TE Vfgh Erkenntnis 2009/6/15 B1991/08

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1996 §2 Abs1, §4 Abs2, §5 Abs1 litd, §6 Abs1 lita, §7 Abs1 lita

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs eines britischen Staatsbürgers in Kitzbühel; denkmögliche Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks aufgrund zuvor erfolgter Mähnutzung; keine nichtgenehmigungsbedürftige Restfläche; nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 17. bzw. 18. Oktober 2005 veräußerterömisch eins. 1. Mit Kaufvertrag vom 17. bzw. 18. Oktober 2005 veräußerte

der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Landwirt, zwei Teilflächen im Ausmaß von 162 m² und von 110 m² aus den beiden als Freiland gewidmeten (und nach dem Vertragsinhalt bisher landwirtschaftlich genutzten) Grundstücken Nr. 485/1 und 488/1 in EZ 90019 GB Kitzbühel-Stadt an den britischen Staatsbürger P. E. um den Betrag von € 250.000,-. Der Kaufvertrag wurde der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Folgenden: TGVG 1996) angezeigt; im Antrag wurde ausgeführt, dass die beiden Teilflächen vereinigt und dem im Eigentum des Erwerbers stehenden (benachbarten) Grundstück Nr. 487/7 in EZ 755 GB Kitzbühel-Stadt zugeschrieben werden sollen. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erfuhr der Antrag insoweit eine Modifizierung, als aus den angeführten Teilflächen im Gesamtausmaß von 272 m² unter Zugrundelegung einer Vermessungsurkunde ein neues Grundstück (485/11) geschaffen werden sollte.

2. Der zunächst vom Vorsitzenden der bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eingerichteten Bezirks-Grundverkehrskommission erlassene (Feststellungs-)Bescheid vom 12. September 2006 (dem zufolge der angezeigte Rechtserwerb gemäß §5 Abs1 litd TGVG 1996 keiner Genehmigung bedürfe, weil er eine unbedeutende Fläche zum Gegenstand habe, die seit ca. 30 Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde) wurde mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LGVK) vom 22. Mai 2007 in Stattgebung der dagegen vom Landesgrundverkehrsreferenten erhobenen Berufung (wegen Unzuständigkeit der Erstinstanz) nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung aufgehoben (die genehmigungslos in einen Ziergarten umgestalteten Grundstücksflächen seien als Wiesen nutzbar; es handle sich um keine Restfläche iSd §5 Abs1 litd TGVG 1996).

3. Im erneuerten Verfahren versagte die Bezirks-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 4. April 2008 dem Erwerb insbesondere deshalb die Genehmigung, weil ein weit überhöhter Kaufpreis gezahlt worden sei (§7 Abs1 litg TGVG 1996).

Dagegen erhob der Verkäufer und nunmehrige Beschwerdeführer Berufung, in der er seine Bereitschaft erklärte, die Flächen zu einem niedrigeren Kaufpreis zu veräußern; im Verlaufe des Berufungsverfahrens wurde ein neuer Vertrag mit einer Kaufsumme von € 55.000,- vorgelegt.

4. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 wies die LGVK die Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab: Die vom Veräußerer in den letzten Jahren durch Mähen landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen - die nun umzäunt und in einen zum benachbarten Baugrund mit neu errichtetem Wohnhaus gehörigen Ziergarten umgestaltet worden seien - könnten nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden; im Hinblick auf die vor der Umgestaltung in einen Ziergarten stattgefundene Mähnutzung seien die Flächen - ungeachtet einer allfälligen Neigung oder Durchnässung - als (gemäß §4 Abs1 lita TGVG 1996 genehmigungspflichtige) landwirtschaftliche Grundstücke iSd §2 Abs1 TGVG 1996 zu qualifizieren. Eine nicht genehmigungsbedürftige Restfläche iSd §5 Abs1 litd leg.cit. liege nicht vor; eine solche soll vielmehr erst im Zuge der Effektuierung des vorliegenden Vertrages entstehen. Eine andere Interpretation der Restflächenregelung würde die in §4 Abs2 TGVG 1996 für Grundstücksteilungen vorgesehene Genehmigungspflicht obsolet machen. Die bereits erfolgte Entziehung aus der landwirtschaftlichen Nutzung widerspreche den in §6 Abs1 lita TGVG 1996 normierten öffentlichen Interessen an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Hinzu komme, dass auch der besondere Versagungstatbestand des §7 Abs1 lita TGVG 1996 erfüllt sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein faires Verfahren iSd Art6 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung oder "Nichtbehandlung" der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Beschwerde mit näherer Begründung entgegentritt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen und dem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Folge zu geben.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, lauten (auszugsweise):römisch zwei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, lauten (auszugsweise):

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

  1. a)Litera a
    an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
  2. b)Litera b
    an Baugrundstücken und
  3. c)Litera c
    an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
  1. (2)Absatz 2,...

§2

Begriffsbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

  1. (2)Absatz 2,- (6) ...

§3

Gleichbehandlung von Personen und Gesellschaften
aus EU- bzw. EWR-Staaten
Gleichbehandlung von Personen und Gesellschaften, aus EU- bzw. EWR-Staaten

  1. (1)Absatz eins,Natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

  1. (2)Absatz 2,...

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken
Rechtserwerbe an land- oder, forstwirtschaftlichen Grundstücken

§4

Genehmigungspflicht

  1. (1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

b) - h) ...

  1. (2)Absatz 2,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters:

a) jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hiefür nicht bereits nach Abs1 die Genehmigung erforderlich ist;

              b)              ...

§5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach §4:

a) - c) ...

d) beim Rechtserwerb an Grundstücken, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, sofern die vorgesehene Verwendung nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht;

              e)              ...
  1. (2)Absatz 2,...

§6

Genehmigungsvoraussetzungen

  1. (1)Absatz eins,Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

              b)              - d) ...

  1. (2)Absatz 2,- (9) ...

§7

Besondere Versagungsgründe

  1. (1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der Interessen nach §6 Abs1 lita ist die Genehmigung nach §4 insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß

  1. a)Litera a
    Grundstücke einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, es sei denn, daß Grundstücke zur Erfüllung von Aufgaben in einem öffentlichen Interesse, das jenes nach §6 Abs1 lita überwiegt, benötigt werden;

              b)              - f) ...

  1. g)Litera g
    der Preis für das zu erwerbende Recht den Verkehrswert um mehr als 30 v. H. übersteigt;

              h)              ...

  1. (2)Absatz 2,Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz für verletzt, weil die Veräußerung einer anderen, ebenfalls in seinem Eigentum gestandenen - nahezu gleich großen - Fläche, die an die hier relevanten Flächen anschließe, möglich gewesen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Nichtberücksichtigung privater Interessen geltend: Die Behörde hätte im Rahmen der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer durch die Veräußerung des wertlosen Grundes seinem landwirtschaftlichen Betrieb Kapital zuführen und sich der Erwerber die Gartenflächen für sein Baugrundstück dienlich machen könnte. Auch habe es die Behörde mangels Erhebung der genauen Beschaffenheit der Kaufflächen unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen; ferner sei der Beschwerdeführer zu dem (im ersten Rechtsgang vorgenommenen) Lokalaugenschein nicht zugezogen und zu dieser Beweisaufnahme nicht gehört worden.

Einen Verstoß im Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ohne weitere Prüfung - "bereits dem äußeren Anschein" nach - die "Wertlosigkeit" der betroffenen Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung verneint worden sei.

2. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde keine Bedenken vorgebracht; solche sind auch beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht entstanden (zu §6 Abs1 lita TGVG 1996 vgl. zB VfSlg. 17.858/2006; VfGH 28.2.2008, B1249/06; 27.9.2008, B290/07; zu §5 Abs1 litd TGVG 1996 vgl. zB VfSlg. 17.757/2006; VfGH 9.6.2008, B64/07). 2. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde keine Bedenken vorgebracht; solche sind auch beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht entstanden (zu §6 Abs1 lita TGVG 1996 vergleiche zB VfSlg. 17.858 aus 2006,; VfGH 28.2.2008, B1249/06; 27.9.2008, B290/07; zu §5 Abs1 litd TGVG 1996 vergleiche zB VfSlg. 17.757 aus 2006,; VfGH 9.6.2008, B64/07).

Der Beschwerdeführer ist sohin nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

3. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).

Ein derart gravierender Fehler ist der belangten Behörde aber nicht unterlaufen:

3.1. Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Grund des durchgeführten - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Basis der Ergebnisse des im vorangegangenen Rechtsgang vorgenommenen Ortsaugenscheines sowie unter Berücksichtigung des in der Luftbilddatenbank des Tiroler Raumordnungsinformationssystems enthaltenen Luftbildes fest, dass die maßgeblichen (als Freiland gewidmeten) Flächen vor der Errichtung eines Zaunes und Anlegung eines Ziergartens - ebenso wie das unmittelbar daran angrenzende (als Bauland gewidmete) Grundstück des Erwerbers, auf dem sich nunmehr ein Wohnhaus befinde - als Wiese genutzt worden seien und mit dem unverändert als Wiese belassenen Umgebungsgrund des Beschwerdeführers eine (einheitliche) Fläche dargestellt haben; der Annahme, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Erwerbsflächen auf Grund einer allfälligen Neigung oder Durchnässung nicht möglich gewesen wäre, stehe auch das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, wonach dieser die Flächen regelmäßig (händisch) gemäht habe.

Der aus diesen Prämissen - jedenfalls denkmöglich - abgeleiteten Schlussfolgerung, dass es sich mit Blick auf die zuvor erfolgte Mähnutzung beim Kaufgegenstand um landwirtschaftliche Grundstücksteile iSd §2 Abs1 TGVG 1996 handle, ist bei gesamthafter Betrachtung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten (vgl. zur Frage der Qualifikation eines Grundstückes als landwirtschaftliches zB VfSlg. 17.316/2004, 17.857/2006). Im Übrigen sind auch die Vertragsparteien in ihrer Anzeige gemäß §23 TGVG 1996 vom Vorliegen einer "landwirtschaftlichen Restfläche", die "bisher landwirtschaftlich genutzt" wurde, ausgegangen. Der aus diesen Prämissen - jedenfalls denkmöglich - abgeleiteten Schlussfolgerung, dass es sich mit Blick auf die zuvor erfolgte Mähnutzung beim Kaufgegenstand um landwirtschaftliche Grundstücksteile iSd §2 Abs1 TGVG 1996 handle, ist bei gesamthafter Betrachtung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten vergleiche zur Frage der Qualifikation eines Grundstückes als landwirtschaftliches zB VfSlg. 17.316 aus 2004,, 17.857 aus 2006,). Im Übrigen sind auch die Vertragsparteien in ihrer Anzeige gemäß §23 TGVG 1996 vom Vorliegen einer "landwirtschaftlichen Restfläche", die "bisher landwirtschaftlich genutzt" wurde, ausgegangen.

3.2. Ferner ist - auch bei gebotener Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (vgl. VfSlg. 11.689/1988, 16.937/2003) - der Annahme agrarstruktureller Nachteile iSd §6 Abs1 lita TGVG 1996 in Bezug auf die relevanten, landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksteile, die bei Verwendung als Ziergarten der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden (§7 Abs1 lita TGVG 1996), sowie der Beurteilung der belangten Behörde, dass der vorliegende Rechtserwerb an den vom jeweiligen Grundstück erst abzuteilenden Flächen unter Berücksichtigung der Regelung des §4 Abs2 TGVG 1996 betreffend die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen als nicht unter den Ausnahmetatbestand des §5 Abs1 litd leg.cit. fallend zu beurteilen ist (vgl. VfSlg. 17.546/2005), aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten. 3.2. Ferner ist - auch bei gebotener Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen vergleiche VfSlg. 11.689 aus 1988,, 16.937 aus 2003,) - der Annahme agrarstruktureller Nachteile iSd §6 Abs1 lita TGVG 1996 in Bezug auf die relevanten, landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksteile, die bei Verwendung als Ziergarten der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden (§7 Abs1 lita TGVG 1996), sowie der Beurteilung der belangten Behörde, dass der vorliegende Rechtserwerb an den vom jeweiligen Grundstück erst abzuteilenden Flächen unter Berücksichtigung der Regelung des §4 Abs2 TGVG 1996 betreffend die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen als nicht unter den Ausnahmetatbestand des §5 Abs1 litd leg.cit. fallend zu beurteilen ist vergleiche VfSlg. 17.546 aus 2005,), aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

3.3. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Umstand, dass die Grundverkehrsbehörde einem früheren Verkauf einer (nicht näher bezeichneten) benachbarten Grundstücksfläche des Beschwerdeführers die Genehmigung erteilt habe (wobei die Behörde angibt, keine Kenntnis vom behaupteten Rechtsvorgang zu haben), ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ohne Bedeutung.

3.4. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausdrücklich zur Stellungnahme zu den im vorangegangenen Rechtsgang erzielten Ermittlungsergebnissen (unter Hinweis auf deren beabsichtigte Verwertung auf Grund nicht entscheidungswesentlich veränderten Sachverhaltes) aufgefordert wurde, ist der belangten Behörde insofern schon deshalb kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen.

4. Soweit der Beschwerdeführer unter pauschaler Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Anscheinsproblematik einen Verstoß gegen das in Art6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren erblickt, weil seine Ausführungen über die "Wertlosigkeit" der betreffenden Grundstücksteile für die landwirtschaftliche Nutzung "ohne nähere Prüfung" verneint worden seien, wendet er sich erneut nur gegen die - wie dargelegt, aus einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren (zumindest vertretbar) abgeleiteten - beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, ohne eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes aufzuzeigen.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 15.324/1998, 16.570/2002 und 17.878/2006). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659 aus 1985,, 15.324 aus 1998,, 16.570 aus 2002, und 17.878 aus 2006,).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Der für den Fall der Abweisung oder "Nichtbehandlung" der Beschwerde gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war ebenfalls abzuweisen: Die LGVK ist gemäß §28 TGVG 1996 als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nur gegen Bescheide der LGVK, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, vorgesehen (vgl. VfSlg. 16.769/2002, 18.168/2007). 6. Der für den Fall der Abweisung oder "Nichtbehandlung" der Beschwerde gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war ebenfalls abzuweisen: Die LGVK ist gemäß §28 TGVG 1996 als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nur gegen Bescheide der LGVK, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, vorgesehen vergleiche VfSlg. 16.769 aus 2002,, 18.168 aus 2007,).

7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1991.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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