RS Vwgh 2005/3/17 2003/11/0295

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §182;
ABGB §182a;
ÄrzteG 1998 §101;
ÄrzteG 1998 §103;
ÄrzteG 1998 §98 Abs1 Z5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da der im § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für Vollwaisen vorgesehene höhere Satz der Waisenversorgung im Wesentlichen bezweckt, für Waisen nach dem Tode auch des zweiten Elternteiles die fehlenden Unterhaltsansprüche aus dem Eltern- und Kindesverhältnis auszugleichen, ist die im § 182a ABGB angeordnete, wenn auch subsidiäre Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Wahlkind von entscheidender Bedeutung. Bei einem nur von einer Wahlmutter - und nicht einem Wahlelternpaar - an Kindes statt angenommenen Kind kann daher nach dem Tod der Wahlmutter von einer Vollwaise nur dann gesprochen werden, wenn der leibliche Vater nicht mehr am Leben ist (Hinweis Urteil OLG Wien 9. Februar 1973, 16 R 16/73, = JBl 1974, 216, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 266 ASVG). (Hier: Für die abschließende Beurteilung des Beschwerdefalles ist daher die Feststellung erforderlich, ob der leibliche Vater der Bfin noch lebt. Trifft dies zu, ist davon auszugehen, dass die Bfin Halbwaise im Sinne der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110295.X05

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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