TE Vfgh Beschluss 1981/3/11 G9/81

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Veröffentlicht am 11.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ASVG §105a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ASVG § 105a gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Leitsatz

Art140 B-VG; Abweisung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des §105a ASVG idF 32. Novelle wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller ist offenbar Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung; er begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um die Bestimmung des §105a ASVG, BGBl. 189/1955 in der Fassung der 32. Novelle, BGBl. 704/1976, gemäß Art140 Abs1, letzter Satz B-VG insoweit zu bekämpfen, als diese das Höchstausmaß des Hilflosenzuschusses für Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung und solche einer Vollrente aus der Unfallversicherung unterschiedlich regle; auch das Kriegsopferversorgungsgesetz enthalte eine diesbezüglich abweichende Regelung.Der Antragsteller ist offenbar Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung; er begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um die Bestimmung des §105a ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung der 32. Novelle, Bundesgesetzblatt 704 aus 1976,, gemäß Art140 Abs1, letzter Satz B-VG insoweit zu bekämpfen, als diese das Höchstausmaß des Hilflosenzuschusses für Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung und solche einer Vollrente aus der Unfallversicherung unterschiedlich regle; auch das Kriegsopferversorgungsgesetz enthalte eine diesbezüglich abweichende Regelung.

Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, daß der Antragsteller durch die bekämpfte gesetzliche Bestimmung unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird und daß diese ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist. Vielmehr hat der Antragsteller die Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Leistungsstreitverfahren zu initiieren.

Diese Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über das Höchstausmaß des dem Antragsteller zustehenden Hilflosenzuschusses herbeizuführen, erweist sich zugleich als zumutbarer Weg zur Geltendmachung einer Verfassungswidrigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmung, da das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht gemäß Art89 Abs2 B-VG iVm Art140 Abs1 B-VG im Falle von Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim VfGH zu stellen hat (vgl. VfSlg. 8743/1980).Diese Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über das Höchstausmaß des dem Antragsteller zustehenden Hilflosenzuschusses herbeizuführen, erweist sich zugleich als zumutbarer Weg zur Geltendmachung einer Verfassungswidrigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmung, da das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht gemäß Art89 Abs2 B-VG in Verbindung mit Art140 Abs1 B-VG im Falle von Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim VfGH zu stellen hat vergleiche VfSlg. 8743/1980).

Das Bestehen dieses möglichen und zumutbaren Weges läßt somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenkundig aussichtslos erscheinen, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §§63 Abs1 ZPO, 35 VerfGG abzuweisen war.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:G9.1981

Dokumentnummer

JFT_10189689_81G00009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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