Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Beachte
vgl. Kundmachung LGBl. 22/1981 am 5. Mai 1981Leitsatz
Art139 B-VG, Individualantrag, Antragslegitimation; Verordnung der BH Vöcklabruck vom 8. Feber 1979 betreffend "Fahrverbot für Tankfahrzeuge" auf der Freileitenstraße in Vöcklabruck, keine gesetzliche Deckung der Verordnung in §43 Abs1 und 3 StVO 1960Spruch
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Feber 1979, Z VerkR 2184-1978, betreffend "Fahrverbot für Tankfahrzeuge" auf der Freileitenstraße im Stadtgebiet von Vöcklabruck im Bereich zwischen der Gerichtsbergstraße und dem Weinbergerweg mit dem Zusatz "gilt nur für Fahrzeuge, die Flüssiggas befördern" wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oö. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) haben nach ihrer Darstellung im vorliegenden Antrag auf dem Gelände des Bahnhofs Vöcklabruck einen Flüssiggasumschlag betrieben, uzw. derart, daß Flüssiggas von einem Zentrallager mit Eisenbahnkesselwagen auf der Schiene nach Vöcklabruck transportiert und von dort mit Straßentankfahrzeugen dem örtlichen Bedarf zugeführt wurde. Die Manipulation am Bahnhof Vöcklabruck sei den weiteren Antragsausführungen zufolge gemäß den Erlässen des Bundesministeriums für Verkehr betreffend "Eisenbahnbehördliche Richtlinien für Flüssiggasanlagen in der Nähe einer Eisenbahn" und betreffend das "Umfüllen von Flüssiggas aus Eisenbahnkessel in Straßentankwagen", erfolgt. Die Entladestelle habe sich aus technischen Gründen auf dem Gleis 18 befunden. Zu diesem Ladegleis könne mit Straßentankfahrzeugen nur über die Freileitenstraße zu- und abgefahren werden. Seit der Aufnahme des Flüssiggasumschlages habe sich kein Zwischenfall ereignet.römisch eins.1. Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) haben nach ihrer Darstellung im vorliegenden Antrag auf dem Gelände des Bahnhofs Vöcklabruck einen Flüssiggasumschlag betrieben, uzw. derart, daß Flüssiggas von einem Zentrallager mit Eisenbahnkesselwagen auf der Schiene nach Vöcklabruck transportiert und von dort mit Straßentankfahrzeugen dem örtlichen Bedarf zugeführt wurde. Die Manipulation am Bahnhof Vöcklabruck sei den weiteren Antragsausführungen zufolge gemäß den Erlässen des Bundesministeriums für Verkehr betreffend "Eisenbahnbehördliche Richtlinien für Flüssiggasanlagen in der Nähe einer Eisenbahn" und betreffend das "Umfüllen von Flüssiggas aus Eisenbahnkessel in Straßentankwagen", erfolgt. Die Entladestelle habe sich aus technischen Gründen auf dem Gleis 18 befunden. Zu diesem Ladegleis könne mit Straßentankfahrzeugen nur über die Freileitenstraße zu- und abgefahren werden. Seit der Aufnahme des Flüssiggasumschlages habe sich kein Zwischenfall ereignet.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ Bezirksstelle Vöcklabruck, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ und der Stadtgemeinde Vöcklabruck (§94 f Abs1 lita StVO 1960) am 8. Feber 1979 unter
Z VerkR-2184-1978 die folgende Verordnung erlassen:
"Gemäß §43 Abs1 StVO 1960, BGBl. 159, in der derzeit geltenden Fassung, hat auf der Freileitenstraße im Stadtgebiet von Vöcklabruck im Bereich zwischen der Gerichtsbergstraße und dem Weinbergerweg ein 'Fahrverbot für Tankfahrzeuge' gemäß §52a Z7 StVO 1960 zu gelten. Das Verbot ist durch den Zusatz 'gilt nur für Fahrzeuge, die Flüssiggas befördern' einzuschränken."Gemäß §43 Abs1 StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159, in der derzeit geltenden Fassung, hat auf der Freileitenstraße im Stadtgebiet von Vöcklabruck im Bereich zwischen der Gerichtsbergstraße und dem Weinbergerweg ein 'Fahrverbot für Tankfahrzeuge' gemäß §52a Z7 StVO 1960 zu gelten. Das Verbot ist durch den Zusatz 'gilt nur für Fahrzeuge, die Flüssiggas befördern' einzuschränken.
Es sind die Verbotszeichen gemäß §52a Z7d StVO 1960 und die Zusatztafeln mit dem Wortlaut 'gilt nur für Fahrzeuge, die Flüssiggas befördern' durch die Stadtgemeinde Vöcklabruck bei der Kreuzung der Gerichtsbergstraße und dem Weinbergerweg mit der Freileitenstraße auf der Freileitenstraße und bei sämtlichen dazwischenliegenden Einmündungen in diese aufzustellen.
Diese Verordnung tritt mit 12. Feber 1979, 00.00 Uhr, in Kraft."
Diese Verordnung wurde durch Aufstellung von Verbotszeichen gemäß §52 lita Z7d StVO 1960 ("Fahrverbot für Tankfahrzeuge") mit der Zusatztafel "gilt nur für Fahrzeuge, die Flüssiggas befördern" am 23. Feber 1979 kundgemacht.
3. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die ÖBB die Aufhebung der Verordnung als gesetzwidrig. Aufgrund der Verordnung dürften nun weder die Antragstellerin selbst noch ihre Kunden mit Straßentankfahrzeugen zu ihrem Flüssiggasumschlagplatz zu- und abfahren, wodurch die ÖBB Einbußen in den Frachteinnahmen erlitten. Die Verordnung ziele ausschließlich darauf ab, der Antragstellerin die Flüssiggasmanipulation am Bahnhof Vöcklabruck zu untersagen. Die Verordnung sei nicht durch §43 Abs1 StVO 1960 gedeckt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe sich bei Verordnungserlassung von sachlich nicht gerechtfertigten Momenten, wie persönliches Engagement in der Person des Bezirkshauptmannes, unbegründete Anrainerbeschwerden udgl. leiten lassen.
4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Zurückweisung bzw. die Abweisung des Antrages beantragt.
Die Oö. Landesregierung hat begehrt, den Antrag mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen, in eventu den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß in der Verordnung eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 8009/1977). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller verletzt erachtet (vgl. zB VfSlg. 8060/1977).1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß in der Verordnung eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 8009/1977). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller verletzt erachtet vergleiche zB VfSlg. 8060/1977).
2. Aus dem in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen Parteienvorbringen ergibt sich, daß vor Erlassung der bekämpften Verordnung das mit der Eisenbahn zum Bahnhof Vöcklabruck transportierte Flüssiggas von dort mit Tankwagen weiterbefördert wurde; dies bisher nicht mit - allerdings vorhandenen - eigenen Fahrzeugen der ÖBB, sondern mit fremden Tankwagen aufgrund von Verträgen, die zwischen den ÖBB und dem Eigentümer der Tankwagen abgeschlossen wurden. Dieser Weitertransport erfolgte über die Freileitenstraße, die die einzige Verbindung zwischen dem Flüssiggasumschlagplatz und dem übrigen öffentlichen Straßennetz bildet.
Die ÖBB sind seit Erlassung der angefochtenen Verordnung daran gehindert, erfüllbare Verträge über den erwähnten Weitertransport mit Tankwageneigentümern abzuschließen oder mit ihren eigenen Fahrzeugen das Flüssiggas zu befördern. Den ÖBB wurde durch die Verordnung die Möglichkeit genommen, den Flüssiggasumschlagplatz zu erreichen und zu betreiben.
Durch die Verordnung wird sohin - im Gegensatz zu den dem hg. Beschluß VfSlg. 8060/1977 zugrundeliegenden Voraussetzungen - in die Rechtssphäre der ÖBB eingegriffen. Dieser Eingriff ist nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Bei den geschilderten Voraussetzungen ist es offenkundig, daß die Antragstellerin von der bekämpften Verordnung nicht bloß potentiell, sondern aktuell betroffen wird.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann der VfGH nicht finden, daß der Antragstellerin ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stünde, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren. Im Hinblick darauf, daß die Verordnung die Einstellung des Flüssiggasumschlagplatzes der ÖBB hervorgerufen hat, ist es anders als in dem mit Beschluß vom 13. Juni 1979 V2/78 abgeschlossenen Verfahren - den ÖBB nicht zumutbar, eine Ausnahmebewilligung im Sinne des §45 StVO 1960 zu beantragen.
3. Der Antrag ist zulässig.
III. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:römisch drei. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:
1. Nach §43 Abs1 litb Z2 StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung "wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden ... Verkehrs, die Lage, Widmung, ... oder Beschaffenheit der Straße oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes erfordert, den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen ...".
Nach §43 Abs2 litb StVO 1960 hat die Behörde "zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, wenn es zum Schutz der Bevölkerung oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen, daß Straßen oder Straßenteile dauernd oder zeitweise mit allen Fahrzeugen oder mit bestimmten Fahrzeugarten oder mit bestimmten Ladungen nicht befahren werden dürfen".
2. Aus den dem VfGH vorgelegten Akten ergibt sich, daß das Gendarmeriepostenkommando Vöcklabruck am 4. Dezember 1978 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Bericht vorgelegt hat, woraus hervorgeht, daß
"a) das Umpumpen von Flüssiggas von den Waggons in die Tankfahrzeuge bei laufendem Motor der Tankfahrzeuge erfolgen muß und das Umladen häufig in den Abendstunden - oft erst nach 22.00 Uhr - durchgeführt wird;
b) der Verkehr auf der Freileitenstraße durch das Ein- und Ausfahren der Sattelfahrzeuge stark behindert wird, weil sowohl beim Ein- als auch Ausfahren aus dieser Straße mit den Sattelfahrzeugen reversiert werden muß;
c) von den beschwerdeführenden Personen - es handelt sich hauptsächlich um Familien mit Kleinkindern und Schichtarbeiter - nicht nur der Motorenlärm als störend empfunden wird, sondern auch die Gefahr einer eventuellen Explosion bei unsachgemäßer Arbeitsweise befürchtet wird".
In dem von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angeforderten Befund und Gutachten des Leiters der Unterabteilung Maschinenbau und Elektrotechnischer Dienst des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 1978 wird ua. festgestellt, daß der Abstand zwischen dem Abstellgleise für die Eisenbahnkesselwagen und dem nächsten Wohnhaus nur 25 m betrage, daß die Straßentankwagen beim Abfüllen von diesem Haus jedoch nur 7,5 m entfernt stehen und die Entfernung zur Freileitenstraße in diesem Fall nur 4,5 m betrage. An der Freileitenstraße befindet sich dem Befund zufolge in unmittelbarer Nähe der Flüssiggasabfüllstelle eine holzverarbeitende Betriebsanlage. Im Gutachten werden wegen der möglichen Feuer- und Explosionsgefahr "arge Bedenken" gegen den Abfüllbetrieb erhoben.
Anläßlich eines am 8. Jänner 1979 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durchgeführten Augenscheines wurde festgestellt, daß die Freileitenstraße (Gemeindestraße) durch ein dichtverbautes Siedlungsgebiet führe, und nach ihrer Lage und Widmung als Aufschließungsstraße für dieses Wohngebiet angelegt sei. Die Straße weise eine Breite für knapp zwei Fahrstreifen auf und scheine für ständigen Schwerlastverkehr nicht geeignet. Ausweichen, Umkehren und Wendeplätze seien nicht vorhanden. Die Straße werde von vielen Fußgängern (insbesondere Schülern) begangen, weil sich in der Nähe mehrere Schulen befinden.
3. Das von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte Fahrverbot für Flüssiggastankfahrzeuge auf der Freileitenstraße hat, da diese Straße die einzige Zufahrt zur Anlage der Antragstellerin ist, die Wirkung einer Betriebseinstellung. Da die Bezirkshauptmannschaft die Verordnung ua. auf die Gefährdung stützt, die vom Betrieb der Anlage, der im wesentlichen im Abfüllen von Flüssiggas besteht, ausgeht, hatte der VfGH zunächst zu untersuchen, ob der Hinweis auf "Elementarereignisse" in §43 Abs1 lita StVO oder auf "die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes" in litb der genannten Bestimmung die Behörden ermächtigt, bei Vollzug der StVO die Eignung des Standortes einer betrieblichen Anlage zu überprüfen und bei mangelnder Eignung eine Verordnung nach §43 StVO, wie etwa das gegenständliche Fahrverbot, zu erlassen und damit eine Sperre oder Verlegung der Anlage zu bewirken. Hiebei ist zu beachten, daß sich die Verordnungsermächtigung des §43 StVO auf den Kompetenztatbestand der Straßenpolizei stützt. Bei Auslegung des Tatbestandes der Straßenpolizei hat der VfGH, ungeachtet des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. 148/1960, mit dem lediglich eine Verschiebung der Kompetenz in Angelegenheiten der Straßenpolizei eintrat, nicht aber eine Änderung des Inhaltes des Kompetenztatbestandes vorgenommen wurde, den Begriffsinhalt der Straßenpolizei nach dem Zeitpunkt seiner Schaffung, dem 1. 10. 1925, bestimmt (vgl. VfSlg. 4349/1963 und 4381/1963). Normen betreffend Hintanhaltung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, welche von betrieblichen Anlagen ausgehen, gehören aber, wie ein Vergleich der Bestimmungen der wichtigsten, am 1. 10. 1925 in Kraft stehenden straßenpolizeilichen Normen, des Bundesstraßengesetzes 1921 und der Straßenpolizeiordnung für die Bundesstraßen, BGBl. 441/1921, mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 zeigt, nicht zum Begriffsinhalt der Straßenpolizei. So macht etwa §25 Gewerbeordnung 1859 das Erfordernis einer Betriebsanlagengenehmigung gerade von der möglichen Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft durch die Anlage abhängig. Der Umstand, daß die Gewerbeordnung 1859 auf den Betrieb von Eisenbahnanlagen, zu welchen auch Einrichtungen zur Entladung von Waggons zählen, keine Anwendung findet (ArtV litl des Kundmachungspatentes), vermag am Begriffsinhalt der Straßenpolizei, der in seinem systematischen Bezug zur Gesamtrechtsordnung zu beurteilen ist, nichts zu ändern. Es enthielten aber auch die am 1. 10. 1925 in Geltung gestandenen eisenbahnrechtlichen Vorschriften Normen über die Hintanhaltung möglicher Gefährdung und Belästigung durch den Betrieb von Eisenbahnanlagen (§6 und §10 Abs1 litb der Verordnung vom 14. 9. 1854, RGBl. 238, betreffend die Erteilung von Concessionen für Privat-Eisenbahnbauten, §6 in der Fassung des Art51 des Verwaltungsentlastungsgesetzes 1925, BGBl. 277).3. Das von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte Fahrverbot für Flüssiggastankfahrzeuge auf der Freileitenstraße hat, da diese Straße die einzige Zufahrt zur Anlage der Antragstellerin ist, die Wirkung einer Betriebseinstellung. Da die Bezirkshauptmannschaft die Verordnung ua. auf die Gefährdung stützt, die vom Betrieb der Anlage, der im wesentlichen im Abfüllen von Flüssiggas besteht, ausgeht, hatte der VfGH zunächst zu untersuchen, ob der Hinweis auf "Elementarereignisse" in §43 Abs1 lita StVO oder auf "die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes" in litb der genannten Bestimmung die Behörden ermächtigt, bei Vollzug der StVO die Eignung des Standortes einer betrieblichen Anlage zu überprüfen und bei mangelnder Eignung eine Verordnung nach §43 StVO, wie etwa das gegenständliche Fahrverbot, zu erlassen und damit eine Sperre oder Verlegung der Anlage zu bewirken. Hiebei ist zu beachten, daß sich die Verordnungsermächtigung des §43 StVO auf den Kompetenztatbestand der Straßenpolizei stützt. Bei Auslegung des Tatbestandes der Straßenpolizei hat der VfGH, ungeachtet des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 148 aus 1960,, mit dem lediglich eine Verschiebung der Kompetenz in Angelegenheiten der Straßenpolizei eintrat, nicht aber eine Änderung des Inhaltes des Kompetenztatbestandes vorgenommen wurde, den Begriffsinhalt der Straßenpolizei nach dem Zeitpunkt seiner Schaffung, dem 1. 10. 1925, bestimmt vergleiche VfSlg. 4349/1963 und 4381/1963). Normen betreffend Hintanhaltung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, welche von betrieblichen Anlagen ausgehen, gehören aber, wie ein Vergleich der Bestimmungen der wichtigsten, am 1. 10. 1925 in Kraft stehenden straßenpolizeilichen Normen, des Bundesstraßengesetzes 1921 und der Straßenpolizeiordnung für die Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt 441 aus 1921,, mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 zeigt, nicht zum Begriffsinhalt der Straßenpolizei. So macht etwa §25 Gewerbeordnung 1859 das Erfordernis einer Betriebsanlagengenehmigung gerade von der möglichen Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft durch die Anlage abhängig. Der Umstand, daß die Gewerbeordnung 1859 auf den Betrieb von Eisenbahnanlagen, zu welchen auch Einrichtungen zur Entladung von Waggons zählen, keine Anwendung findet (ArtV litl des Kundmachungspatentes), vermag am Begriffsinhalt der Straßenpolizei, der in seinem systematischen Bezug zur Gesamtrechtsordnung zu beurteilen ist, nichts zu ändern. Es enthielten aber auch die am 1. 10. 1925 in Geltung gestandenen eisenbahnrechtlichen Vorschriften Normen über die Hintanhaltung möglicher Gefährdung und Belästigung durch den Betrieb von Eisenbahnanlagen (§6 und §10 Abs1 litb der Verordnung vom 14. 9. 1854, RGBl. 238, betreffend die Erteilung von Concessionen für Privat-Eisenbahnbauten, §6 in der Fassung des Art51 des Verwaltungsentlastungsgesetzes 1925, Bundesgesetzblatt 277).
§43 Abs1 StVO zählt jene Umstände auf, auf welche bei Erlassung einer Verordnung Rücksicht zu nehmen ist, darunter auch die Möglichkeit des Eintrittes von Elementarereignissen sowie die "Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes". Demgemäß ist bei Erlassung einer Verordnung auch auf die besonderen Gefahren, die mit der Widmung und Beschaffenheit einer betrieblichen Anlage verbunden sind, in der Weise Bedacht zu nehmen, daß durch den Straßenverkehr möglichst keine weiteren Gefährdungsmomente für die Anlage auftreten sollen. Die an der Straße gelegenen Gebäude und Gebiete sind insofern Schutzobjekt. Der Zweck einer Verordnung nach §43 Abs1 StVO ist der Schutz vor den Gefahren des Straßenverkehrs