RS Vwgh 2005/2/24 2003/15/0019

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs1;
BAO §270 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0136 E 29. Oktober 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die gesetzmäßige Zusammensetzung eines Berufungssenates darf auch die gesetzliche Bestimmung des § 270 Abs. 1 BAO nicht vernachlässigt werden. Wirkt an der Entscheidung des Berufungssenates eine Person mit, welche dem entsprechenden Berufungssenat vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion weder als Senatsmitglied noch als Stellvertreter zugewiesen worden ist, so wird die Entscheidung durch ein nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetztes Kollegialorgan getroffen. (Hier BAO idF vor dem AbgRmRefG BGBl I Nr. 97/2002 anzuwenden)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150019.X01

Im RIS seit

13.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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