RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0181

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0033 E 20. September 2001 RS 2 (Hier: Dies gilt auch hinsichtlich der die kassatorische Berufungsentscheidung tragenden Aufhebungsgründe.)

Stammrechtssatz

Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (Hinweis E 12. Oktober 1993, 93/07/0062; E 14. März 1995, 94/07/0105; E 10. Juli 1997, 97/07/0015). Diese Bindungswirkung trifft auch den VwGH (Hinweis E 9. März 2000, 99/07/0118; E 16. September 1999, 96/07/0215).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070181.X01

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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