TE Lvwg Beschluss 2024/3/8 LVwG-AV-282/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2024
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Entscheidungsdatum

08.03.2024

Norm

StarkstromwegeG 1968 §5
VwGVG 2014 §28 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer gaswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke den

BESCHLUSS:
BESCHLUSS:,

1.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Der Antrag, den Bund (Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; BMK) zur Tragung der der Beschwerdeführerin aufgelaufenen Prozesskosten zu verpflichten, wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag, den Bund (Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; BMK) zur Tragung der der Beschwerdeführerin aufgelaufenen Prozesskosten zu verpflichten, wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
3.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG).

Begründung:

1.       Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgende unstrittiger Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der C GmbH die gaswirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke in den Katastralgemeinden *** und *** zur Vornahme von Vorarbeiten für das Vorhaben „Teilerneuerung ***, Bereich *** - Hochwasserschutzdamm, ***“. Die Genehmigung wurde bis zum 15. Februar 2024 befristet.

Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Beschwerde, in der sie unter anderem ausführte, dass über die fraglichen Grundstücke mehrere Leitungen parallel verliefen, sodass im Fall eines Unfalls zum einen massive Umweltschäden zu befürchten seien, zum anderen die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin subsidiär zur Haftung herangezogen werden könne. Die Beschwerdeführerin würde daher – näher begründet – durch den Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Demgemäß beantrage sie zum einen die Behebung des Bescheides, zum anderen die Zuerkennung der ihr durch die Rechtsverfolgung verursachten Kosten.

2.       Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Gerade an diesem Anfechtungsgegenstand fehlt es aber vorliegend. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Gerade an diesem Anfechtungsgegenstand fehlt es aber vorliegend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.338/2004; 19.456/2011) und Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0127; 15.1.2020, Ra 2020/04/0001) handelt es sich nämlich bei einem gemäß § 5 Starkstromwegegesetz, BGBl. 1968/70, der – ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 56 GWG (dazu ausdrücklich EBRV 66 BlgNR 21. GP 75) – in den hier interessierenden Passagen in § 144 GWG 2011 übernommen wurde, um einen sogenannten janusköpfigen Verwaltungsakt. Während es sich dem Antragsteller gegenüber um einen Bescheid handelt, stellt er den zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümern gegenüber eine Verordnung dar. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine Bekämpfung dieses Verwaltungsaktes beim Verwaltungsgericht verwehrt ist, sondern seine Rechtmäßigkeit ihr gegenüber ausschließlich im Wege der Beschwerde nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof geprüft werden kann.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.338 aus 2004,; 19.456 aus 2011,) und Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0127; 15.1.2020, Ra 2020/04/0001) handelt es sich nämlich bei einem gemäß Paragraph 5, Starkstromwegegesetz, BGBl. 1968/70, der – ebenso wie die Vorgängerbestimmung des Paragraph 56, GWG (dazu ausdrücklich EBRV 66 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 75) – in den hier interessierenden Passagen in Paragraph 144, GWG 2011 übernommen wurde, um einen sogenannten janusköpfigen Verwaltungsakt. Während es sich dem Antragsteller gegenüber um einen Bescheid handelt, stellt er den zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümern gegenüber eine Verordnung dar. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine Bekämpfung dieses Verwaltungsaktes beim Verwaltungsgericht verwehrt ist, sondern seine Rechtmäßigkeit ihr gegenüber ausschließlich im Wege der Beschwerde nach Artikel 139, B-VG an den Verfassungsgerichtshof geprüft werden kann.

Die erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, sodass sie zurückzuweisen war.

3.       Zum Antrag auf Kostenersatz:

Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG hat – unbeschadet abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen – jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Mangels abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen gilt dies auch im vorliegenden Fall, sodass sich der Antrag, den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten, als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen war.Gemäß dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat – unbeschadet abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen – jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Mangels abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen gilt dies auch im vorliegenden Fall, sodass sich der Antrag, den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten, als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen war.

4.       Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf Spruchpunkt 2. Auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf Spruchpunkt 2. Auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Anfechtungsgegenstand; janusköpfiger Verwaltungsakt; Verordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.282.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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