RS Vwgh 2005/3/30 2003/06/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 1995 §15 Abs11;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000;
ZTKG 1994 §29 Abs2 Z2;
ZTKG 1994 §31;

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Anspruches nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, beschlossen vom Kammertag am 15. Juni 2000, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff (Statut WE 2000) ist die Rechtslage im anspruchsbegründenden Zeitpunkt maßgeblich (Hinweis E VwGH vom 5. März 2002, Zl. 2001/06/0158).

Hier: Die durch das Statut WE 2000 gebotene Verweisung auf die Rechtslage im anspruchsbegründenden Zeitpunkt führt angesichts des mit dem E VfGH vom 23. Juni 2003, G 40/03, V 57/03, VfSlg. 16903/2003, gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz i.V.m. Abs. 4 B-VG bindenden Ausspruches, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 1995 gesetzwidrig war, dazu, dass dessen Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden sind, also in ihnen keine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Witwenpension an die Beschwerdeführerin gefunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060135.X01

Im RIS seit

21.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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