RS Vfgh 2009/6/20 V11/09

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Veröffentlicht am 20.06.2009
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Index

L3 Finanzrecht
L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Norm

B-VG Art18 Abs2
F-VG 1948 §8
FAG 2005 §14
Krnt ZweitwohnsitzabgabeG §7 Abs2
ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 11.05.06 §7 Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verstoß der die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe festsetzenden Bestimmung der Verordnung der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen gegen das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz; Wahl des höchsten Abgabensatzes gesetzwidrig mangels Berücksichtigung der Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben sowie des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze

Rechtssatz

Aufhebung des §7 Abs2 der ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 11.05.06.

Keine Bedenken gegen §7 Abs2 Krnt ZweitwohnsitzabgabeG.

Zweitwohnsitzabgabe als Aufwandsteuer; keine strenge Geltung des Äquivalenzprinzips.

Bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe dürfen zwar Aufwendungen berücksichtigt werden, die den Zweitwohnsitzen zuzurechnen sind, allerdings nur insoweit, als sie nicht bereits im Wege von Benützungsgebühren oder der Fremdenverkehrsabgaben (Ferienwohnungsabgaben) abgegolten werden.

Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine steuerliche Belastung der Inhaber von Zweitwohnsitzen, deren Höhe sich nicht durch die Pro-Kopf-Ertragsanteile rechtfertigen lässt. Es ist nicht Aufgabe der Zweitwohnsitzabgabe, den Entfall von Ertragsanteilen, der durch Abwanderung von Gemeindebürgern verursacht wird, zu kompensieren.

§7 Abs2 Krnt ZweitwohnsitzabgabeG stellt sich als eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtsgrundlage dar, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits, des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits verlangt.

Bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung sind einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von diesen erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen.

Die ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen entspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht, da sie ohne Bedachtnahme auf die genannten Faktoren die vom Gesetz vorgesehenen Höchstsätze übernommen hat.

Keine Darlegung überdurchschnittlicher Aufwendungen durch allgemeine Hinweise auf die spezielle regionale Stellung, die klimatischen und geografischen Besonderheiten der Gemeinde sowie ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu Oberitalien; keine Bedachtnahme auf Bedeutung und Ausmaß der in der Gemeinde erhobenen Ferienwohnungsabgabe; keine Spitzenwerte bei den Verkehrswerten der Zweitwohnsitze.

Anlassfall B672/08, E v 20.06.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben, Wohnsitz Zweit-, Fremdenverkehr, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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