Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Tempo 30-Zone in Wien mangels Klärung der (nicht offenkundigen) Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung in einem ordnungsgemäßen ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Der antragstellende UVS hat die Verordnung lediglich insoweit anzuwenden, als sie die Geschwindigkeitsbeschränkung in Bezug auf den Straßenzug "Pötzleinsdorfer Straße zwischen Geymüllergasse und Khevenhüllerstraße" betrifft.
Zurückweisung des Antrags, soweit er sich über diese präjudizielle Verordnungsstelle hinaus gegen die gesamte Verordnung wendet.
Aufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien vom 09.09.05 hinsichtlich einer Tempo 30 km/h-Zone auf der Pötzleinsdorfer Straße.
Dem Verordnungsverfahren mangelt es an einer ausreichenden sachverhaltsmäßigen Grundlage, aus der hervorgeht, welche Interessen der Bevölkerung an der Verkehrsberuhigung für die Geschwindigkeitsbeschränkung maßgeblich waren und welche Gründe dafür den Ausschlag gegeben haben, diesen Interessen - sollten sie vorliegen - höheres Gewicht beizumessen als jenen an der (den Wiener Linien ausnahmsweise zugestandenen) ungehinderten Benützung des betroffenen Abschnittes einer (notorischen) Durchzugsstraße.
Insbesondere keine Feststellungen darüber, ob die Verkehrsbeschränkung - im Sinne des Antragsvorbringens der Bezirksvertretung - schon auf Grund der örtlichen Nähe zum Standort der Rudolf Steiner Schule sowie zum Pötzleinsdorfer Schlosspark für notwendig erachtet wurde.
Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstelle (30.11.09) soll die allfällige Durchführung von Erhebungen in einem neuen Verordnungserlassungsverfahren ermöglichen.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Fristsetzung, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V379.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010