RS Vwgh 2005/2/18 2002/02/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0318 E 26. Jänner 2000 VwSlg 15329 A/2000 RS 1 (Hier ohne den letzten Klammerausdruck und mit dem Zusatz: Auch bei Nichteinhaltung der erforderlichen Wartefrist kann das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses angenommen werden, wenn diese Annahme aus fachlichen Gründen zulässig ist (Das Lutschen eines alkoholfreien Eukalyptus-Zuckerls innerhalb der "Wartefrist" konnte nach Angaben des medizinischen Amtssachverständigen zu keiner Verfälschung des Atemalkoholmessergenisses führen).)

Stammrechtssatz

Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich (Hinweis E 25.6.1999, 99/02/0074, und 26.5.1999, 96/03/0056). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Proband auf jeden Fall während des Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden muss; maßgebend ist vielmehr, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung - hier jene der Siemens AG für den ALCOMAT 52052/A15 (abgedruckt in Messiner, StVO9, 1399ff) - angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten, unterlässt (hier: Da nach der Betriebsanleitung Rauchen nicht generell zu unterbinden ist, hätte es zur verlässlichen Abklärung der Frage des Einflusses des vom Besch behaupteten Rauchens während der Wartefrist auf das erzielte Messergebnis daher auch der Beiziehung eines messtechnischen Sachverständigen bedurft; Hinweis E 18.12.1995, 95/02/0490).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020232.X01

Im RIS seit

16.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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