Entscheidungsdatum
08.03.2024Norm
StarkstromwegeG 1968 §5Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer gaswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke den
BESCHLUSS:
BESCHLUSS:,
Begründung:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgende unstrittiger Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der C GmbH die gaswirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke in den Katastralgemeinden *** und *** zur Vornahme von Vorarbeiten für das Vorhaben „Teilerneuerung ***, Bereich *** - Hochwasserschutzdamm, ***“. Die Genehmigung wurde bis zum 15. Februar 2024 befristet.
Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Beschwerde, in der sie unter anderem ausführte, dass über die fraglichen Grundstücke mehrere Leitungen parallel verliefen, sodass im Fall eines Unfalls zum einen massive Umweltschäden zu befürchten seien, zum anderen die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin subsidiär zur Haftung herangezogen werden könne. Die Beschwerdeführerin würde daher – näher begründet – durch den Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Demgemäß beantrage sie zum einen die Behebung des Bescheides, zum anderen die Zuerkennung der ihr durch die Rechtsverfolgung verursachten Kosten.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Gerade an diesem Anfechtungsgegenstand fehlt es aber vorliegend. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Gerade an diesem Anfechtungsgegenstand fehlt es aber vorliegend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.338/2004; 19.456/2011) und Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0127; 15.1.2020, Ra 2020/04/0001) handelt es sich nämlich bei einem gemäß § 5 Starkstromwegegesetz, BGBl. 1968/70, der – ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 56 GWG (dazu ausdrücklich EBRV 66 BlgNR 21. GP 75) – in den hier interessierenden Passagen in § 144 GWG 2011 übernommen wurde, um einen sogenannten janusköpfigen Verwaltungsakt. Während es sich dem Antragsteller gegenüber um einen Bescheid handelt, stellt er den zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümern gegenüber eine Verordnung dar. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine Bekämpfung dieses Verwaltungsaktes beim Verwaltungsgericht verwehrt ist, sondern seine Rechtmäßigkeit ihr gegenüber ausschließlich im Wege der Beschwerde nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof geprüft werden kann.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.338 aus 2004,; 19.456 aus 2011,) und Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0127; 15.1.2020, Ra 2020/04/0001) handelt es sich nämlich bei einem gemäß Paragraph 5, Starkstromwegegesetz, BGBl. 1968/70, der – ebenso wie die Vorgängerbestimmung des Paragraph 56, GWG (dazu ausdrücklich EBRV 66 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 75) – in den hier interessierenden Passagen in Paragraph 144, GWG 2011 übernommen wurde, um einen sogenannten janusköpfigen Verwaltungsakt. Während es sich dem Antragsteller gegenüber um einen Bescheid handelt, stellt er den zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümern gegenüber eine Verordnung dar. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine Bekämpfung dieses Verwaltungsaktes beim Verwaltungsgericht verwehrt ist, sondern seine Rechtmäßigkeit ihr gegenüber ausschließlich im Wege der Beschwerde nach Artikel 139, B-VG an den Verfassungsgerichtshof geprüft werden kann.
Die erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, sodass sie zurückzuweisen war.
3. Zum Antrag auf Kostenersatz:
Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG hat – unbeschadet abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen – jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Mangels abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen gilt dies auch im vorliegenden Fall, sodass sich der Antrag, den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten, als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen war.Gemäß dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat – unbeschadet abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen – jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Mangels abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen gilt dies auch im vorliegenden Fall, sodass sich der Antrag, den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten, als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen war.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf Spruchpunkt 2. Auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf Spruchpunkt 2. Auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Anfechtungsgegenstand; janusköpfiger Verwaltungsakt; Verordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.282.001.2024Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024