TE Vfgh Beschluss 1981/2/27 B55/80

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Veröffentlicht am 27.02.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StPO §183 Abs1
StVG §122
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 183 heute
  2. StPO § 183 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  3. StPO § 183 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StPO § 183 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 183 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 183 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 183 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  8. StPO § 183 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2000
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

StrafvollzugsG; bloße Mitteilung über Nichtausübung des Aufsichtsrechtes kein Bescheid

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Gefangenenhaus I des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer begehrte in einem an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 1979 gerichteten "Antrag", seinem Ansuchen um Auskunft ua. darüber zu entsprechen, weshalb seinem Ersuchen um Ausfolgung eines Schreibheftes im Format DIN A 4 keine Folge gegeben worden sei. Gleichzeitig beantragte er, "den Anstaltsleiter zu belehren, daß die in der Strafprozeßordnung angeführten Bestimmungen einzuhalten sind und Untersuchungsgefangene keiner Willkür ausgesetzt werden dürfen". Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ließ dem Beschwerdeführer im Wege des Anstaltsleiters des genannten Gefangenenhauses mit Schreiben vom 29. Oktober 1979 dazu mitteilen, daß eine Schreiberlaubnis seitens des Untersuchungsrichters dem Gefangenenhaus bislang nicht zugekommen sei, der nunmehr zuständige Vorsitzende allerdings erklärt habe, in den nächsten Tagen eine diesbezügliche Bewilligung zu erteilen. Im übrigen bestünde kein Anlaß zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen.1. Der zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Gefangenenhaus römisch eins des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer begehrte in einem an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 1979 gerichteten "Antrag", seinem Ansuchen um Auskunft ua. darüber zu entsprechen, weshalb seinem Ersuchen um Ausfolgung eines Schreibheftes im Format DIN A 4 keine Folge gegeben worden sei. Gleichzeitig beantragte er, "den Anstaltsleiter zu belehren, daß die in der Strafprozeßordnung angeführten Bestimmungen einzuhalten sind und Untersuchungsgefangene keiner Willkür ausgesetzt werden dürfen". Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ließ dem Beschwerdeführer im Wege des Anstaltsleiters des genannten Gefangenenhauses mit Schreiben vom 29. Oktober 1979 dazu mitteilen, daß eine Schreiberlaubnis seitens des Untersuchungsrichters dem Gefangenenhaus bislang nicht zugekommen sei, der nunmehr zuständige Vorsitzende allerdings erklärt habe, in den nächsten Tagen eine diesbezügliche Bewilligung zu erteilen. Im übrigen bestünde kein Anlaß zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen.

Die vorliegende, offenbar gegen diese Mitteilung gerichtete, mit 25. Jänner 1980 datierte und mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbundene Beschwerde wendet sich "gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugs(ober)behörde". Dieser weigere sich, dem Beschwerdeführer ein Schreibheft im Format DIN A 4 aushändigen zu lassen, wodurch sich der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt erachte.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die angefochtene Mitteilung erging in Entsprechung eines Ersuchens des Beschwerdeführers um Auskunft und Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. Gemäß §122 StVG iVm §183 Abs1 StPO haben Untersuchungshäftlinge das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen, ein Bescheid braucht ihnen darauf jedoch nicht erteilt zu werden. Die angefochtene Erledigung stellt vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nur eine Mitteilung des Inhaltes dar, daß die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für die Ausübung des ihr zustehenden Rechtes auf Durchführung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nicht für gegeben erachtet, und daß eine bestimmte Art richterlicher Verfügung, nämlich die Erteilung einer Schreibbewilligung, den Vollzugsbehörden nicht vorliege. Einer solchen Mitteilung fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (vgl. VfSlg. 6972/1973, VfGH 14. 6. 1979 B76/79 ua.).Die angefochtene Mitteilung erging in Entsprechung eines Ersuchens des Beschwerdeführers um Auskunft und Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. Gemäß §122 StVG in Verbindung mit §183 Abs1 StPO haben Untersuchungshäftlinge das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen, ein Bescheid braucht ihnen darauf jedoch nicht erteilt zu werden. Die angefochtene Erledigung stellt vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nur eine Mitteilung des Inhaltes dar, daß die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für die Ausübung des ihr zustehenden Rechtes auf Durchführung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nicht für gegeben erachtet, und daß eine bestimmte Art richterlicher Verfügung, nämlich die Erteilung einer Schreibbewilligung, den Vollzugsbehörden nicht vorliege. Einer solchen Mitteilung fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt vergleiche VfSlg. 6972/1973, VfGH 14. 6. 1979 B76/79 ua.).

Da dem VfGH in einem Verfahren nach Art144 B-VG Zuständigkeit nur zur Entscheidung über Bescheide oder Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zukommt, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung gemäß §63 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen und die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.Da dem VfGH in einem Verfahren nach Art144 B-VG Zuständigkeit nur zur Entscheidung über Bescheide oder Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zukommt, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung gemäß §63 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG abzuweisen und die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, Aufsichtsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B55.1980

Dokumentnummer

JFT_10189773_80B00055_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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