TE Vfgh Beschluss 2009/2/24 KI-2/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2009
beobachten
merken

Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
WRG 1959 §85, §111
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Vorliegens eines negativen Kompetenzkonfliktes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller begehrt die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes iSd Art138 Abs1 lita [gemeint wohl: Z1] B-VG zwischen dem Landesgericht Krems an der Donau und der Bezirkshauptmannschaft Zwettl. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: römisch eins. Der Antragsteller begehrt die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes iSd Art138 Abs1 lita [gemeint wohl: Z1] B-VG zwischen dem Landesgericht Krems an der Donau und der Bezirkshauptmannschaft Zwettl. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Mit Beschluss vom 3. Jänner 2005 wies das Landesgericht Krems an der Donau das Klagebegehren des Antragstellers gegen die Wassergenossenschaft Stögersbach, auf Zahlung von € 11.000,-- zuzüglich 4 % Zinsen p.a. seit 16. September 2003 als Ablöse für Genossenschaftsanteile, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl wies mit Bescheid vom 28. Februar 2007 den Antrag des Antragstellers vom 18. August 2006 auf "Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß §85 Wasserrechtsgesetz 1959" zurück. Begründend wird ausgeführt, in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Wassergenossenschaft Stögersbach und der Genossenschaft, die aus dem Genossenschaftsverhältnis entstanden seien, sei gemäß §27 Abs3 der Satzung der Wassergenossenschaft Stögersbach eine unmittelbare Anrufung der Wasserrechtsbehörde ohne vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren nicht zulässig. Die ordnungsgemäße Anrufung der Schlichtungsstelle habe schriftlich binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Anrufungsgrundes zu erfolgen. Spätestens seit dem Jahr 2004 habe der Antragsteller Kenntnis von einem Anrufungsgrund, da zuvor mit der Wassergenossenschaft trotz ausführlicher Korrespondenz keine Einigung über seine Ansprüche auf Entschädigung für Genossenschaftsanteile möglich gewesen sei. Eine ordnungsgemäße schriftliche Anrufung der Schlichtungsstelle sei erst mit Schriftsätzen vom 7. April 2006 erfolgt. Aufgrund der damit eingetretenen Fristversäumnis iSd §28 Abs1 der Satzung der Wassergenossenschaft Stögersbach sei die Schlichtungsstelle nicht verpflichtet, zusammenzutreten. Somit könne die Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Aufsichtsbehörde weder das Zusammentreten der Schlichtungsstelle erzwingen noch sei sie zuständig über die Ansprüche des Antragstellers zu entscheiden.

II. Der Antrag ist unzulässig. römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art138 Abs1 Z1 B-VG iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre. 1. Gemäß Art138 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre.

Verneint die Verwaltungsbehörde allerdings ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern weist sie den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft oder wegen entschiedener Sache zurück, so sind die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht gegeben (vgl. zB VfSlg. 383/1925, 3490/1959, 14.343/1995, 14.175/1995). Verneint die Verwaltungsbehörde allerdings ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern weist sie den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft oder wegen entschiedener Sache zurück, so sind die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht gegeben vergleiche zB VfSlg. 383 aus 1925,, 3490 aus 1959,, 14.343 aus 1995,, 14.175 aus 1995,).

2. Ein den zuletzt genannten Fällen gleichzuhaltender Fall liegt hier vor: Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat - anders als das Landesgericht Krems an der Donau - nicht etwa ihre Zuständigkeit zur Entscheidung des Antrages des Beschwerdeführers auf Leistung einer "Ablöse für die Genossenschaftsanteile in Höhe von € 11.000,--" verneint, sondern sich zur Entscheidung über das am 18. August 2006 gestellte Begehren des Antragstellers auf Einleitung eines "Schlichtungsverfahrens gemäß §85 Wasserrechtsgesetz 1959" bzw. "§§26ff der Satzung der Wassergenossenschaft Stögersbach" mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass der Antragsteller die Schlichtungsstelle verspätet angerufen habe und das Recht zur Anrufung der Schlichtungsstelle daher verfristet sei.

3. Ein negativer Kompetenzkonflikt ist aus den dargelegten Erwägungen nicht gegeben; der Antrag war sohin mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Wasserrecht, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:KI2.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten