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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache der S A M GmbH, ..., vertreten durch die B & T Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 9. April 2009, Z FMA-SN00100/0007-WAW/2009, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (dem mit Beschluss vom 23. April 2009, B504/09-2, vorerst befristet bis 8. Mai 2009 Folge gegeben wurde), wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Die antragstellende Gesellschaft ist eine Wertpapierfirma iSv §3 Abs1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I 107 (WAG 2007). Mit dem der antragstellenden Gesellschaft am 14. April 2009 zugestellten Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 9. April 2009, Z FMA-SN00100/0007-WAW/2009, wurde der antragstellenden Gesellschaft der auf §91 Abs3 WAG 2007 gestützte Auftrag erteilt,1. Die antragstellende Gesellschaft ist eine Wertpapierfirma iSv §3 Abs1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. römisch eins 107 (WAG 2007). Mit dem der antragstellenden Gesellschaft am 14. April 2009 zugestellten Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 9. April 2009, Z FMA-SN00100/0007-WAW/2009, wurde der antragstellenden Gesellschaft der auf §91 Abs3 WAG 2007 gestützte Auftrag erteilt,
"eine vollständige Liste derjenigen bestehenden 1.000 Kunden, welche zuletzt ein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen eingegangen sind, samt folgenden Informationen zu übermitteln:
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diesen Antrag begründet die antragstellende Gesellschaft im Wesentlichen damit, dass ein öffentliches Interesse an der (sofortigen) Vollziehung des angefochtenen Bescheides insofern nicht bestehe, als die Vollziehung der der FMA übertragenen Aufgaben der Wertpapieraufsicht nicht vereitelt wäre, wenn die Übermittlung der nach dem angefochtenen Bescheid der FMA vorzulegenden Daten nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, das heißt erst nach der allfälligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache zu erfolgen hätte. Wie aus dem angefochtenen Bescheid und der Vorkorrespondenz zwischen der FMA und der antragstellenden Gesellschaft hervorgehe, handle es sich bei der bekämpften Anordnung zur Vorlage von Daten um eine "routinemäßige Aufsichtsmaßnahme". Nach Auffassung der antragstellenden Gesellschaft sei daher nicht von einer "konkreten Gefährdung des Anlegerschutzes oder des Kapitalmarktes" auszugehen.
Der Vollzug des angefochtenen Bescheides stelle für die antragstellende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Auf Grund einer auf Antrag eines ihrer Kunden erlassenen einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien sei die antragstellende Gesellschaft diesem Kunden gegenüber zur Unterlassung der Vorlage von Daten an die FMA verpflichtet. Die Missachtung der einstweiligen Verfügung sei mit Zwangsstrafen von bis zu € 100.000,-
bedroht. Es sei zu befürchten, dass weitere Kunden diesem Beispiel folgen und dass eine Reihe von Kunden auf den Umstand aufmerksam geworden sind, "dass ihre Daten an eine staatliche Behörde geliefert werden sollen". Sollte die antragstellende Gesellschaft dem Auftrag der FMA nachkommen, so liefe sie Gefahr, gegenüber ihren Kunden "eine ungerechtfertigte Grundrechtsverletzung zu begehen", die auch Schadenersatzklagen der Betroffenen und gravierende wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen der antragstellenden Gesellschaft zur Folge haben könne. Würde es publik werden, dass die antragstellende Gesellschaft entgegen einer einstweiligen Verfügung Kundendaten an die FMA übermittle, würden ihre Kunden das Vertrauen in ihr Unternehmen verlieren und stattdessen ein Geschäftsverhältnis mit Konkurrenten der antragstellenden Gesellschaft eingehen. Sollte die antragstellende Gesellschaft dem angefochtenen Bescheid aber nicht nachkommen, bestünde die Gefahr, dass die FMA die Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsleiter aberkenne. Dies hätte den Entzug der Konzession der antragstellenden Gesellschaft zur Folge.
Eine einmal erfolgte Übermittlung von Daten an die FMA, bzw. der allenfalls darin liegende Bruch von Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden, könne von der antragstellenden Gesellschaft nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sollte sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Datenübermittlung herausstellen, wäre die FMA zwar verpflichtet, die Daten zu löschen, sie hätte jedoch bereits Kenntnis von den Daten erlangt und das Grundrecht auf Datenschutz der antragstellenden Gesellschaft und ihrer Kunden wäre bereits verletzt. - Nachteile Dritter seien durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu befürchten.
3. Mit Beschluss vom 23. April 2009, B504/09-2, erkannte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde vorerst befristet bis zum 8. Mai 2009 die aufschiebende Wirkung zu und begründete dies damit, dass die Frage, ob der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, zum Zeitpunkt dieses Beschlusses noch nicht abschließend zu beurteilen war, so dass eine befristete Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszusprechen war, um den vom Verfassungsgerichtshof vorerst als erforderlich angesehenen Rechtsschutz zu gewähren, während der belangten Behörde Gelegenheit gegeben wird, sich zur Frage zu äußern, inwieweit der aufschiebenden Wirkung (allenfalls zwingende) öffentliche Interessen entgegenstehen.
4. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat die belangte FMA eine Äußerung zum Antrag erstattet.
4.1. Sie hält dem Antragsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass "alleine aus der von der belangten Behörde selbst gewählten Bezeichnung der gegenständlichen Aufforderung zur Vorlage von Kundendaten als 'routinemäßige Prüfungshandlungen' nicht auf die Bedeutung bzw. Dringlichkeit dieser Maßnahme für das öffentliche Interesse [...] geschlossen werden" könne. Es sei daher auch unzulässig, von der "Routinemäßigkeit" auf das Nichtvorliegen einer konkreten Gefährdung des Anlegerschutzes zu schließen. Die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragene Vorlage von Daten verfolge den primären Zweck, "der FMA Informationen zugänglich zu machen, die eine abschließende Beurteilung der potentiellen, konkreten Gefährdung von Anlegerinteressen bei den von der Antragstellerin erbrachten Wertpapierdienstleistungen durch die FMA erst ermöglichen helfen". Der Umstand, dass es sich bei der Aufforderung um eine präventive Aufsichtsmaßnahme handelt, könne niemals ein Indiz für die Nachrangigkeit dieser Maßnahme gegenüber Maßnahmen sein, welche die FMA bei bereits eingetretenen Verstößen gegen Anlegerinteressen zu ergreifen hat. Das Gesetz verpflichte die FMA auch, Präventivmaßnahmen zu treffen, um eine potentielle Gefährdung (von Anlegern) frühzeitig erkennen und verhindern zu können. Das Interesse der Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern werde in der Rechtsprechung (gemeint wohl: zu §30 Abs2 VwGG) grundsätzlich als öffentliches Interesse anerkannt, das eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten kann (Hinweis auf VwGH 24.2.2009, AW 2007/17/0019 und die darin zitierte Judikatur). Im Beschwerdefall ergebe sich das öffentliche Interesse aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Formulierung:
"Erkenntnisse aus und Analysen von Problemfällen vergangener Jahre fordern aufsichtsrechtliche Maßnahmen insbesondere auf Einzelkundenbasis, um präventiv die Interessen der Anleger effektiv schützen zu können". Daraus und aus dem Umstand, dass es sich bei der antragstellenden Partei um ein für den Wertpapierdienstleistungsmarkt besonders relevantes Unternehmen handelt, folge, dass die Aufschiebung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides "einen negativen Einfluss auf das Ziel einer zeitnahen, präventiven Untersuchung des österreichischen Marktes im Hinblick auf mögliche Gefährdungen oder Verletzungen von Anlegerinteressen bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zur Folge hätte".
4.2. Selbst wenn der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehen sollte, sei dem Antrag keine Folge zu geben, weil mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil der antragstellenden Gesellschaft verbunden wäre: Zum einen habe sie der FMA gegenüber bisher nichts von der einstweiligen Verfügung erwähnt, mit der ihr untersagt worden sei, die Daten eines ihrer (näher bezeichneten) Kunden an die FMA weiterzugeben. Es wäre der antragstellenden Gesellschaft im Vorfeld möglich gewesen, sich hinsichtlich dieses Kunden durch die FMA von der Verpflichtung zur Vorlage von Daten entbinden zu lassen. Dasselbe gelte auch im für weitere ähnlich gelagerte Fälle. Im Übrigen sei die einstweilige Verfügung allein auf Grundlage der von der gefährdeten Partei aufgestellten Behauptungen ergangen, wonach der Bescheid der FMA rechtswidrig sei; diese Beurteilung obliege jedoch weder der im Exekutionsverfahren gefährdeten Partei noch dem Zivilgericht, sondern den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Das Vorbringen der antragstellenden Partei, ihr sei für den Fall der Nichtbefolgung des angefochtenen Bescheides die Verhängung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen angedroht worden, entbehre jeglicher Grundlage. Soweit die antragstellende Gesellschaft vorbringe, dass mit der Vorlage der angeforderten Daten ein nicht mehr rückgängig zu machendes Faktum geschaffen werde, sei ihr entgegenzuhalten, dass die FMA bereits im Jänner 2009 eine "Vorortprüfung" durchgeführt habe, bei der ihr die antragstellende Gesellschaft eine "zum Teil deckungsgleiche" Kundendatenliste vorgelegt habe, die insbesondere auch Daten über jene Person enthielt, über deren Antrag die einstweilige Verfügung ergangen ist, auf die sich die antragstellende Gesellschaft zur Untermauerung ihres Antrages beruft. Soweit die antragstellende Partei die Vorlage von anonymisierten Daten anbietet, werde damit der Zweck der angeordneten Maßnahme nicht erfüllt.
5. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5.1. Die belangte Behörde macht geltend, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfGH 4.4.2001 B2271/00) kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des §85 Abs2 VfGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen zwingend auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen gebieten. Dem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen wurden in der Rechtsprechung im Wesentlichen stets dann angenommen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (und zum Teil auch deren Eigentum) verbunden wäre; daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiterer Bevölkerungsteile (mit Wasser und Energie) erkennen (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 35, 465, und bei Schwartz, Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Verwaltungsgerichtshof, AnwBl 1994, 241, 245). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfGH 4.4.2001 B2271/00) kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des §85 Abs2 VfGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen zwingend auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen gebieten. Dem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen wurden in der Rechtsprechung im Wesentlichen stets dann angenommen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (und zum Teil auch deren Eigentum) verbunden wäre; daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiterer Bevölkerungsteile (mit Wasser und Energie) erkennen vergleiche die Rechtsprechungsbeispiele bei Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 35, 465, und bei Schwartz, Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Verwaltungsgerichtshof, AnwBl 1994, 241, 245).
5.2. Ein solches qualifiziertes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen aufsichtsbehördlichen Anordnung kann der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall allerdings weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Äußerung der belangten Behörde entnehmen. Auch wenn das Interesse am Funktionieren des Kapitalmarktes und am Schutz der Rechte der Anleger insgesamt als dem WAG 2007 zugrunde liegendes öffentliches Interesse anzusehen ist, ist nicht davon auszugehen, dass jede Maßnahme der FMA nach dem WAG 2007 unaufschiebbar wäre. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Vollziehung des vorliegenden Auftrags über das bei jeder behördlichen Maßnahme der FMA allgemein gegebene öffentliche Interesse hinausgeht. Insbesondere konnte die Äußerung der FMA nicht plausibel machen, dass ein Aufschub bei der Übermittlung der angeforderten Kundendaten unmittelbar nachteilige Folgen für den Anlegerschutz haben und damit qualifizierte öffentliche Interessen verletzen könnte.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in eine Interessenabwägung einzutreten.
6.1. Bei den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Daten handelt es sich im Wesentlichen um Informationen, die aus jenen Daten abzuleiten sind, über die die antragstellende Gesellschaft aufgrund ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen gemäß §22 WAG 2007 in Verbindung mit Art8 der VO (EG) 1287/2006 Aufzeichnungen führen muss. Derartige Daten sind von der antragstellenden Gesellschaft gemäß §22 Abs2 WAG 2007 mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus könnte von der FMA gemäß §22 Abs2 Z1 WAG 2007 eine längere Aufbewahrungsdauer aufgetragen werden. Ein vorläufiger Aufschub der Erfüllung des an die antragstellende Gesellschaft gerichteten Auftrags zur Vorlage der Informationen wirkt sich daher weder auf die (weitere) Verfügbarkeit der angeforderten Daten noch auf ihre Vollständigkeit, ihre Nachvollziehbarkeit oder ihre Glaubwürdigkeit aus.6.1. Bei den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Daten handelt es sich im Wesentlichen um Informationen, die aus jenen Daten abzuleiten sind, über die die antragstellende Gesellschaft aufgrund ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen gemäß §22 WAG 2007 in Verbindung mit Art8 der VO (EG) 1287 aus 2006, Aufzeichnungen führen muss. Derartige Daten sind von der antragstellenden Gesellschaft gemäß §22 Abs2 WAG 2007 mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus könnte von der FMA gemäß §22 Abs2 Z1 WAG 2007 eine längere Aufbewahrungsdauer aufgetragen werden. Ein vorläufiger Aufschub der Erfüllung des an die antragstellende Gesellschaft gerichteten Auftrags zur Vorlage der Informationen wirkt sich daher weder auf die (weitere) Verfügbarkeit der angeforderten Daten noch auf ihre Vollständigkeit, ihre Nachvollziehbarkeit oder ihre Glaubwürdigkeit aus.
6.2. Dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Interesse des Anlegerschutzes steht das Interesse der antragstellenden Partei gegenüber, keine personenbezogenen Daten über ihre Kunden bekannt geben zu müssen. Die belangte Behörde vermochte weder im Bescheid noch in ihrer Äußerung darzutun, inwiefern die Bekanntgabe der geforderten, nicht anonymisierten Kundendaten (die - lediglich - die letzten eintausend Investoren betreffen) für sie erforderlich oder geeignet ist, um allfällige Maßnahmen zum Schutz von Anlegern der beschwerdeführenden Gesellschaft zu treffen.
7. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B504.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009