RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0232

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

E6J
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
LAO OÖ 1996 §128;
LAO OÖ 1996 §129 Abs2;
LAO OÖ 1996 §186a;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0199 E 24. Februar 2005 RS 8

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat, um den Abgabenbehörden die nach der Rechtsprechung des EuGH und nach der nationalen Rechtslage erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer näher zu bringen, mit dem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0148, die Ansicht vertreten, die Frage der Überwälzung werde nach diesen Grundsätzen vorrangig anhand der persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen zu lösen sein. Damit wurde nur zum Ausdruck gebracht, dass die Beachtung der persönlichen Umstände jedenfalls wesentlich ist, eine die Behörde bindende Beweisregel wurde damit aber nicht aufgestellt. Es obliegt überdies dem - letztinstanzliche Bescheide auf deren Rechtmäßigkeit prüfenden - Verwaltungsgerichtshof nicht, die Behörden anzuleiten, welchen Weg der Ermittlungen sie zwingend einzuschlagen haben, Beweismittel einzuschränken oder solche hervorzuheben, welche von allen anderen abgehoben allein aussagekräftig sein könnten. Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (Ritz, BAO Kommentar2, Rz. 2 zu § 166 BAO). Es ist daher vielmehr Sache der Abgabenbehörden, die Ermittlungsschritte zu setzen, die sie für erforderlich erachten, um einen bestimmten Nachweis erbringen zu können. "Beweisen" heißt die Überzeugung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten oder angenommenen Sachverhaltes herbeiführen (Stoll, BAO-Kommentar, Band II, 1757).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0147 Weber's Wine World VORAB

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160232.X03

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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