TE Vfgh Erkenntnis 2009/2/23 B937/06

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I. Der Erstbeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheidrömisch eins. Der Erstbeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid

wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Erstbeschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vomrömisch eins. 1. Der Erstbeschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom

2. September 2004 vom Zweitbeschwerdeführer ein landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß von 3.435 m². Diesem Rechtserwerb versagte die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde erster Instanz die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Gesamtausmaß von etwa 1,1 ha. Diese Liegenschaften, die der Erstbeschwerdeführer größtenteils im Erbweg von seinen Eltern erworben hätte, würden vom Erstbeschwerdeführer seit 1995 nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern habe er diese an ortsansässige Landwirte verpachtet. Der Erstbeschwerdeführer verfüge weder über ein Wirtschaftsgebäude noch über einen Viehbestand. Da der Erstbeschwerdeführer seine eigenen Felder nicht selbst bewirtschafte, ließe dies den Schluss zu, dass er auch das landwirtschaftliche Grundstück, das Gegenstand des Kaufvertrages ist, nicht selbst bewirtschaften werde.

2. Gegen diesen Bescheid berief der Erstbeschwerdeführer, der langjähriger Obmann der örtlichen Agrargemeinschaft gewesen sei. Er brachte vor, dass er sich als österreichischer Staatsbürger wegen des Verbots der Inländerdiskriminierung auf den Gleichheitsgrundsatz berufen könne, da ein Erwerber ohne österreichische Staatsbürgerschaft Liegenschaften gestützt auf das Europarecht erwerben könne. Der Erstbeschwerdeführer verwies darauf, dass das dem Kauf zugrunde liegende Grundstück an ortsansässige Landwirte verpachtet sei und im Rahmen der bestehenden Pachtverhältnisse weiterhin ordentlich bewirtschaftet würde.

Im Berufungsverfahren wurde das Ermittlungsverfahren durch Erhebungen samt Lokalaugenschein ergänzt und u.a. festgestellt, dass das dem Kauf zugrunde liegende Grundstück ohne (schriftliche) Pachtverträge verpachtet sei und wie bisher weiter bewirtschaftet werden solle.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Mai 2006 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung dem Rechtserwerb gemäß §6 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung u.a., weil eine Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber nicht beabsichtigt sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Mai 2006 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung dem Rechtserwerb gemäß §6 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung u.a., weil eine Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber nicht beabsichtigt sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die Landes-Grundverkehrskommission als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G85/08, die Bestimmungen des §6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", des §6 Abs2, des §6 Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in §6 Abs7 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G85/08, die Bestimmungen des §6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Ziffer 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", des §6 Abs2, des §6 Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Ziffer eins bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in §6 Abs7 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 11. Dezember 2008. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 23. Mai 2006 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist daher einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wandte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des §6 Abs1 litb TGVG 1996 der Sache nach an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Erstbeschwerdeführers nachteilig war. Der Erstbeschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann gegen einen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Der Zweitbeschwerdeführer hat gegen den die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagenden erstinstanzlichen Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission keine Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid ist nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers in der Form abgesprochen worden, dass der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer sein Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt hatte, hat aber die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - zur Folge (vgl. zB VfSlg. 12.037/1989, 13.242/1992, 14.746/1997; VfGH 26.2.2002, B1161/99; VfGH 28.2.2008, B1249/06). Dieser ist daher zur Bekämpfung des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vor dem Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt. 4. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann gegen einen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Der Zweitbeschwerdeführer hat gegen den die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagenden erstinstanzlichen Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission keine Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid ist nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers in der Form abgesprochen worden, dass der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer sein Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt hatte, hat aber die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - zur Folge vergleiche zB VfSlg. 12.037 aus 1989,, 13.242 aus 1992,, 14.746 aus 1997,; VfGH 26.2.2002, B1161/99; VfGH 28.2.2008, B1249/06). Dieser ist daher zur Bekämpfung des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vor dem Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt.

Sohin war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch drei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B937.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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