Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.03.2024Norm
KFG 1967 §122 Abs6Rechtssatz
Gemäß § 122 Abs 6 KFG hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung bei Übungsfahrten einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen. Eine „edu.card“, dh eine Schülerkarte, welche auf der Grundlage des § 57b Abs 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ausgestellt wird, dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an einer betreffenden Schule. Wie auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung zeigen (ErlRV 1146 BlgNR 24. GP, 12), dient die Schülerkarte nicht der Identifikation der sie innehabenden Person und kann einem amtlichen Lichtbildausweis nicht gleichgesetzt werden.Gemäß Paragraph 122, Absatz 6, KFG hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung bei Übungsfahrten einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen. Eine „edu.card“, dh eine Schülerkarte, welche auf der Grundlage des Paragraph 57 b, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ausgestellt wird, dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an einer betreffenden Schule. Wie auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung zeigen (ErlRV 1146 BlgNR 24. GP, 12), dient die Schülerkarte nicht der Identifikation der sie innehabenden Person und kann einem amtlichen Lichtbildausweis nicht gleichgesetzt werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Übungsfahrt; amtlicher Lichtbildausweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1740.003.2023Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024