RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;
GGG 1984 §19a idF 1996/201;
ZPO §11;
ZPO §12;
ZPO §13;
ZPO §14;
ZPO §15;

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten (vgl. die zahlreiche bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6, unter E 6 bis 8 zu § 1 GGG referierte hg. Rechtsprechung). Da bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Varianten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist (vgl. die §§ 11 bis 15 ZPO und die zahlreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur) hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, in Anwendung des § 19a GGG eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt. Unter das erklärte Ziel der Novelle, BGBl. Nr. 201/1996, in Verfahren, die mehr als zwei Prozessparteien betreffen, den damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand durch einen Streitgenossenzuschlag auszugleichen, fällt somit auch ein Verfahren, in dem auf einer Seite bloß formelle Streitgenossen auftreten. Auch ihr Vorhandensein erzeugt (insbesondere unter Berücksichtigung des vermehrten Zustellaufwandes bzw. der durch mehrere Parteien zwangsläufig bewirkten längeren Verhandlungsdauer) jenen Mehraufwand, den die Novelle durch die Einführung des Zuschlages auffangen wollte. Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist daher bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind (Hinweis E 7. Dezember 2000, 2000/16/0364; E 24. Jänner 2001, 99/16/0076). (Hier: Es war jedenfalls eine Streitgenossenschaft gegeben, bei der es nicht darauf ankommt, ob der Erstbeklagte für den Streitgegenstand des Zweitbeklagten und umgekehrt haftet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160234.X01

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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