TE Vfgh Beschluss 2009/2/23 B1041/08

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Schiedskommission der Universität für Weiterbildung Krems vom 21. April 2008.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2009 - zugestellt am 22. Jänner

2009 - forderte der Verfassungsgerichtshof den beschwerdeführenden

Arbeitskreis gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen den Auszug aus der Satzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Universität für Weiterbildung Krems, aus dem sich ergibt, wem die Willensbildung für die Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof obliegt sowie im Falle einer Beschlussfassung des Kollegialorganes den betreffenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vorzulegen. Zudem wurde der beschwerdeführende Arbeitskreis aufgefordert, den Nachweis der Vertretungsbefugnis jener Person, die für den Arbeitskreis die Vollmacht erteilt hat, zu erbringen.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 legte der beschwerdeführende Arbeitskreis Urkunden betreffend die "Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen" an der Universität für Weiterbildung Krems sowie die "Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) an der Donau-Universität Krems" vor. Der Nachweis für die - im Hinblick auf §3 Abs2 Z5 der Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) an der Donau-Universität Krems erforderliche - Beschlussfassung zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erbracht.

Da die vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 20. Jänner 2009 gesetzte Frist hinsichtlich der Vorlage des - schon auf Grund der Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) an der Donau-Universität Krems notwendigen - Beschlusses zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen war bei diesem Ergebnis nicht näher einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1041.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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