TE Lvwg Beschluss 2024/1/22 LVwG-S-940/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2024
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Entscheidungsdatum

22.01.2024

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
ASVG §111
AVG 1991 §13
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler betreffend die Beschwerde des A, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. März 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), den

BESCHLUSS

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 50 iVm § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
2.
Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Begründung:

1.
Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. März 2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) und wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG gemäß § 111 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 730,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. März 2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) und wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 730,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2023 zugestellt.

Am 7. April 2023 übermittelte die B Steuerberatung GmbH eine Beschwerde an die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at. Diese E-Mail wurde am 17. November 2023 an die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at weitergeleitet.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen zur Verspätung der Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

2.
Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2023 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Rückschein und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 7. April 2023 an die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at gesendet. Dies ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Beschwerde wurde am 17. November 2023 an die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at weitergeleitet. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

In der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des AVG 1991 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. Dezember 2019, BLB1-U-0537/008, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at als einzige E-Mail-Adresse für die Einbringung von Abringen bestimmt. Dies ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kundmachung.In der Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, des AVG 1991 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. Dezember 2019, BLB1-U-0537/008, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at als einzige E-Mail-Adresse für die Einbringung von Abringen bestimmt. Dies ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kundmachung.

3.
Rechtslage und Erwägungen:

Rechtlich wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 13 Abs. 2 AVG: Paragraph 13, Absatz 2, AVG:

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und Ra 2023/02/0134, in einem gleichgelagerten Sachverhalt u.a. Folgendes ausgesprochen:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“ Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß Paragraph 13, AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

Diese Rechtsprechung war auf den verfahrensgegenständlich festzustellenden Sachverhalt zu übertragen.

Da gemäß der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich die Bekanntmachung der zulässigen Einbringungsstelle für den E-Mail-Schriftverkehr gemäß der Kundmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und in diesem Zusammenhang gemäß der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – ausschließlich –die Rechtsmittelbelehrung der Behörde im erlassenen Bescheid, in welcher auf das Erfordernis der Berücksichtigung der besonderen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einbringung eines Rechtsmittels im E-Mail-Schriftverkehr hingewiesen worden war, zu beachten war, war grundsätzlich auch verfahrensgegenständlich nicht vom Vorliegen einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung auszugehen. Da gemäß der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich die Bekanntmachung der zulässigen Einbringungsstelle für den E-Mail-Schriftverkehr gemäß der Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und in diesem Zusammenhang gemäß der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – ausschließlich –die Rechtsmittelbelehrung der Behörde im erlassenen Bescheid, in welcher auf das Erfordernis der Berücksichtigung der besonderen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einbringung eines Rechtsmittels im E-Mail-Schriftverkehr hingewiesen worden war, zu beachten war, war grundsätzlich auch verfahrensgegenständlich nicht vom Vorliegen einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung auszugehen.

Bei fachkundiger Auseinandersetzung mit der Rechtsmittelbelehrung im zu Grunde liegenden Straferkenntnis der Behörde hätte der Beschwerdeführer anhand der Kundmachung der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG in Bezug auf die bei Einbringung eines Rechtsmittels mittels E-Mails alleine maßgebliche E-Mail-Adresse achten und gemäß der Transparentmachung dieses Umstandes anhand des diesbezüglichen Inhaltes des Internetauftrittes der Behörde sowohl die technischen Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit erkennen können und zumutbarer Weise auch müssen. Bei fachkundiger Auseinandersetzung mit der Rechtsmittelbelehrung im zu Grunde liegenden Straferkenntnis der Behörde hätte der Beschwerdeführer anhand der Kundmachung der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG in Bezug auf die bei Einbringung eines Rechtsmittels mittels E-Mails alleine maßgebliche E-Mail-Adresse achten und gemäß der Transparentmachung dieses Umstandes anhand des diesbezüglichen Inhaltes des Internetauftrittes der Behörde sowohl die technischen Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit erkennen können und zumutbarer Weise auch müssen.

Wenn auch der Beschwerdeführer bei erster Betrachtung annehmen konnte, dass eine Beschwerde an die im Kopf des Straferkenntnisses genannten Adressen, somit auch an die dort bezeichnete E-Mail-Adresse, zu richten wäre, hätte er sich durch eine Kontrolle des Internetauftrittes der Behörde und die Feststellung der dort gemäß Kundmachung transparent gemachten – und für eine rechtsgültige Einbringung u.a. eines Rechtsmittels zulässigen – Kontaktdaten kundig zu machen und bei festgestellten Divergenzen und Auftreten von Zweifeln eine Klärung durch allfällige Rückfrage bei der zuständigen Behörde vornehmen bzw. veranlassen müssen.

Da es gemäß der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Bekanntmachung der Behörde ankam bzw. auf deren Transparenzmachung laut Internetauftritt der Behörde, war davon auszugehen, dass die Behörde sowohl technische Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit im Internet bekanntgemacht hatte.

Die vom Beschwerdeführer gewählte Übermittlungsform entsprach dieser Bekanntmachung nicht.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist auf Grund der erforderlichen Weiterleitung erstmals rechtswirksam am 17. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingelangt, weshalb sie (gemäß dem oben wiedergegebenen, festgestellten Sachverhalt) nicht innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde innerhalb der gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehen Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Wegfalles des Hindernisses (spätestens ab der Zustellung des Verspätungsvorhaltes) vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde innerhalb der gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgesehen Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Wegfalles des Hindernisses (spätestens ab der Zustellung des Verspätungsvorhaltes) vom Beschwerdeführer nicht gestellt.

Es war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das verhängte Strafausmaß wegen verspäteter Einbringung beschlussgemäß zurückzuweisen.

Die Abhaltung einer Verhandlung war nicht erforderlich, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen war, der maßgebliche Sachverhalt dazu bereits auf Grund der Aktenlage feststand und da dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 49 GRC entgegenstanden.Die Abhaltung einer Verhandlung war nicht erforderlich, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen war, der maßgebliche Sachverhalt dazu bereits auf Grund der Aktenlage feststand und da dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 49, GRC entgegenstanden.

4.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.940.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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