RS Vwgh 2005/2/25 2002/02/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0142 E 25. Jänner 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Gerade weil der Proband die Möglichkeit hat, bei vermuteten "Messungenauigkeiten" (Hinweis E 10. September 2004, 2001/02/0235) eine Blutabnahme zu veranlassen (vgl. § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960) und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen, geben auch Rechtsschutzüberlegungen keinen Anlass, einen "Abzug von Fehlergrenzen" für erforderlich zu erachten.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Verfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020216.X01

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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