Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Selbst Informationsbegehren aus schlichtem Informationsinteresse können nicht als missbräuchlich angesehen werden. Freilich kann eine Begründung des Informationsbegehrens im Zusammenhang mit § 6 IFG Bedeutung zukommen.Selbst Informationsbegehren aus schlichtem Informationsinteresse können nicht als missbräuchlich angesehen werden. Freilich kann eine Begründung des Informationsbegehrens im Zusammenhang mit Paragraph 6, IFG Bedeutung zukommen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026