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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung des Asylantrags und Ausweisung des im Juli 2008 geborenen Beschwerdeführers in den Kosovo infolge Entscheidung durch einen Einzelrichter; keine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005 in der Fassung 2008 betreffend die Weiterführung der beim UBAS anhängigen Verfahren durch das jeweilige zum Richter des Asylgerichtshofes ernannte Mitglied, auch nicht im Hinblick auf die Verfahren der FamilienangehörigenRechtssatz
Der am 06.07.08 geborene Beschwerdeführer hat am 18.07.08 durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verfahren der Eltern (und des älteren Bruders) waren zwar am 01.07.08 beim UBAS anhängig und in diesen Fällen hat auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden, dies trifft jedoch nicht auf das Verfahren des Beschwerdeführers zu. Demnach ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers ein Senat zuständig, da weder §61 noch §75 AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.
An diesem Ergebnis ändert auch §34 leg cit (betr Familienverfahren) nichts, weil dieser lediglich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, aus ihm jedoch keine Zuständigkeit eines bestimmten Organs (Einzelrichter oder Senat) zur Entscheidung abgeleitet werden kann. Bei der Beurteilung von Fragen über die Zuständigkeit haben Zweckmäßigkeitsüberlegungen nämlich außer Betracht zu bleiben.
Ebenso U804/09, E v 03.09.09.
She auch U1959/09, E v 27.04.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylgerichtshof, Asylrecht, Übergangsbestimmung, Behördenzuständigkeit, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U626.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012