RS Lvwg 2026/7/20 LVwG-AV-852/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litb
InformationsfreiheitsG §11 Abs3
B-VG Art22a Abs2
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Selbst Informationsbegehren aus schlichtem Informationsinteresse können nicht als missbräuchlich angesehen werden. Freilich kann eine Begründung des Informationsbegehrens im Zusammenhang mit § 6 IFG Bedeutung zukommen.Selbst Informationsbegehren aus schlichtem Informationsinteresse können nicht als missbräuchlich angesehen werden. Freilich kann eine Begründung des Informationsbegehrens im Zusammenhang mit Paragraph 6, IFG Bedeutung zukommen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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