TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/6 90/05/0102

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
BauO Wr §4 Abs2;
BauO Wr §6 Abs8 idF 1981/011;
BauO Wr §6 Abs8;
BauO Wr §6 Abs9;
BauO Wr §60;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §70;
BauRallg;
GewO 1973 §199;
GewO 1973 §356;
GewO 1973 §359;
GewO 1973 §74;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde

1) des A, 2) der B, 3) des C, 4) der D, 5) der E und 6) des

F gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. April 1990, Zl. MDR-B XIV-42, 43 und 44/89, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei:

X-Wäscherei, GmbH & Co KG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.350,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 2. Juli 1987 ersuchte die mitbeteiligte Partei um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Wäscherei sowie ein Bürohaus auf dem Grundstück Nr. nn/n, EZ. n, KG Weidlingau. Der Magistrat der Stadt Wien beraumte für den 3. August 1987 eine mündliche Verhandlung an, zu der außer F alle nunmehrigen Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurden. Die Anrainer erhoben bei der Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben, die im wesentlichen unzumutbare Immissionsbelastungen und die Nichtübereinstimmung des Projektes mit dem Flächenwidmungsplan sowie eine Wertverminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführer zum Gegenstand hatten. Verschiedene Amtssachverständige verlangten Ergänzungen der Einreichunterlagen. Mit 15. Jänner 1988 ordnete die Behörde erster Instanz eine dem Ergebnis der Verhandlung vom 3. August 1987 entsprechende Plankorrektur und die Vorlage von Unterlagen zur Immissionsbeurteilung an. Die mitbeteiligte Partei legte hierauf eine gutächtliche Stellungnahme über Lärmimmissionen durch Betriebsgeräusche der Wäscherei bzw. des Kundenparkplatzes, verfaßt vom Zivilingenieur für Bauwesen Dipl.-Ing. W.P. vom 23. Dezember 1987, eine Ausbreitungsberechnung für eine Dampfkesselanlage, verfaßt von Dipl.-Ing. Dr. tech. W.G. vom 26. Jänner 1988 sowie eine Ergänzung des erstgenannten Gutachtens vom 24. März 1988 vor. Überdies legte die Bauwerberin eine Betriebsbeschreibung für die aufzustellenden Maschinen und die geplanten Arbeitsvorgänge sowie eine Beschreibung der einzusetzenden Waschmittel vor. Die von der Bauwerberin beigebrachten Gutachten, die zum Ausdruck brachten, daß eine Störung der Anrainer auf Grund des Wäschereibetriebes inklusive des Kundenparkplatzes nicht zu befürchten sei, wurden vom Amtssachverständigen für Umweltschutz (Magistratsabteilung 22) überprüft und von ihm für vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei befunden. Der daraufhin gehörte amtsärztliche Sachverständige führte am 8. Juni 1988 auf Grund dieser Gutachten und eines persönlichen Augenscheines aus, es seien keine unzumutbaren bzw. gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch Lärm, Abgase oder Geruch zu erwarten. Die Baubehörde erster Instanz führte hierauf am 15. Juli 1988 eine weitere mündliche Bauverhandlung durch, bei der auch ein im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erstelltes Immissionsgutachten vom 28. Juni 1988 vorlag. Bereits vor der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer u.a. schriftlich vor, Abgase und Geräusche erreichten ein unzulässiges Ausmaß und die abgeleiteten Abfallstoffe seien gesundheitsgefährlich. In der Verhandlung selbst machten die Beschwerdeführer neuerlich unzulässige Immissionen geltend und bestritten die Richtigkeit der Umweltgutachten. Weiters verlangten sie die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Umweltgutachten. Innerhalb der eingeräumten Frist beanstandeten die Beschwerdeführer, daß das Gutachten über die Lärmimmissionen von einem weit überhöhten Grundgeräuschpegel ausgehe. Die dem Gutachten zugrundegelegten Daten seien unrichtig, überdies werde es zu einer Abwasserbelastung kommen. Nach Durchführung zweier weiterer mündlicher Bauverhandlungen mit bis dahin nicht dem Verfahren beigezogenen Nachbarn erließ die Baubehörde erster Instanz den Bescheid vom 22. September 1989, mit dem die beantragte Baubewilligung erteilt wurde und die Einwendungen der Beschwerdeführer teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer sowie anderer Anrainer holte die Berufungsbehörde zwei weitere Gutachten (MA 22 vom 8. Jänner 1989, richtig 1990, und des Vertreters des Gesundheitsamtes vom 2. Februar 1990) ein. Nach Einlangen einer Stellungnahme der Beschwerdeführer zu diesen Gutachten wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufungen als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer in der Nichtberücksichtigung der Widmung ihrer Liegenschaften und des derzeitigen Immissionsniveaus sowie in der Behandlung jener Einwendung, mit der sie den völligen Wertverlust ihrer Liegenschaften geltend gemacht hatten.

Unbestritten ist, daß die zu bebauende Liegenschaft zufolge des Plandokumentes 5772 (Beschluß des Gemeinderates vom 23. November 1984) im gemischten Baugebiet - Betriebsbaugebiet liegt. Gemäß § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien (BO) dürfen in gemischten Baugebieten keine Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Durch die zusätzliche Ausweisung "Betriebsbaugebiet" eines Teiles des gemischten Baugebietes wird der Beurteilungsmaßstab für Immissionen nicht geändert, da die diesbezügliche Bestimmung (§ 6 Abs. 9 BO) lediglich normiert, daß in Betriebsbaugebieten - abgesehen von Wohnungen für den Bedarf der Betriebsleitung und der Betriebsaufsicht - nur Gebäude oder Anlagen für Betriebs- oder Geschäftszwecke aller Art mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben errichtet werden dürfen. Der nach § 6 Abs. 8 BO gegebene Beurteilungsmaßstab wurde von der belangten Behörde zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, bei Beurteilung des zulässigen Immissionsausmaßes sei nicht nur die Widmung der zu bebauenden Liegenschaft zu berücksichtigen, sondern auch die Widmung der Liegenschaften der Anrainer, findet in der Bauordnung für Wien keine Grundlage. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß für die Baubehörde hier allein die Widmung des zu bebauenden Grundstückes entscheidend ist, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, Seite 174, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1985, Zl. 85/05/0095, BauSlg. 564). Das von den Beschwerdeführern zur Unterstützung ihrer Argumente herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1956, Slg. N.F. 4007/A, bezog sich auf die §§ 25, 30 und 74 GewO und kann hier schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Sachverhaltselemente der §§ 25 und 26 GewO (jetzt §§ 74 ff.) keineswegs mit den im § 6 Abs. 8 BO enthaltenen übereinstimmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1955, Slg. N.F. Nr. 3712/A, u.a.).

Zutreffend hat die belangte Behörde die Einwendung der Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer als privatrechtlich qualifiziert (vgl. schon die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1958, Zl. 1173/57, und vom 22. Februar 1971, Zl. 1447/69). Die rechtliche Natur dieser Einwendung wird auch dann nicht geändert, wenn die Beschwerdeführer nicht nur eine Wertminderung, sondern eine völlige Entwertung geltend gemacht haben. Das Ausmaß der Entwertung ist für die rechtliche Qualifikation der diesbezüglichen Einwendung nicht maßgebend.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer das Unterbleiben von Feststellungen über die Nichtüberschreitung der im anschließenden Wohngebiet zulässigen Immissionen durch das eingereichte Bauprojekt. Es wurde bereits ausgeführt, daß für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundstückes entscheidend ist, Erhebungen hinsichtlich der im Wohngebiet zulässigen Immissionen waren daher entbehrlich. Die von den Beschwerdeführern herangezogenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1976, Zl. 137/71, und vom 25. April 1980, Zl. 3071/78, sind ebenfalls zur Gewerbeordnung ergangen und daher im Bereich des Baurechtes schon wegen der unterschiedlichen subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn nicht verwertbar.

Die Beschwerdeausführungen zur Höhe des Grundgeräuschpegels gehen ins Leere, weil die Messung des Grundgeräuschpegels der Feststellung tatsächlicher Verhältnisse dient, die zwar im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, nicht aber im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien als Vergleichsgrundlage herangezogen werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, daß ganz allgemein dagegen keine Bedenken bestehen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, jedoch müssen hiebei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (vgl. zu dieser Frage etwa grundlegend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1981, Zl. 401/1980, sowie vom 18. September 1990, Zlen. 90/05/0012, AW 90/05/0001). Im Baubewilligungsverfahren ist - anders als im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - die typenmäßige Zulässigkeit einer Anlage zu überprüfen. Die unterschiedliche Rechtslage bewirkt, daß im Baubewilligungsverfahren unabhängig von einem bestehenden Grundgeräuschpegel jenes Ausmaß von Immissionen zu ermitteln ist, das nach der jeweiligen Widmung der zu bebauenden Liegenschaft zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse der derzeit gegebene Grundgeräuschpegel wesentlich unter jenem Maß liegt, welches in der Widmungskategorie (hier: gemischtes Baugebiet) hingenommen werden muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1988, Zl. 87/05/0206, BauSlg. 1117, zur Bauordnung für Wien). Das von den Beschwerdeführern zum Grundgeräuschpegel zitierte

hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1972, Slg. N. F. Nr. 8279/A erging zu § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/1975, diese Gesetzesbestimmung sah noch die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vor. Bisher ist eine Verordnung gemäß § 6 Abs. 16 BO nicht erlassen worden, das Ausmaß der zulässigen Immissionen muß daher auf Grund von Gutachten umwelttechnischer und medizinischer Sachverständiger ermittelt werden.

Die belangte Behörde hat noch im Berufungsverfahren Gutachten der Magistratsabteilung 22 (Umweltschutz) vom 8. Jänner 1989 (richtig: 1990) sowie ein auf diesem Gutachten beruhendes Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 9. Februar 1990 eingeholt. Die Gutachten wurden den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Diese Gutachten sind schlüssig und ausführlich begründet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind der belangten Behörde keine Verfahrensmängel unterlaufen, wenn sie diese Gutachten ihrer Entscheidung zugrundelegte, weil das umfangreiche Ermittlungsverfahren und die erstellten Gutachten unter Zugrundelegung der zutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde keine Anhaltspunkte dafür geliefert haben, das Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, der Immissionsbeurteilung seien Werte zugrunde gelegt worden, welche die Sachverständigen beim bestehenden Betrieb der mitbeteiligten Partei erhoben hätten, gründen sich die Gutachten auf die auf Grund der Betriebsbeschreibung zu erwartenden Immissionen. In seinem Gutachten vom 9. Februar 1990 hat sich der medizinische Amtssachverständige auch ausführlich mit den zu erwartenden Geruchsimmissionen befaßt. Er führte unter anderem aus, es sei wohl unbestreitbar, daß bei Wäschereibetrieben Geruchsimmissionen prinzipiell auftreten könnten, gelangte aber zusammenfassend zu dem Schluß, daß die entstehenden Immissionen aus dem Betrieb der geplanten Anlage keine Auswirkungen auf den menschlichen Organismus erwarten ließen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde befaßte sich sowohl der Amtssachverständige auf dem Gebiet des Umweltschutzes in seinem Gutachten vom 8. Jänner 1990 als auch der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 9. Februar 1990 mit den Auswirkungen der Stoffe, die bei, nach oder während des Waschvorganges freigesetzt werden. Auch dieser Aspekt lag daher der zusammenfassenden Feststellung zugrunde, wonach die aus dem Betrieb der geplanten Anlage entstehenden Immissionen keine Auswirkungen auf den menschlichen Organismus erwarten ließen.

Unter Berücksichtigung des gemäß § 6 Abs. 8 BO im gemischten Baugebiet zulässigen Immissionsausmaßes erteilte daher die belangte Behörde zu Recht die von der mitbeteiligten Partei beantragte Baubewilligung. Die von einem Gewerbebetrieb konkret ausgehende Belästigung ist Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens und nicht des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens, in dem die TYPENMÄSSIGE Zulässigkeit eines Betriebes zu beurteilen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt, so etwa in seinen Erkenntnissen vom 17. Jänner 1984, Zl. 83/05/0049, BauSlg. 170, sowie vom 17. Mai 1988, Zl. 87/05/0206, BauSlg. Nr. 1117, ausgesprochen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Planung Widmung BauRallg3Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baubewilligung BauRallg6Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerBeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Lärm(immissionen), Wäscherei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050102.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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