RS Vwgh 2005/2/25 2002/05/0757

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
GewO 1994;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0011 E 13. April 1993 RS 1 Hier ohne die beiden letzten Sätze; hier mit dem Zusatz: Ein unzulässiger Betrieb darf auch durch entsprechende Auflagen nicht in einen zulässigen "umgewandelt" werden (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften4, S 221). Die unterschiedliche Rechtslage bewirkt, dass im Baubewilligungsverfahren unabhängig von einem bestehenden Grundgeräuschpegel jenes Ausmaß an Immissionen zu ermitteln ist, das nach der jeweiligen Widmung der zu bebauenden Liegenschaft zulässig ist (vgl das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102). Dabei können die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden, wenn darin die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl 2002/06/0116).

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977) ist Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung anders als für die Gewerbebehörde, für die Baubehörde nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Betriebsanlagen bis ins einzelne fest umrissener (konkreter) Betrieb. Vielmehr hat hiebei als Maßstab eine Betriebstype zu dienen, die nach der Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen) sowie nach der Art der demgemäß herkömmlich entfalteten Tätigkeit einem bestimmten (abstrakten) Betriebsbild entspricht. Um dies beurteilen zu können, hat die Baubehörde im Sinne dieser Rsp festzustellen, welche Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb einer Tischlerei typisch sind, welche Tätigkeiten ausgeübt werden und welches Ausmaß und welche Intensität die damit verbundenen Immissionen erreichen. Auf der Grundlage eines derartigen immissionstechnischen Gutachtens hat sodann der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten auf die Wirkungen der zu erwartenden Immissionen auf den menschlichen Organismus einzugehen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag Eisenstadt, 02te Aufl, S 195).

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050757.X03

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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