RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0141

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §59;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/08/0142 2004/08/0143 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0144 E 26. Jänner 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0111 E 18. Dezember 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern im Hinblick auf den Regelungszusammenhang mit § 59 (Abs. 2) ASVG (Hinweis auf das einen Ordnungsbeitrag nach § 56 Abs. 3 ASVG betreffende E 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0331) auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. [Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers konnte hier - beim Beitragsschuldner handelt es sich um den Bund - nicht für eine niedrige Bemessung des Beitragszuschlages sprechen (Hinweis E 20.2.2002, Zl. 97/08/0442).]

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080141.X04

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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