RS Vwgh 2005/1/28 2002/15/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §126 Abs1;
BAO §126 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Der Betriebsvermögensvergleich ist die allgemeine Gewinnermittlungsart (Hinweis E 25. Februar 1997, 95/14/0112). Wenn ein Abgabepflichtiger nicht durch in den Veranlagungsjahren geführte Aufschreibungen für seinen Gewerbebetrieb die Wahl zwischen der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs 1 und jener nach § 4 Abs 3 EStG getroffen hat, gibt das Gesetz keine Handhabe dafür, dem Begehren des Abgabepflichtigen, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, nicht zu entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150110.X03

Im RIS seit

16.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten