TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/5 2001/06/0158

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Veröffentlicht am 05.03.2002
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Index

95/06 Ziviltechniker;

Norm

Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der V in G, vertreten durch Dr. Waltraute Steger, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 22, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 11. Oktober 2001, Zl. I 2048, betreffend Gewährung der Witwenpension, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0131, verwiesen werden. Diesem Beschwerdeverfahren lag ein Bescheid der belangten Behörde zu Grunde, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin als geschiedener Ehefrau eines verstorbenen Ziviltechnikers auf Gewährung einer Witwenleistung gemäß § 13 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten abgewiesen wurde, da nach dem damals geltenden Statut eine Zuwendung an die "geschiedene Witwe" nur dann erfolgen habe können, wenn der verstorbene Ziviltechniker eine entsprechende Verfügung getroffen habe. Eine schriftliche Verfügung des verstorbenen geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, auch der Beschwerdeführerin eine Witwenzuwendung in einer bestimmten Höhe zu gewähren, sei nicht vorgelegen. Die anlässlich der Scheidung geschlossene gerichtliche Unterhaltsvereinbarung habe die im Statut vorgesehene Verfügung nicht ersetzen können. Diese Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem angeführten hg. Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Gemäß dem am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Statut WE 2000; Beschluss des Kammertags vom 15. Juni 2000, kundgemacht in der Zeitschrift konstruktiv, Nr. 220a, Juni 2000) ist im § 16 Abs. 1 nunmehr ein Anspruch der geschiedenen Ehegattin auf eine Versorgungsleistung in folgender Weise vorgesehen:

"1) Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach diesem Statut hat auch die Frau des Ziviltechnikers, deren Ehe mit dem Ziviltechniker für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Ziviltechniker zur Zeit seines Todes Unterhalt auf Grund eines gerichtlichen Urteiles oder gerichtlichen Vergleiches zu leisten hatte."

Angesichts dieser Bestimmung stellte die Beschwerdeführerin neuerlich am 15. Mai 2001 einen Antrag auf Gewährung der Witwenpension. Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 25. Juni 2001 wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Entscheidung über einen Pensionsanspruch nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, im vorliegenden Fall des Todestages des geschiedenen Ehegatten, richte.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Auch die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass die im Statut 2000 mit Inkrafttreten ab 1. Juli 2000 neu hinzugekommene Regelung, wonach auch geschiedene Frauen nach dem Ableben des Unterhaltspflichtigen einen Pensionsanspruch geltend machen können, nur für nach dem Datum des Inkrafttretens neu eingetretene Fälle anwendbar sei. Im vorliegenden Fall sei ein Witwenpensionsanspruch betroffen, den die zum Zeitpunkt des Ablebens des Mitgliedes in aufrechter Ehe lebende Frau auf Grund der Bestimmungen des "alten" Statutes erworben habe. Da nur eine Witwenpension zur Verfügung stehe, käme die von der Beschwerdeführerin gewollte automatische Rückwirkung der neuen Bestimmung einer auch existenzbedrohenden Vernichtung des Rechtsanspruches der Witwe gleich. Analog der Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Pensionsversicherungsfragen gehe die belangte Behörde davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtsfrage (Pensionsanspruch) der Stichtag, das ist der Todestag, heranzuziehen sei. Zu diesem Stichtag habe die Beschwerdeführerin keinen Pensionsanspruch gehabt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit

des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 des Statutes WE 2000 hat der Ziviltechniker Anspruch auf entgeltliche Leistungen aus dem Grunde des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit. Bei Tod des Ziviltechnikers haben die Gattin (Gatte) oder die Lebensgefährtin (Lebensgefährte) Anspruch auf Witwen-/Witwerpension. Gemäß § 10 Abs. 2 dieses Statutes werden wiederkehrende Leistungen erstmalig für den "dem anspruchsbegründenden Zeitpunkt" folgenden Monat, frühestens jedoch für den Monat gewährt, in dem der Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung beim Kuratorium einlangt. Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung ist gemäß § 11 Abs. 1 lit. b des Statutes für Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch gemäß § 13 und § 14. § 15 Abs. 8 des Statutes sieht in Bezug auf die Leistungen an die Witwe vor, dass der Anspruch auf Leistung erlischt, wenn sich die Witwe wieder verehelicht.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Statutes hat auch die Frau des Ziviltechnikers, deren Ehe mit dem Ziviltechniker für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach diesem Statut, wenn ihr der Ziviltechniker zur Zeit seines Todes Unterhalt auf Grund eines gerichtlichen Urteiles oder gerichtlichen Vergleiches zu leisten hatte. Gemäß § 16 Abs. 3 des Statutes WE 2000 sind Leistungen an Anspruchsberechtigte insgesamt mit der Höhe der fiktiven Witwenpension begrenzt. Leistungen an Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 sind außerdem mit der Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt. Treffen mehrere Anspruchsberechtigungen zusammen, sind die Leistungen entsprechend zu aliquotieren. § 16 Abs. 4 des Statutes sieht auch für die geschiedene Gattin vor, dass der Anspruch auf Leistung erlischt, wenn sich die geschiedene Gattin wieder verehelicht. § 18 Abs. 1 des Statutes regelt, dass, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Leistung auf Grund eines Irrtums über anspruchsbegründende Tatsachen gewährt wurde, die Leistung einzustellen ist. § 18 Abs. 2 sieht weitere Fälle vor, in denen ein Anspruch auf Altersleistung oder auf Berufsunfähigkeitsleistung erlischt.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das angeführte Statut keine Bestimmung enthalte, aus welcher hervorgehe, dass bei Beurteilung eines Pensionsanspruches auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Todes des Ziviltechnikers abzustellen wäre. Das Statut enthalte nicht - wie etwa Art. IV Abs. 2 der 40. ASVG-Novelle - eine Übergangsregelung, die ausdrücklich bestimmt, dass die durch die Novelle geschaffene Fassung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen nur auf Versicherungsfälle anwendbar sei, deren Stichtag nach dem 1. Juli 2000 liege. Das Statut enthalte auch keine - etwa mit § 223 Abs. 2 ASVG, § 113 Abs. 2 GSVG oder § 103 Abs. 2 BSVG vergleichbare - Regelung, worin der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten sei bzw. die Anspruchsvoraussetzungen eines Pensionsanspruches erfüllt seien, ausdrücklich mit dem Todestag bzw. dem dem Todestag folgenden Monatsersten festgelegt sei. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den angeführten Bestimmungen im Pensionsversicherungsrecht könne somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Die belangte Behörde hätte daher § 16 des Statutes anwenden müssen.

Mit dieser Auffassung ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Aus den bereits angeführten Bestimmungen des Statutes, in denen von dem "anspruchsbegründenden Zeitpunkt" bzw. von "anspruchsbegründenden Tatsachen" gesprochen wird (siehe § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 1 des Statutes), ist abzuleiten, dass für die Leistungen des vorliegenden Pensionsfonds ein solcher Zeitpunkt maßgeblich ist, woraus weiters geschlossen werden muss, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines solchen Anspruches die Rechtslage in diesem anspruchsbegründenden Zeitpunkt maßgeblich ist. Für eine solche Auslegung des vorliegenden Statutes sprechen auch jene Bestimmungen, die ausdrücklich das Erlöschen des Anspruches auf Leistung vorsehen (siehe § 15 Abs. 8, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 des Statutes). Aus der Regelung über das Erlöschen des Anspruches ergibt sich, dass der einmal in der Vergangenheit, nämlich im anspruchsbegründenden Zeitpunkt entstandene Anspruch auf Leistung grundsätzlich auf Dauer aufrecht ist, es sei denn, es treten Erlöschensgründe ein bzw. Gründe, aus denen die Leistung nicht mehr gewährt wird (siehe § 16 Abs. 4 zweiter Satz des Statutes). Im Sinne dieser Auslegung spricht etwa auch § 18 Abs. 3 des Statutes davon, dass ein erloschener Leistungsanspruch unter ganz bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben kann. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass für den verfahrensgegenständlichen Anspruch der Beschwerdeführerin als geschiedener Ehefrau des verstorbenen Ziviltechnikers im Sinne des § 10 Abs. 1 des Statutes der Todestag ihres geschiedenen Ehemannes der maßgebliche Zeitpunkt ist, zu dem die Beschwerdeführerin zur Begründung des verfahrensgegenständlichen Anspruches nach der damals geltenden Rechtslage einen Anspruch auf Versorgungsleistung ableiten können müsste. Dies wurde von der belangten Behörde zu Recht verneint.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060158.X00

Im RIS seit

13.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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