Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.03.2024Norm
KFG 1967 §122 Abs6Rechtssatz
§ 19 Abs 2 FSG iVm § 122 Abs 6 KFG stellt darauf ab, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von dazu berechtigten Personen gelenkt werden, welche sich dafür mit einem (von einer Behörde ausgestellten) amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen haben.Paragraph 19, Absatz 2, FSG in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 6, KFG stellt darauf ab, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von dazu berechtigten Personen gelenkt werden, welche sich dafür mit einem (von einer Behörde ausgestellten) amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen haben.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Übungsfahrt; amtlicher Lichtbildausweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1740.003.2023Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024