RS Vwgh 2005/3/21 2003/17/0011

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37045 Ankündigungsabgabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §5 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §5 Abs2;
AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §7 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §7 Abs2;
BAO §201;
BAO §303 Abs4;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §219 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Selbstbemessung von Abgaben rechtfertigt eine Differenz der bekannt gegebenen Berechnungsunterlagen zu den Ergebnissen einer Nachschau eine Wiederaufnahme (Hinweis E 26. Jänner 2004, 2000/17/0172). [Hier: Wären bei der periodenweisen Bemessung (nur) zusätzliche Abgabenfälle im Sinne von ursprünglich nicht berücksichtigten Werbenden nunmehr in die periodenweise Bemessung einzubeziehen gewesen, so wäre die Behörde zwar nicht gehindert gewesen, das durch die Bemessung der gesamten Abgabe abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen, eine Wiederaufnahme hätte jedoch nur im Umfang der ursprünglich nicht erfassten Personen (Haftenden) erfolgen dürfen und die Abgabe für den in Betracht kommenden Zeitraum wäre unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig und unabänderlich festgesetzten Umfanges neu zu bemessen gewesen.]

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170011.X05

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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