RS Vfgh 1978/3/14 B212/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1978
beobachten
merken

Index

Keine Angabe

Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §547, ABGB §547
Bundes-Verfassungsgesetz Art15, B-VG Art15 Abs9
NÖ JagdG §47
NÖ JagdG §47 Abs2
NÖ JagdG §48 litb
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Beschwerde erhebt den Vorwurf, § 51 in Verbindung mit § 48 lit. b NÖ Jagdgesetz treffe in der diesen Bestimmungen von der bel. Beh. unterstellten Bedeutung eine vom Grundsatz der Rechtsnachfolge des Erben abweichende Regelung. Der Mangel wird also offenbar darin gesehen, daß der Erbe (oder die Verlassenschaft) nicht als mit dem Erblasser identisches Rechtssubjekt ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 547, § 547 ABGB}) behandelt, sondern einer besonderen Überprüfung hinsichtlich seiner eigenen Jagdpachtfähigkeit unterzogen werde. In einer solchen Behandlung wäre jedoch keinesfalls eine Maßnahme erbrechtlichen Inhalts zu erblicken.Die Beschwerde erhebt den Vorwurf, Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 48, Litera b, NÖ Jagdgesetz treffe in der diesen Bestimmungen von der bel. Beh. unterstellten Bedeutung eine vom Grundsatz der Rechtsnachfolge des Erben abweichende Regelung. Der Mangel wird also offenbar darin gesehen, daß der Erbe (oder die Verlassenschaft) nicht als mit dem Erblasser identisches Rechtssubjekt ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 547,, Paragraph 547, ABGB}) behandelt, sondern einer besonderen Überprüfung hinsichtlich seiner eigenen Jagdpachtfähigkeit unterzogen werde. In einer solchen Behandlung wäre jedoch keinesfalls eine Maßnahme erbrechtlichen Inhalts zu erblicken.

Werden nämlich die an den Pächter selbst gestellten Anforderungen hinsichtlich der Fortdauer der Pachtfähigkeit auch auf den Erben erstreckt, so läuft dies dem Gedanken der Rechtsnachfolge nicht zuwider, sondern stellt im Gegenteil dessen folgerichtige Beachtung dar, denn der Erbe wird behandelt, als ob er der Erblasser wäre. Eine erbrechtliche Regelung hätte der Landesgesetzgeber damit nicht getroffen. Es braucht daher auch nicht geprüft werden, ob er eine solche nicht ohnedies kraft {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG} zu treffen befugt wäre (vgl. Slg. 6828/1972) .Werden nämlich die an den Pächter selbst gestellten Anforderungen hinsichtlich der Fortdauer der Pachtfähigkeit auch auf den Erben erstreckt, so läuft dies dem Gedanken der Rechtsnachfolge nicht zuwider, sondern stellt im Gegenteil dessen folgerichtige Beachtung dar, denn der Erbe wird behandelt, als ob er der Erblasser wäre. Eine erbrechtliche Regelung hätte der Landesgesetzgeber damit nicht getroffen. Es braucht daher auch nicht geprüft werden, ob er eine solche nicht ohnedies kraft {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} zu treffen befugt wäre vergleiche Slg. 6828 aus 1972,) .

Die Beschwerde betrachtet den Gleichheitsgrundsatz deswegen für verletzt, weil der in § 47 Abs. 2 JagdG bei einer Genossenschaftsjagd mögliche Eintritt in den Pachtvertrag für die Eigenjagdpacht nicht vorgesehen sei. Eine unterschiedliche Behandlung der Genossenschaftsjagd findet in diesem Punkt ihre Rechtfertigung in Unterschieden des Tatsächlichen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vielleicht gegensätzlichen Interessen der in einer Zwangsgenossenschaft zusammengefaßten Inhaber des Jagdrechtes stärker berücksichtigt als die des Eigenjagdberechtigten, bei dem die Willensbildung zwecks Interessenwahrnehmung typischerweise einfacher ist (vgl. auch Slg. 6687/1972) . Daß gelegentlich - wie im vorliegenden Fall - die Verpächterin einer Eigenjagd gleichfalls eine Genossenschaft (hier eine Agrargemeinschaft) ist, ändert daran nichts.Die Beschwerde betrachtet den Gleichheitsgrundsatz deswegen für verletzt, weil der in Paragraph 47, Absatz 2, JagdG bei einer Genossenschaftsjagd mögliche Eintritt in den Pachtvertrag für die Eigenjagdpacht nicht vorgesehen sei. Eine unterschiedliche Behandlung der Genossenschaftsjagd findet in diesem Punkt ihre Rechtfertigung in Unterschieden des Tatsächlichen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vielleicht gegensätzlichen Interessen der in einer Zwangsgenossenschaft zusammengefaßten Inhaber des Jagdrechtes stärker berücksichtigt als die des Eigenjagdberechtigten, bei dem die Willensbildung zwecks Interessenwahrnehmung typischerweise einfacher ist vergleiche auch Slg. 6687 aus 1972,) . Daß gelegentlich - wie im vorliegenden Fall - die Verpächterin einer Eigenjagd gleichfalls eine Genossenschaft (hier eine Agrargemeinschaft) ist, ändert daran nichts.

Sollte die Beschwerde aber die Ungleichheit darin erblicken, daß die Regelung des § 47 JagdG die Fortsetzung der Pacht durch die Verlassenschaft ermögliche, während die unmittelbare Anwendung des § 48 im Erbfall immer zu einer Auflösung führen müßte, weil juristische Personen (und damit auch der Nachlaß) den Anforderungen des JagdG niemals genügen könnten, so mißversteht sie den angefochtenen Bescheid. Die bel. Beh. hat sich nicht allein darauf gestützt, daß die Verlassenschaft selbst eine untaugliche Pächterin sei, sondern angenommen, daß für die Zeit des ruhenden Nachlasses die Pachtfähigkeit der den Nachlaß vertretenden Person oder sogar des erklärten Erben ausreiche. Da das Gesetz eine solche Annahme nicht schlechthin verbietet, trifft die Prämisse der Beschwerde nicht zu.Sollte die Beschwerde aber die Ungleichheit darin erblicken, daß die Regelung des Paragraph 47, JagdG die Fortsetzung der Pacht durch die Verlassenschaft ermögliche, während die unmittelbare Anwendung des Paragraph 48, im Erbfall immer zu einer Auflösung führen müßte, weil juristische Personen (und damit auch der Nachlaß) den Anforderungen des JagdG niemals genügen könnten, so mißversteht sie den angefochtenen Bescheid. Die bel. Beh. hat sich nicht allein darauf gestützt, daß die Verlassenschaft selbst eine untaugliche Pächterin sei, sondern angenommen, daß für die Zeit des ruhenden Nachlasses die Pachtfähigkeit der den Nachlaß vertretenden Person oder sogar des erklärten Erben ausreiche. Da das Gesetz eine solche Annahme nicht schlechthin verbietet, trifft die Prämisse der Beschwerde nicht zu.

Entscheidungstexte

  • B212/77
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 14.03.1978 B212/77

Schlagworte

Jagdrecht Niederösterreich Gleichheitsrecht Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1978:B212.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten