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L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung SteiermarkNorm
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;Rechtssatz
Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Antrag des Auskunftswerbers, die Auskunft betreffend von ihm gestellte Fragen bescheidmäßig zu verweigern, gemäß § 7 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz mit der Begründung abgewiesen, die vom Auskunftswerber gestellten Fragen seien vollständig beantwortet worden. Angesichts der vollständigen Beantwortung hätte der Antrag, die Auskunft bescheidförmig zu verweigern, zurückgewiesen werden müssen (vgl. das - zum Wiener Auskunftspflichtgesetz 1988 ergangene - hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0090, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dadurch, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung demgegenüber den Antrag des Auskunftswerbers abgewiesen hat, wurde er jedoch in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100008.X02Im RIS seit
21.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010