TE Vfgh Erkenntnis 2009/6/15 V379/08

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien vom 09.09.05 betr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im 18. und 19. Bezirk
StVO 1960 §43 Abs2 lita
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Tempo 30-Zone in Wien mangels Klärung der (nicht offenkundigen) Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren

Spruch

I. In der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 9. September 2005, Z MA 46 - DEF-8038/2004, kundgemacht am 3. Oktober 2005, mit der für bestimmte Straßen(züge) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wird, wird die Wortfolge "Pötzleinsdorfer Straße zwischen Geymüllergasse und Khevenhüllerstraße (inkl.) -" als gesetzwidrig aufgehoben.römisch eins. In der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 9. September 2005, Z MA 46 - DEF-8038/2004, kundgemacht am 3. Oktober 2005, mit der für bestimmte Straßen(züge) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wird, wird die Wortfolge "Pötzleinsdorfer Straße zwischen Geymüllergasse und Khevenhüllerstraße (inkl.) -" als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2009 in Kraft.

II. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.römisch zwei. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III. Im Übrigen wird der Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird der Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46,römisch eins. 1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46,

erließ am 9. September 2005 zur Z MA 46 - DEF-8038/2004 folgende Verordnung:

"V e r o r d n u n g

Gemäß: ...

x §43 Abs2(a) [StVO] ...

...

werden die [in der] bezughabenden Niederschrift vom 18.8.2005 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge - und Verbote

...

x in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.2.

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft.

Genehmigt am: 9. SEP. 2005          Für den Abteilungsleiter:

                                                  ..."

Der Verordnung ist - als deren Bestandteil - die "Niederschrift inkl. später erfolgten Stellungnahmen und Aktenvermerke zur Ortsverhandlung der MA 46 vom 14.4.2004" angeschlossen. Diese lautet auszugsweise (die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsstelle wird hervorgehoben):

"Niederschrift inkl. später erfolgten
Stellungnahmen und Aktenvermerke
zur Ortsverhandlung der MA 46
vom 14.4.2004
"Niederschrift inkl. später erfolgten, Stellungnahmen und Aktenvermerke, zur Ortsverhandlung der MA 46, vom 14.4.2004

1. Gegenstand (Antrag):

Überprüfung der Verkehrssituation bezüglich der Erweiterung der bestehenden Tempo 30 Zone - Pötzleinsdorf um die Pötzleinsdorfer Straße zwischen ONr. 60 (Bereich Pötzleinsdorfer Schloßpark) und Khevenhüllerstraße, sowie Geymüllergasse)

2. Antragsteller/in:

BV 18-S418/1/04

3. Ort und Zeit der Verhandlung:

18., Pötzleinsdorfer Straße ONr. 60, 10.30 Uhr

...

4. Teilnehmer/innen: ...

5. Sachverhalt:

Den Verhandlungsteilnehmern wurde der Antrag der Bezirksvertretung für den 18. Bezirk hinsichtlich der Erweiterung der bestehenden Tempo 30-Zone 'Pötzleinsdorf' (Pötzleinsdorfer Straße nach Schafberggasse) zur Kenntnis gebracht und die örtliche Verkehrssituation anhand eines Gebietsplanes der MA 46 ausführlich erläutert.

Seitens den Wiener Linien erging kurz vor Verhandlungsbeginn die telefonische Stellungnahme an die MA 46, dass die Verordnung von Tempo 30 Zonen auf Straßen mit Buslinienbetrieb prinzipiell abgelehnt werden, im Falle der Pötzleinsdorfer Straße, die Errichtung einer Tempo 30 Zone probeweise vorstellbar ist, bis seitens dem Herrn

Stadtrat Dipl.-Ing. S... und den Fachdienststellen die Verhandlungen

bezüglich Tempo 30 Zonen und Busbetrieb abgeschlossen sind. Die MA 46 teilte daraufhin den Wiener Linien mit, dass die Stellungnahme bei der Ortsverhandlung verlautbart wird, die Tempo 30 Zone im Falle einer Zustimmung der anderen Teilnehmer verordnet wird und seitens den Wiener Linien bei späterer Ablehnung eine schriftliche Anforderung zur Überprüfung der Verkehrssituation hinsichtlich der Aufhebung der Tempo 30 Zone erforderlich ist. Außerdem wurde der Vertreter der Wiener Linien ersucht, die o.a. Stellungnahme schriftlich per E-mail nachträglich zu übermitteln (...).

Die Stellungnahme der Wiener Linien wurde den Verhandlungsteilnehmern zur Kenntnis gebracht. Bei der darauf folgenden Diskussion erhielten sämtliche Verhandlungsteilnehmer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.

6. Ergebnis:

6.1. Die Verordnung der bestehenden Tempo 30-Zone 'Pötzleinsdorf' umschlossen von den Straßenzügen Krottenbachstraße zwischen Rathstraße und Langenaugasse (exkl.), - Langenaugasse (inkl.) - Koschatgasse (inkl.) - Rückaufgasse (inkl.) - Hartäckerstraße zwischen Rückaufgasse und Felix-Dahn-Straße (exkl.) - Felix-Dahn-Straße zwischen Hartäckerstraße und Peter-Jordan Straße (exkl.)- Peter-Jordan-Straße zwischen Felix-Dahn-Straße und Max-Emanuel-Straße (exkl.) - Max-Emanuel-Straße zwischen Peter-Jordan-Straße und Türkenschanzplatz (exkl.) - Türkenschanzplatz (inkl.) - Gersthoferstraße zwischen Türkenschanzplatz und Pötzleinsdorfer Straße (exkl.) - Pötzleinsdorfer Straße zwischen Gersthoferstraße und Khevenhüllergasse (exkl.) - Pötzleinsdorfer Straße ab Khevenhüllerstraße (inkl.) - Khevenhüllerstraße (inkl.) - Dr.-Heinrich-Maier-Straße (inkl.) - Pötzleinsdorfer Höhe (inkl.) - Neustift am Walde zwischen Khevenhüllerstraße und Rathstraße (inkl) - Rathstraße zwischen Neustift am Walde (exkl.) wird aufgehoben. (V18-674/00)

6.2. In Wien 18. und 19., wird in dem von den Straßenzügen Krottenbachstraße zwischen Rathstraße und Langenaugasse (exkl.), - Langenaugasse (inkl.) - Koschatgasse (inkl.) - Rückaufgasse (inkl.) - Hartäckerstraße zwischen Rückaufgasse und Felix-Dahn-Straße (exkl.) - Felix-Dahn-Straße zwischen Hartäckerstraße und Peter-Jordan Straße (exkl.) - Peter-Jordan-Straße zwischen Felix-Dahn-Straße und Max-Emanuel-Straße (exkl.) - Max-Emanuel-Straße zwischen Peter-Jordan-Straße und Türkenschanzplatz (exkl.) - Türkenschanzplatz (exkl.) - Gersthoferstraße zwischen Türkenschanzplatz und Pötzleinsdorfer Straße (exkl.) - Pötzleinsdorfer Straße zwischen Gersthoferstraße und Geymüllergasse (exkl.) - Pötzleinsdorfer Straße zwischen Geymüllergasse und Khevenhüllerstraße (inkl.) - Khevenhüllerstraße (inkl.) - Dr.-Heinrich-Maier-Straße (inkl.) - Pötzleinsdorfer Höhe (inkl.) - Neustift am Walde zwischen Khevenhüllerstraße und Rathstraße (inkl) - Rathstraße zwischen Neustift am Walde (exkl.) umschlossenen Gebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt.

...

AKTENVERMERK vom 18.8.2005:

Sämtliche Verhandlungsteilnehmer vom 14.4.04 werden, von der Realisierung der Tempo 30 Zone und der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Linienomnibusse in Kenntnis gesetzt.

Das unter 6.1. und 6.2. genannte Ergebnis ist daher zu realisieren.

Die Planbeilage ... ist ein wesentlicher Bestandteil der

Verordnung."

Die Verordnung wurde nach der Aktenlage durch Aufstellen entsprechender Straßenverkehrszeichen am 3. Oktober 2005 kundgemacht.

2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) ist ein Berufungsverfahren gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 21. Februar 2008 anhängig, mit dem über die Berufungswerberin wegen Verstoßes gegen §52 Z11a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) eine Geldstrafe in der Höhe von € 56,- (56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, weil sie am 5. September 2007 um 16.49 Uhr als Lenkerin eines näher bezeichneten PKW in Wien 18, Pötzleinsdorfer Straße (gegenüber Nr. 84) in Fahrtrichtung Gersthofer Straße die durch Verbotszeichen gemäß §52 Z11a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe.

Aus Anlass dieses Verfahrens begehrt das antragstellende Mitglied des UVS unter Berufung auf Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Z MA 46 - DEF-8038/2004, als gesetzwidrig aufzuheben. Aus Anlass dieses Verfahrens begehrt das antragstellende Mitglied des UVS unter Berufung auf Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Z MA 46 - DEF-8038/2004, als gesetzwidrig aufzuheben.

Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung führt der UVS aus, dass er bei der Entscheidung über die Berufung gegen das genannte Straferkenntnis die bekämpfte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien insoweit anzuwenden habe, als hiermit unter anderem das Befahren der Pötzleinsdorfer Straße zwischen der Geymüllergasse und der Khevenhüllerstraße mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h verboten werde und ein Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß §99 Abs3 lita iVm §52 Z11a StVO 1960 strafbar sei. Die angefochtene Verordnung sei daher präjudiziell. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung führt der UVS aus, dass er bei der Entscheidung über die Berufung gegen das genannte Straferkenntnis die bekämpfte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien insoweit anzuwenden habe, als hiermit unter anderem das Befahren der Pötzleinsdorfer Straße zwischen der Geymüllergasse und der Khevenhüllerstraße mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h verboten werde und ein Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß §99 Abs3 lita in Verbindung mit §52 Z11a StVO 1960 strafbar sei. Die angefochtene Verordnung sei daher präjudiziell.

Gegen diese Verordnung hegt der UVS das Bedenken, dass vor ihrer Erlassung kein hinreichendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung iSd §43 Abs2 lita StVO 1960 (insb. Fehlen eines Vergleichs der Verkehrs- und Umweltverhältnisse) durchgeführt bzw. die Erforderlichkeit nicht festgestellt worden sei und die gebotene Interessenabwägung nicht stattgefunden habe, die Verordnung mithin gesetzwidrig erlassen worden sei. Hiezu führt der UVS wörtlich aus:

"Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, übermittelte am 9.5.2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die bezughabende Verordnung. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Magistrat der Stadt Wien am 14.4.2004 unter Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes mit 'Überprüfung der Verkehrssituation bezüglich der Erweiterung der bestehenden Tempo 30 Zone - Pötzleinsdorf um die Pötzleinsdorfer Straße zwischen ONr. 60 (Bereich Pötzleinsdorfer Schlosspark) und Khevenhüllerstraße, sowie Geymüllergasse' eine Ortsverhandlung durchführte. Vorbereitend wurde eine Kollisionstabelle abgefragt, wonach sich im Zeitraum 1.1.1999 bis 30.11.2003 keine Unfälle mit Personenschaden auf der Pötzleinsdorfer Straße von Schafberggasse bis Khevenhüllerstraße ereignet haben. Im Rahmen dieser Ortsverhandlung wurde der Antrag der Bezirksvertretung für den 18. Bezirk hinsichtlich der Erweiterung der bestehenden Tempo 30-Zone 'Pötzleinsdorf' (Pötzleinsdorfer Straße nach Schafberggasse) zur Kenntnis gebracht und die örtliche Verkehrssituation anhand eines Gebietsplanes der Magistratsabteilung 46 'ausführlich erörtert'. Diese Erörterung hat in der Verhandlungsschrift keinen Niederschlag gefunden. Außerdem wurde die Stellungnahme der Wiener Linien, welche prinzipiell die Verordnung von Tempo 30-Zonen auf Straßen mit Buslinienbetrieb ablehnt, im Fall der Pötzleinsdorfer Straße jedoch eine probeweise Einführung für vorstellbar erachtete, zur Kenntnis gebracht. Danach kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Verordnung der bestehenden

Tempo 30-Zone 'Pötzleinsdorf' ... (Punkt 6.1) aufgehoben (V18-674/00)

und in Wien 18. und 19., in dem von den Straßenzügen ... Pötzleinsdorfer Straße zwischen Gersthoferstraße und Geymüllergasse (exkl.) - Pötzleinsdorfer Straße zwischen Geymüllergasse und Khevenhüllerstraße (inkl.) - Dr.-Heinrich-Maier-Straße (inkl.) -

Pötzleinsdorfer Höhe (inkl.) ... umschlossenen Gebiet die zulässige

Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt wird (Punkt 6.2).

Aus Aktenvermerken des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, geht hervor, dass die Wiener Linien Einspruch zum Verhandlungsergebnis erhoben haben und wurde schließlich nach Ersuchen der Bezirksvorstehung auf rasche Realisierung der Tempo 30-Zone in der Pötzleinsdorfer Straße und des positiven Abschlusses eines Pilotversuchs der Erteilung von Ausnahmen für Linienomnibusse in Tempo 30-Zonen auf Nebenstraßen sowie die entsprechende Weisung des Abteilungsleiters der Magistratsabteilung 46 entgegen der Entscheidung des Stadtrats

Dipl.-Ing. S... (Aktenvermerk vom 18.8.2005) die Zustimmung erteilt.

Die Ausnahme zur Befahrung der verkehrsarmen Zone für mit dem polizeilichen Kennzeichen angeführte Linienbusse der Linie 41 A Pötzleinsdorfer Straße von Geymüllergasse bis Khevenhüllerstraße - Khevenhüllerstraße von Pötzleinsdorfer Straße bis Pötzleinsdorfer Höhe - Pötzleinsdorfer Höhe Khevenhüllerstraße bis Ignaz-Schreiber-Weg erfolgte mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 15.9.2005. Daraufhin wurde die angefochtene Verordnung erlassen und am 3.10.2005 durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht.

Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist dem Verordnungsakt nicht zu entnehmen und wurde insbesondere kein Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse angestellt. Die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung wurden mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße nicht abgewogen. Eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, ist nicht erfolgt. Auch können dem Inhalt des das Verordnungsverfahren begründenden Antrags der Bezirksvorstehung für den 18. Bezirk, 'Durch die Verordnung einer Tempo-30 Geschwindigkeitsbeschränkung soll das Geschwindigkeitsniveau des MIV gesenkt werden, um so eine Verkehrsberuhigung im genannten Bereich zu erreichen. Durch die Nähe der Rudolf Steiner Schule und des Pötzleinsdorfer Schlossparks erscheint diese Maßnahme aus verkehrssicherheitstechnischen Überlegung heraus sinnvoll.' keine derartigen Abwägungen entnommen werden. Abgesehen davon erscheinen die Argumente im Antrag der Bezirksvorstehung allenfalls geeignet, eine Prüfung etwaiger Verkehrsbeschränkungen im Bereich der Geymüllergasse, welche eine Sackgasse ist, unmittelbar an den Pötzleinsdorfer Schlosspark grenzt und die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur auf ONr. 1 etablierten Rudolf Steiner Schule Pötzleinsdorf darstellt, zu initiieren, aber nicht für die parallel dazu verlaufende Pötzleinsdorfer Straße.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hegt daher das Bedenken, dass der Magistrat der Stadt Wien die bezeichnete generelle Norm ohne Feststellung der Erforderlichkeit der vorliegenden Verordnung in einem Ermittlungsverfahren und somit im Hinblick auf die gesetzlich normierten Voraussetzungen des §43 Abs2 lita StVO 1960 rechtswidrig erließ."

3. Die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligte Partei (Berufungswerberin im beim UVS anhängigen Anlassverfahren) erstattete eine Äußerung.

4. Der Magistrat der Stadt Wien legte den Verordnungsakt vor und erstattete folgende Äußerung:

"... zunächst [ist] auszuführen, dass der Antrag der

Bezirksvertretung für den 18. Wiener Gemeindebezirk gemäß §104 der Wiener Stadtverfassung bzw. gemäß §24 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen auf Erlassung der angefochtenen Verordnung durchaus substantiiert ist und die Interessen der Wohnbevölkerung an einer Verkehrsberuhigung widerspiegelt. Maßgeblich sind hierfür, wie dies aus dem Antrag hervorgeht, der Umstand, dass in der Geymüllergasse 1 und somit an der Kreuzung der Geymüllergasse mit der Pötzleinsdorfer Straße die Rudolf Steiner Schule Pötzleinsdorf situiert ist, sowie der zwischen Schafberggasse, Geymüllergasse und Pötzleinsdorfer Straße gelegene Schlosspark Pötzleinsdorf, der als Naherholungsgebiet dient und Spaziergänger und Wanderer anzieht. Der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass diese Umstände (wenn überhaupt) nur für eine Verkehrsberuhigung der Geymüllergasse dienen könnten und nicht auch der Pötzleinsdorfer Straße, trifft nicht zu, ist doch die Pötzleinsdorfer Straße und namentlich auch der Tatort auf Höhe ONr. 84 ggü. in unmittelbarer Nähe zu den genannten Orten (Schule, Schloßpark) gelegen.

Entgegen den Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hat sich die Behörde mit diesem Antragsvorbringen auseinandergesetzt und es im Zuge einer Ortsverhandlung am 14. April 2004 erörtert. Dabei wurde den Verhandlungsteilnehmern, unter anderem Vertretern des Bezirkes, der Bundespolizeidirektion Wien und weiterer Magistratsdienststellen, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Keiner der Verhandlungsteilnehmer hat sich negativ geäußert. Einzig die Wiener Linien hatten sich schriftlich gegen die Verkehrsberuhigung verwahrt, hielten ihre Einwände aber nicht aufrecht (siehe die Stellungnahme vom 11. Juli 2005). Somit bot letztlich auch die durchgeführte Abwägung mit den Interessen des Kraftfahrlinienverkehrs keinen Grund mehr, von der verordneten Verkehrsbeschränkung abzusehen.

Der Umstand, dass in der Niederschrift nicht die Positionen der Verhandlungteilnehmer (abgesehen von der Haltung der Wiener Linien, die jedoch durch deren Stellungnahme vom 11. Juli 2005 obsolet wurde) detailliert festgehalten sind, ändert nichts daran, dass das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und eine Interessenabwägung erfolgt ist.

Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 dann, wenn sie dem Interesse der Bevölkerung oder der Umwelt an der Fernhaltung von Gefahren (vor allem durch Schadstoffe) und Belästigungen (vor allem durch Lärm oder Geruch) dient und dieses Interesse das Interesse des Verkehrs an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt (Pürstl, StVO12; Anm. 19 zu §43). Im Ermittlungsverfahren kamen keine Anhaltspunkte zu Tage, die gegen die Erlassung der gegenständlichen Verordnung gesprochen hätten, wobei nochmals festzuhalten ist, dass auch die Wiener Linien letztlich der Verkehrsberuhigung zugestimmt haben. Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 dann, wenn sie dem Interesse der Bevölkerung oder der Umwelt an der Fernhaltung von Gefahren (vor allem durch Schadstoffe) und Belästigungen (vor allem durch Lärm oder Geruch) dient und dieses Interesse das Interesse des Verkehrs an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt (Pürstl, StVO12; Anmerkung 19 zu §43). Im Ermittlungsverfahren kamen keine Anhaltspunkte zu Tage, die gegen die Erlassung der gegenständlichen Verordnung gesprochen hätten, wobei nochmals festzuhalten ist, dass auch die Wiener Linien letztlich der Verkehrsberuhigung zugestimmt haben.

Diese Interessenabwägung hat vielmehr dazu geführt, dass die Behörde den im zugrunde liegenden Antrag niedergelegten Erwägungen Rechnung tragen und die gegenständliche Verordnung erlassen konnte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der gegen die inkriminierte Verordnung vorgebrachten Kritik hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit keine Berechtigung zukommt.

Es wird daher ersucht, dem Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht statt zu geben und die Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben."

5. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie sich der Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien anschließt und die Abweisung des Antrages begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003). 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).

1.2. Der UVS begehrt in seinem Antrag, die gesamte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Z MA 46 - DEF-8038/2004, als gesetzwidrig aufzuheben. Aus dem Antragsvorbringen geht jedoch deutlich hervor, dass der UVS bei seiner Entscheidung über die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis die Verordnung nicht zur Gänze, sondern lediglich insoweit anzuwenden hat, als sie die Geschwindigkeitsbeschränkung in Bezug auf den Straßenzug "Pötzleinsdorfer Straße zwischen Geymüllergasse und Khevenhüllerstraße" betrifft. Da sohin nur dieser Teil der angefochtenen Verordnung für die Entscheidung des UVS präjudiziell ist, ist der Antrag, soweit er sich über diese präjudizielle Verordnungsstelle hinaus gegen die gesamte Verordnung wendet, iSd Art139 Abs1 B-VG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 16.246/2001, 17.572/2005). 1.2. Der UVS begehrt in seinem Antrag, die gesamte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Z MA 46 - DEF-8038/2004, als gesetzwidrig aufzuheben. Aus dem Antragsvorbringen geht jedoch deutlich hervor, dass der UVS bei seiner Entscheidung über die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis die Verordnung nicht zur Gänze, sondern lediglich insoweit anzuwenden hat, als sie die Geschwindigkeitsbeschränkung in Bezug auf den Straßenzug "Pötzleinsdorfer Straße zwischen Geymüllergasse und Khevenhüllerstraße" betrifft. Da sohin nur dieser Teil der angefochtenen Verordnung für die Entscheidung des UVS präjudiziell ist, ist der Antrag, soweit er sich über diese präjudizielle Verordnungsstelle hinaus gegen die gesamte Verordnung wendet, iSd Art139 Abs1 B-VG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 16.246 aus 2001,, 17.572 aus 2005,).

1.3. Soweit sich der Antrag jedoch auf die genannte präjudizielle Verordnungsstelle bezieht, ist er - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 sowie Art139 Abs1 B-VG zulässig. 1.3. Soweit sich der Antrag jedoch auf die genannte präjudizielle Verordnungsstelle bezieht, ist er - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 sowie Art139 Abs1 B-VG zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 sind von der Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung einer solchen Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat (vgl. zB VfSlg. 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl. zB VfSlg. 14.000/1994). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung einer solchen Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat vergleiche zB VfSlg. 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg. 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,, 17.572 aus 2005,). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg. 14.000 aus 1994,).

2.2. Die Bezirksvertretung für den 18. Bezirk begründete ihren Antrag auf Erweiterung der 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung für die "Pötzleinsdorfer Straße im Bereich von ONr. 60 bis zur Khevenhüllerstraße" damit, dass dadurch "das Geschwindigkeitsniveau des MIV [motorisierten Individualverkehrs] gesenkt werden [soll,] um so eine Verkehrsberuhigung im genannten Bereich zu erreichen"; durch die (nicht weiter spezifizierte) Nähe der Rudolf Steiner Schule und des Pötzleinsdorfer Schlossparkes würde diese Maßnahme aus verkehrssicherheitstechnischen Überlegungen sinnvoll erscheinen.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, hat nach der Aktenlage vor Erlassung der verkehrsbeschränkenden Verordnung eine Ortsverhandlung durchgeführt, bei der nach dem Inhalt

der Niederschrift "[d]en Verhandlungsteilnehmern ... der Antrag der

Bezirksvertretung für den 18. Bezirk ... zur Kenntnis gebracht und

die örtliche Verkehrssituation anhand eines Gebietsplanes der MA 46 ausführlich erläutert" wurde, wobei "sämtliche Verhandlungsteilnehmer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme" erhalten hätten.

Ob und inwiefern eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, stattgefunden hat, ergibt sich hingegen - worauf der UVS zu Recht verweist - aus der Verhandlungsniederschrift nicht. Es kann dem Verordnungsakt kein Hinweis dafür entnommen werden, auf Grund welcher konkreten Umstände (besondere Verkehrs- und Umweltverhältnisse) die Erweiterung der 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung von der verordnungserlassenden Behörde für erforderlich erachtet wurde. Entsprechende Erwägungen wären aber iSd Vorbringens des antragstellenden UVS schon im Hinblick auf die im Verordnungsakt befindliche Kollisionstabelle, wonach sich im Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 30. November 2003 auf dem in Rede stehenden Straßenabschnitt kein Unfall mit Personenschaden ereignet hat, sowie angesichts dessen, dass vom Magistrat der Stadt Wien eine Ausnahmegenehmigung für die Autobuslinie 41A erteilt wurde (was als Indiz gegen das Erfordernis einer Verkehrsberuhigung auf dem in Rede stehenden Straßenabschnitt betrachtet werden könnte), anzustellen gewesen.

Dem antragstellenden UVS ist daher beizupflichten, dass es dem Verordnungsverfahren an einer ausreichenden sachverhaltsmäßigen Grundlage mangelt, aus der hervorgeht, welche Interessen der Bevölkerung an der Verkehrsberuhigung für die Geschwindigkeitsbeschränkung maßgeblich waren und welche Gründe dafür den Ausschlag gegeben haben, diesen Interessen - sollten sie vorliegen - höheres Gewicht beizumessen als jenen an der (den Wiener Linien ausnahmsweise zugestandenen) ungehinderten Benützung des betroffenen Abschnittes einer (notorischen) Durchzugsstraße.

Insbesondere fehlen Feststellungen darüber, ob die Verkehrsbeschränkung - im Sinne des Antragsvorbringens der Bezirksvertretung - schon auf Grund der (nicht präzise dargestellten) örtlichen Nähe zum Standort der Rudolf Steiner Schule sowie zum Pötzleinsdorfer Schlosspark (bzw. zu dessen Eingangsbereich) für notwendig erachtet wurde.

Mithin ist dem Verordnungsakt nicht zu entnehmen, dass die (nicht offenkundige) Erforderlichkeit der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt wurde.

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 9. September 2005, Z MA 46 - DEF-8038/2004, war daher, soweit damit gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 für den Straßenzug "Pötzleinsdorfer Straße zwischen Geymüllergasse und Khevenhüllerstraße" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wird, als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG und soll die allfällige Durchführung von Erhebungen in einem neuen Verordnungserlassungsverfahren ermöglichen.

4. Die Verpflichtung der Wiener Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs gründet sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Fristsetzung, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V379.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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