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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.060,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit fünf im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz (jeweils) vom 26. März 2008 wurden die gemäß §9 Abs3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004) iVm §6 Abs10 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. November 2006, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006), gestellten Anträge der beschwerdeführenden Partei um Reduzierung der bereitgestellten Behältervolumen und/oder der Anzahl der Entleerungen pro Woche gemäß §§6 Abs1 und 9 Abs1 StAWG 2004 abgewiesen. Da das Eigentum an Abfällen gemäß §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 (bereits) mit dem Einbringen in ein Sammelbehältnis der öffentlichen Müllabfuhr auf den Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz übergehe, könne die seitens der beschwerdeführenden Partei eigenmächtig und verordnungswidrig veranlasste "Nachsortierung" zu keiner Änderung des Behältervolumens und/oder der Abfuhrintervalle führen.römisch eins. 1. Mit fünf im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz (jeweils) vom 26. März 2008 wurden die gemäß §9 Abs3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004) in Verbindung mit §6 Abs10 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. November 2006, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006), gestellten Anträge der beschwerdeführenden Partei um Reduzierung der bereitgestellten Behältervolumen und/oder der Anzahl der Entleerungen pro Woche gemäß §§6 Abs1 und 9 Abs1 StAWG 2004 abgewiesen. Da das Eigentum an Abfällen gemäß §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 (bereits) mit dem Einbringen in ein Sammelbehältnis der öffentlichen Müllabfuhr auf den Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz übergehe, könne die seitens der beschwerdeführenden Partei eigenmächtig und verordnungswidrig veranlasste "Nachsortierung" zu keiner Änderung des Behältervolumens und/oder der Abfuhrintervalle führen.
2. Gegen diese (fünf) Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung, nämlich des §11 Abs1 Grazer AbfO 2006, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.
3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde sowie den "Ersatz der normalmäßigen Kosten (Schriftsatz und Vorlageaufwand)" beantragt.
4. Die beschwerdeführende Partei replizierte.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §11 Abs1, der Wortfolge "nach den Abs1 und 2" im §11 Abs3 und der Wortfolge "nach Abs1 und 2" im §11 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. November 2006, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11 vom 29. November 2006, ein. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2009, V6-10/09, hob er die genannten Verordnungsstellen als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §11 Abs1, der Wortfolge "nach den Abs1 und 2" im §11 Abs3 und der Wortfolge "nach Abs1 und 2" im §11 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. November 2006, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11 vom 29. November 2006, ein. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2009, V6-10/09, hob er die genannten Verordnungsstellen als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat die gesetzwidrige Verordnungsbestimmung des §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den der beschwerdeführenden Partei zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 900,- enthalten. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands sind nicht zuzusprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des '48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (zB VfSlg. 15.727/2000, 16.080/2001, 18.277/2007). Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den der beschwerdeführenden Partei zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 900,- enthalten. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands sind nicht zuzusprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des '48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (zB VfSlg. 15.727 aus 2000,, 16.080 aus 2001,, 18.277 aus 2007,).
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B836.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009