer Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG zwei Wochen nach deren Zustellung beträgt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Strafverfügung, die ihr per elektronischen Zustelldienst mit Zustellnachweis übermittelt wurde, am 26. Juli 2023 übernommen, weshalb die Strafverfügung sohin gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustG an diesen Tag durch die „Abholung“ am 26. Juli 2023 als zugestellt gilt.
Vor diesem Hintergrund wurde der Fristenlauf durch die Zustellung am 26. Juli 2023 ausgelöst, sodass die Einspruchsfrist am 9. August 2023 endete.
4.2. Zur Einbringung des Einspruchs an eine E-Mail-Adresse bzw. Fax-Nummer, die nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt waren
4.2.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Einspruch per E-Mail an die E-Mail-Adresse „strafen.bhmd@noel.gv.at“ und per Fax an die Nummer „***“ übermittelt.
4.2.2. Schriftliche Anbringen und daher auch Einsprüche können grundsätzlich der Behörde gemäß dem nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG im Verwaltungstrafverfahren geltenden § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097, Rn. 17). 4.2.2. Schriftliche Anbringen und daher auch Einsprüche können grundsätzlich der Behörde gemäß dem nach Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im Verwaltungstrafverfahren geltenden Paragraph 13, Absatz 2, AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind vergleiche etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097, Rn. 17).
Unter solchen schriftlichen Anbringen im elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten iSd § 13 Abs. 2 AVG sind auch mittels Telefax übermittelte Anbringen zu verstehen (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0174, mwN).Unter solchen schriftlichen Anbringen im elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten iSd Paragraph 13, Absatz 2, AVG sind auch mittels Telefax übermittelte Anbringen zu verstehen vergleiche , etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0174, mwN).
Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
4.2.3. Im konkreten Fall ergab sich jedoch aus der für den maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches geltenden Kundmachung der belangten Behörde eine solche organisatorische Beschränkung. So ergab sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhmd@noel.gv.at“ lautete. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die E-Mail-Adresse „post.bhmd@noel.gv.at“ sowie die Faxnummer „***“ kundgemacht. Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen und Faxnummern) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.4.2.3. Im konkreten Fall ergab sich jedoch aus der für den maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches geltenden Kundmachung der belangten Behörde eine solche organisatorische Beschränkung. So ergab sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhmd@noel.gv.at“ lautete. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG die E-Mail-Adresse „post.bhmd@noel.gv.at“ sowie die Faxnummer „***“ kundgemacht. Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen und Faxnummern) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, ) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf Paragraph 13, Absatz eins, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl römisch eins 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 9, ]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.
Alleine die Übermittlung an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse oder Faxnummer vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage einer Beschwerde durch die belangte Behörde an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).Alleine die Übermittlung an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse oder Faxnummer vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage einer Beschwerde durch die belangte Behörde an das Landesverwaltungsgericht vergleiche VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).
4.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt (dort: Einbringung einer Beschwerde an die ebenfalls nicht kundgemachte E-Mail-Adresse „strafen.bhgd@noel.gv.at“ anstelle der im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse „post.bhgd@noel.gv.at“ der Bezirkshauptmannschaft Gmünd) mit Verweis auf seine Rechtsprechung Folgendes ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 10).
Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.
Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß Paragraph 13, AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“
4.2.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Einbringung unter Verwendung der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG kundgemachten E-Mail-Adresse bzw. Faxnummer der Behörde nicht erfolgt ist und der Einspruch daher nicht wirksam eingebracht worden ist. Daher ist die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Juli 2023, ***, mangels (wirksamer) Erhebung eines Einspruchs mit Ablauf des 9. August 2023 in Rechtskraft erwachsen.4.2.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Einbringung unter Verwendung der von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, AVG kundgemachten E-Mail-Adresse bzw. Faxnummer der Behörde nicht erfolgt ist und der Einspruch daher nicht wirksam eingebracht worden ist. Daher ist die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Juli 2023, ***, mangels (wirksamer) Erhebung eines Einspruchs mit Ablauf des 9. August 2023 in Rechtskraft erwachsen.
Ist eine Strafverfügung mangels (wirksamen) Einspruchs in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, mwN). Das Straferkenntnis vom 18. Oktober 2023, ***, war daher spruchgemäß aufzuheben.Ist eine Strafverfügung mangels (wirksamen) Einspruchs in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet vergleiche VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, mwN). Das Straferkenntnis vom 18. Oktober 2023, ***, war daher spruchgemäß aufzuheben.
Vorliegend war die Einstellung nach dem Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z 3 VStG vorzunehmen, als die Verfolgung durch Umstände ausgeschlossen war, die der Durchführung eines Strafverfahrens in prozessualer Hinsicht entgegenstehen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] § 45 Rz 3 mwH auf Kneihs in N. Raschauer/Wessely3 § 45 Rz 7).Vorliegend war die Einstellung nach dem Einstellungsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG vorzunehmen, als die Verfolgung durch Umstände ausgeschlossen war, die der Durchführung eines Strafverfahrens in prozessualer Hinsicht entgegenstehen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] Paragraph 45, Rz 3 mwH auf Kneihs in N. Raschauer/Wessely3 Paragraph 45, Rz 7).
Die rechtskräftige Bestrafung durch die angeführte Strafverfügung bleibt davon unberührt.
5. Zum Spruchpunkt 2: (absolute) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist die Revision wegen Verletzung von Rechten für den Beschwerdeführer nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- (hier: EUR 50,--) verhängt wurde (vgl. zur absoluten Unzulässigkeit der Revision wegen Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers zu der hier verfahrensgegenständlichen Bestimmung etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0139).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist die Revision wegen Verletzung von Rechten für den Beschwerdeführer nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- (hier: EUR 50,--) verhängt wurde vergleiche zur absoluten Unzulässigkeit der Revision wegen Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers zu der hier verfahrensgegenständlichen Bestimmung etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0139).
6. Zum Spruchpunkt 3: Zur Unzulässigkeit der Revision:
Für die weiteren Parteien ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus vermag sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (insb. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134).Für die weiteren Parteien ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus vermag sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (insb. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Rechtskraft; Einspruchsfrist; elektronische Einbringung; e-mail Übermittlung; organisatorische Beschränkungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2523.001.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024