Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Selbst bezogen auf Informationen von allgemeinem Interesse besteht kein unbedingtes bzw absolutes Recht auf Zugang, sondern besteht dieses nur soweit und solange nicht Geheimhaltungsinteressen iSd Art 22a Abs 2 B-VG bzw § 6 Abs 1 IFG überwiegen.Selbst bezogen auf Informationen von allgemeinem Interesse besteht kein unbedingtes bzw absolutes Recht auf Zugang, sondern besteht dieses nur soweit und solange nicht Geheimhaltungsinteressen iSd Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG bzw Paragraph 6, Absatz eins, IFG überwiegen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026