RS Vwgh 2005/2/23 2002/12/0002

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

L50253 Land- und forstw Schule Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
Landw SchulG NÖ 1977 §54 Abs2;
LLDG 1985 §56 Abs1 Z4 idF 1991/276;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag eines Lehrers an einer landwirtschaftlichen Fachschule auf "Richtigstellung der allgemeinen Diensteinteilung bzw. Nachberechnung eventueller Überstunden hinsichtlich zweier Kustodiate ab Schulbeginn 2000" gemäß § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 in Verbindung mit § 8 AVG zurückgewiesen. Zur Auslegung des Begriffs einer Werkstätte ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zu einer vergleichbaren Sachlage ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, zu verweisen. Daraus folgt, dass den vom Lehrer in den Vordergrund gerückten Aspekten der räumlichen Trennung und Ausstattung einzelner Werkstättenlokale keine, wohl aber dem Lehrplan eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120002.X02

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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