RS Vwgh 2005/2/25 2003/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Weder ausländisch klingende Namen noch das Aussehen oder die Sprache einer Person geben einen Aufschluss über deren Staatsbürgerschaft oder darüber, ob sie als eine vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AuslBG anzusehen ist (Hinweis E 7.4.1999, Zl. 97/09/0162, und E 17.11.1994, Zl. 94/09/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090142.X02

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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