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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Schiedskommission der Universität für Weiterbildung Krems vom 21. April 2008.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2009 - zugestellt am 22. Jänner
2009 - forderte der Verfassungsgerichtshof den beschwerdeführenden
Arbeitskreis gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen den Auszug aus der Satzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Universität für Weiterbildung Krems, aus dem sich ergibt, wem die Willensbildung für die Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof obliegt sowie im Falle einer Beschlussfassung des Kollegialorganes den betreffenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vorzulegen. Zudem wurde der beschwerdeführende Arbeitskreis aufgefordert, den Nachweis der Vertretungsbefugnis jener Person, die für den Arbeitskreis die Vollmacht erteilt hat, zu erbringen.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 legte der beschwerdeführende Arbeitskreis Urkunden betreffend die "Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen" an der Universität für Weiterbildung Krems sowie die "Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) an der Donau-Universität Krems" vor. Der Nachweis für die - im Hinblick auf §3 Abs2 Z5 der Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) an der Donau-Universität Krems erforderliche - Beschlussfassung zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erbracht.
Da die vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 20. Jänner 2009 gesetzte Frist hinsichtlich der Vorlage des - schon auf Grund der Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) an der Donau-Universität Krems notwendigen - Beschlusses zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen war bei diesem Ergebnis nicht näher einzugehen.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1041.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010