Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.03.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 37 TSchG, der die Befugnis eines „sofortigen Zwangs“ einräumt, stellt die Aufforderung der Amtstierärztin, für eine adäquate Unterbringung zu sorgen, andernfalls das Tier abgenommen werden muss, keinen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn [wie hier] von der Amtstierärztin keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion (hier: in Form der unverzüglichen physischen Abnahme des Hundes) angedroht wurde.Vor dem Hintergrund des Paragraph 37, TSchG, der die Befugnis eines „sofortigen Zwangs“ einräumt, stellt die Aufforderung der Amtstierärztin, für eine adäquate Unterbringung zu sorgen, andernfalls das Tier abgenommen werden muss, keinen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn [wie hier] von der Amtstierärztin keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion (hier: in Form der unverzüglichen physischen Abnahme des Hundes) angedroht wurde.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Androhung; Aufforderung; Befolgungsanspruch; Befehlsakt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.65.001.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024