Entscheidungsdatum
24.10.2025Norm
WRG 1959 §38Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 09. September 2025, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
[Abweichend vom Original:
…
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Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 105 Abs. 1, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 38, 105, Absatz eins, 138, Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)
§§ 59 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) Paragraphen 59, Absatz eins, 76, Absatz eins und 2, 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)
§ 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. Nr 3860/1-4 Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. Nr 3860/1-4
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) betreibt unter anderem auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Haltung von Pferden und hat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Einzäunung einer Pferdekoppel mittels Elektrozauns vorgenommen. Die Einzäunung besteht aus Kunststoffstehern und vier Bändern; in die Bänder sind die stromführenden Drähte eingearbeitet. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich größtenteils innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflusses des *** (Ausweisung der Grenzen gemäß dem im Spruch wiedergegebenen Foto; violette Umrandung/ Schraffierung). Der Elektrozaun befand sich am 20. August 2025 im Bereich einer östlichen Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflussgebietes. Bei einer Kontrolle durch die technische Gewässeraufsicht am 01. Oktober 2025 war der Zaun im Süden, Westen und Norden des genannten Grundstückes, ebenfalls innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflussbereiches vorhanden.
1.2. Im Hochwasserfall besteht die Gefahr, dass sich Schwemmgut in den Bändern verheddert und es in der Folge zu Verklausungen und negativen Auswirkungen auf die Hochwasserabfuhr durch Aufstau und Umleitung der Hochwasserwelle kommt. Im Hochwasserfall ist eine zeitgerechte Entfernung kurzfristig nicht gewährleistet, auch zumal sich der Wohnort/Betriebsstandort der Beschwerdeführerin nicht im unmittelbaren Nahbereich der Pferdekoppel befindet und aufgrund der Eigenschaft der Liegenschaft als Augebiet die Zugänglichkeit bei Hochwasser nicht gewährleistet ist, wie wohl sich die Beseitigung der Zaunanlage technisch kurzfristig (etwa eine Stunde) bewerkstelligen lässt.
1.3. Aufgrund der am 20. August 2025 vom Gewässeraufsichtsorgan B, welcher in der Folge vom Gericht als Zeuge vernommen wurde, getroffenen Feststellungen, erließ die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) nach Anhörung der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 09. September 2025, ***, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde den Elektrozaun aus dem 30-jährigen Hochwasserabflussbereich des *** vom Grundstück Nr. ***, KG ***, restlos zu entfernen und der Behörde davon bis zum 07. Oktober 2025 zu berichten. Weiters wurde sie zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 13,80 für die Überprüfung durch die Gewässeraufsicht (ein Amtsorgan, eine halbe Stunde) verpflichtet.
Begründend ging die belangte Behörde hinsichtlich der aufgrund des § 138 Abs. 1 WRG 1959 getroffenen Sachentscheidung von den Feststellungen des Gewässeraufsichtsorgan aus und qualifizierte den in Rede stehenden Zaun als bewilligungspflichtige Anlage gemäß § 38 WRG 1959. Aufgrund der vom Gewässeraufsichtsorgan geschilderten möglichen Folgen und Auswirkungen im Hochwasserfall sah die belangte Behörde die Neuerung als nicht bewilligungsfähig an. Die Kostenentscheidung stütze die belangte Behörde auf § 77 AVG und § 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1976.Begründend ging die belangte Behörde hinsichtlich der aufgrund des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 getroffenen Sachentscheidung von den Feststellungen des Gewässeraufsichtsorgan aus und qualifizierte den in Rede stehenden Zaun als bewilligungspflichtige Anlage gemäß Paragraph 38, WRG 1959. Aufgrund der vom Gewässeraufsichtsorgan geschilderten möglichen Folgen und Auswirkungen im Hochwasserfall sah die belangte Behörde die Neuerung als nicht bewilligungsfähig an. Die Kostenentscheidung stütze die belangte Behörde auf Paragraph 77, AVG und Paragraph eins, der Landeskommissionsgebührenverordnung 1976.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Einschreiterin die ersatzlose Behebung, in eventu die Feststellung, dass die Weidezäune keine bewilligungspflichtige wasserrechtliche Anlage darstellten, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Begründend räumt sie die Vornahme der Pferdehaltung am angeführten Ort sowie den Bestand der beschriebenen Zaunanlagen ein, wobei sie allerdings behauptet, dass der Zaun bereits Wochen vor Bescheiderlassung entfernt worden wäre. Behauptet wird weiters, dass der Zaun, welcher regelmäßig kontrolliert und jederzeit entfernt werden könnte, keine relevante Gefährdung darstelle und eine solche auch nicht nachgewiesen sei. Die Weidehaltung liefere einen wesentlichen Beitrag zur Biodiversität, zur Landschaftspflege und zum Erhalt der Kulturlandschaft, weshalb mobile Zäune auch im Hochwasserabflussbereich zulässig und „ökologisch erwünscht“ sei. Außerdem würde eine Gleichsetzung mobiler Weidezäune mit fixen Bauwerken dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechen.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, welches eine neuerliche Überprüfung durch die belangte Behörde veranlasste sowie eine mündliche Verhandlung durchführte. Dabei wurde das Gewässeraufsichtsorgan B als fachkundiger Zeuge befragt. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht; die belangte Behörde teilte dem Gericht mit, dass jene mittlerweile unbekannten Aufenthalts sei. Eine neue Abgabestelle für Zustellungen der Behörde wurde weder der belangten Behörde noch dem Gericht bekanntgegeben und konnte eine solche auch nicht feststellt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich zunächst aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse und der Einschätzung der Auswirkungen der Anlagen folgt das Gericht den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des fachkundigen Gewässeraufsichtsorgans und Zeugen B. Diesem kann als langjährig erfahrenem Gewässeraufsichtsorgan auch die fachliche Einschätzung sowohl der Lage der Zäune im Hochwasserabflussbereich als auch deren Auswirkungen zugetraut werden. Insbesondere sind die Schilderungen, wonach gerade die Bänder mit Drahtlitzen zu einem während des Hochwasserereignisses stetig anwachsenden Konglomerat von Schwemmgut führen, welches erhebliche nachteilige Folgen durch Aufstau und Ablenkung der Hochwasserwelle haben kann, gut nachzuvollziehen. Nach Lage des Falles ist es auch plausibel, dass durch praktikable Auflagen diese Hochwassergefahren nicht zuverlässig verhindert werden können, zumal eine ständige Anwesenheit und jederzeitige kurzfristige Reaktion (beim *** handelt es sich offenkundig um ein relativ kleines Gewässer mit entsprechend geringem Einzugsgebiet, sodass Hochwässer erfahrungsgemäß ohne längere „Vorlaufzeit“, die zeitgerechte Maßnahmen ermöglichten, infolge lokaler Starkregenereignisse plötzlich auftreten können) realistischerweise nicht gewährleistet werden kann.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
WRG 1959
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38, (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(…)
AVG
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77, (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(..)
Landes-KommissionsgebührenVO
§ 1Paragraph eins
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen, indem sie die Beschwerdeführerin zur Beseitigung einer sogenannten eigenmächtigen Neuerung verpflichtet hat. Eine derartige Vorgangsweise setzt zum einen die Übertretung einer wasserrechtlichen Vorschrift (zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105), zum anderen das Erfordernis der Beseitigung aufgrund des öffentlichen Interesses (im Falle einer amtswegigen Vorgangsweise, vgl. VwGH 11.03.1999, 97/07/0123) oder einen Antrag eines dazu legitimierten Betroffenen (vgl. VwGH 26.06.2008, 2007/07/0044), voraus. Hier ist die belangte Behörde von Amtswegen vorgegangen und hat erkennbar den Beseitigungsauftrag mit der Begründung erteilt, dass im Gegenstand eine sogenannte eigenmächtige Neuerung, also das Vorliegen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage bzw. Maßnahme gegeben ist, für welche aber die notwendige Bewilligung nicht vorliegt und aufgrund eines Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht erteilt werden kann. Abgesehen vom Auftrag zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Einzäunung hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch Kommissionsgebühren vorgeschrieben. 3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 erlassen, indem sie die Beschwerdeführerin zur Beseitigung einer sogenannten eigenmächtigen Neuerung verpflichtet hat. Eine derartige Vorgangsweise setzt zum einen die Übertretung einer wasserrechtlichen Vorschrift (zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105), zum anderen das Erfordernis der Beseitigung aufgrund des öffentlichen Interesses (im Falle einer amtswegigen Vorgangsweise, vergleiche VwGH 11.03.1999, 97/07/0123) oder einen Antrag eines dazu legitimierten Betroffenen vergleiche VwGH 26.06.2008, 2007/07/0044), voraus. Hier ist die belangte Behörde von Amtswegen vorgegangen und hat erkennbar den Beseitigungsauftrag mit der Begründung erteilt, dass im Gegenstand eine sogenannte eigenmächtige Neuerung, also das Vorliegen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage bzw. Maßnahme gegeben ist, für welche aber die notwendige Bewilligung nicht vorliegt und aufgrund eines Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht erteilt werden kann. Abgesehen vom Auftrag zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Einzäunung hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch Kommissionsgebühren vorgeschrieben.
3.2.2. Nach § 38 Abs. 1 iVm. Abs. 3 WRG 1959 bedürfen u.a. Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflusses an fließenden Gewässern einer wasserrechtlichen Bewilligung.3.2.2. Nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, WRG 1959 bedürfen u.a. Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflusses an fließenden Gewässern einer wasserrechtlichen Bewilligung.
3.2.3. Nun bestreitet die Beschwerdeführerin nicht die Lage der von ihr gesetzten Maßnahmen innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflusses und besteht daran angesichts der vorliegenden Unterlagen (Ausweisung des Hochwasserabflussgebietes) sowie der Beurteilung durch das Gewässeraufsichtsorgan und dessen Aussagen als fachkundiger Zeugen diesbezüglich auch kein Zweifel.
3.2.4. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der „Anlage“ iSd § 38 Abs. 1 WRG 1959 weit zu verstehen, er umfasst nämlich alles, was durch die Hand des Menschen angelegt ist (z.B. VwGH 29.06.1995, 94/07/0071; 26.01.2012, 2010/07/0080; 23.04.2014, 2013/07/0090). So wurden in der Judikatur Schotteranschüttungen, Christbaumkulturen, Maschendrahtzäune (vgl. VwGH 29.10.1996, 94/07/0021), Holzlagerungen und Komposthaufen (z.B. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0080), selbst Entenkäfige (VwGH 30.09.2010, 2008/07/0029) als nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlagen angesehen. Es kann daher auch kein Zweifel bestehen, dass der von der Beschwerdeführerin unstrittig errichtete Weidezaun eine bewilligungspflichtige Anlage im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung darstellt. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es im Rahmen des § 38 WRG 1959 übrigens nicht (vgl. OGH 30.08.2017, 1 Ob 75/17m; VwGH 18.03.2010, 2008/07/0096). Auch die rasche Entfernbarkeit hebt eine Bewilligungspflichtigkeit nicht auf (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0181).3.2.4. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der „Anlage“ iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 weit zu verstehen, er umfasst nämlich alles, was durch die Hand des Menschen angelegt ist (z.B. VwGH 29.06.1995, 94/07/0071; 26.01.2012, 2010/07/0080; 23.04.2014, 2013/07/0090). So wurden in der Judikatur Schotteranschüttungen, Christbaumkulturen, Maschendrahtzäune vergleiche VwGH 29.10.1996, 94/07/0021), Holzlagerungen und Komposthaufen (z.B. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0080), selbst Entenkäfige (VwGH 30.09.2010, 2008/07/0029) als nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlagen angesehen. Es kann daher auch kein Zweifel bestehen, dass der von der Beschwerdeführerin unstrittig errichtete Weidezaun eine bewilligungspflichtige Anlage im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung darstellt. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es im Rahmen des Paragraph 38, WRG 1959 übrigens nicht vergleiche OGH 30.08.2017, 1 Ob 75/17m; VwGH 18.03.2010, 2008/07/0096). Auch die rasche Entfernbarkeit hebt eine Bewilligungspflichtigkeit nicht auf vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0181).
3.2.5. Die Bestimmung des § 38 WRG 1959 dient in erster Linie der Verhinderung zusätzlicher Hochwassergefahren und Hochwasserschäden (z.B. VwGH 02.07.1998, 98/07/0042; 16.07.2010, 2007/07/0028). 3.2.5. Die Bestimmung des Paragraph 38, WRG 1959 dient in erster Linie der Verhinderung zusätzlicher Hochwassergefahren und Hochwasserschäden (z.B. VwGH 02.07.1998, 98/07/0042; 16.07.2010, 2007/07/0028).
3.2.6. Wie festgestellt, kann die Konstruktion des Zaunes, wie auch der fachkundige Zeuge anschaulich geschildert hat, zu Verklausungen führen, in dem sich Treibgut in den Bändern verheddert und zu immer größeren Hochwasserhindernissen führt, die die Hochwasserwelle ablenken und zu einem zusätzlichen Aufstau führen. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gegenständliche Anlage sowohl als wasserrechtlich bewilligungspflichtig, als auch als nicht bewilligungsfähig eingestuft hat, weil diese dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung zusätzlicher Hochwassergefahren widerspricht (vgl. §105 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist davon auszugehen, dass es keine praktikable und zuverlässige Möglichkeit gibt, durch bloße Auflagen die Hintanhaltung dieser (durch Wahl von Alternativen überdies vermeidbaren) Gefahr sicherzustellen. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Einzäunung in der vorliegenden Form kommt daher nicht in Betracht.3.2.6. Wie festgestellt, kann die Konstruktion des Zaunes, wie auch der fachkundige Zeuge anschaulich geschildert hat, zu Verklausungen führen, in dem sich Treibgut in den Bändern verheddert und zu immer größeren Hochwasserhindernissen führt, die die Hochwasserwelle ablenken und zu einem zusätzlichen Aufstau führen. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gegenständliche Anlage sowohl als wasserrechtlich bewilligungspflichtig, als auch als nicht bewilligungsfähig eingestuft hat, weil diese dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung zusätzlicher Hochwassergefahren widerspricht vergleiche §105 Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist davon auszugehen, dass es keine praktikable und zuverlässige Möglichkeit gibt, durch bloße Auflagen die Hintanhaltung dieser (durch Wahl von Alternativen überdies vermeidbaren) Gefahr sicherzustellen. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Einzäunung in der vorliegenden Form kommt daher nicht in Betracht.
3.2.7. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die zunächst beanstandeten Zäune entfernt hat, wurden diese doch in der Folge an anderen Stellen desselben Grundstücks wieder aufgestellt. Die bloße lagemäßige Veränderung einer konsenslosen Anlage auf derselben Liegenschaft stellt jedoch keine Erfüllung eines (die gänzliche Beseitigung fordernden) gewässerpolizeilichen Auftrages dar (vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2019/05/0116; 12.11.2002, 2001/05/0199). 3.2.7. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die zunächst beanstandeten Zäune entfernt hat, wurden diese doch in der Folge an anderen Stellen desselben Grundstücks wieder aufgestellt. Die bloße lagemäßige Veränderung einer konsenslosen Anlage auf derselben Liegenschaft stellt jedoch keine Erfüllung eines (die gänzliche Beseitigung fordernden) gewässerpolizeilichen Auftrages dar vergleiche VwGH 01.02.2022, Ra 2019/05/0116; 12.11.2002, 2001/05/0199).
3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde die Zäune der Beschwerdeführerin zutreffend als Anlage innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflusses und nicht dem öffentlichen Interesse entsprechend beurteilt hat, wobei diese Neuerung im Zeitpunkt der Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrags noch nicht beseitigt war. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Sachentscheidung mit den vorgenommenen Präzisierungen und Neufestlegung der – so offenkundig bei weitem ausreichenden - Erfüllungsfrist zu bestätigen.
Dabei ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdeführerin doch die Amtshandlung (Überprüfung durch ein Gewässeraufsichtsorgan) durch Setzen einer konsenslosen Neuerung und damit verbundener Übertretung des WRG 1959 zweifellos im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG verschuldet und findet diese Bestimmung nach § 77 Abs. 1 AVG auch für Kommissionsgebühren Anwendung. Deren Höhe ergibt sich aus der zitierten Landeskommissionsgebührenverordnung und kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, da lediglich der Mindestbetrag in Rechnung gestellt wurde.Dabei ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdeführerin doch die Amtshandlung (Überprüfung durch ein Gewässeraufsichtsorgan) durch Setzen einer konsenslosen Neuerung und damit verbundener Übertretung des WRG 1959 zweifellos im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG verschuldet und findet diese Bestimmung nach Paragraph 77, Absatz eins, AVG auch für Kommissionsgebühren Anwendung. Deren Höhe ergibt sich aus der zitierten Landeskommissionsgebührenverordnung und kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, da lediglich der Mindestbetrag in Rechnung gestellt wurde.
Eine gesonderte Entscheidung über den angesichts der ex lege (§ 13 Abs. 1 VwGVG) eingetretenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ins Leere gehenden Antrag auf deren Zuerkennung erübrigt sich damit.Eine gesonderte Entscheidung über den angesichts der ex lege (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG) eingetretenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ins Leere gehenden Antrag auf deren Zuerkennung erübrigt sich damit.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch einerseits um grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung und andererseits um die Anwendung einer durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch einerseits um grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung und andererseits um die Anwendung einer durch die Judikatur vergleiche , die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Anlage; Hochwasserabflussgebiet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1072.003.2025Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026