RS Vfgh 2009/6/25 V337/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2009
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GelVerkG §13, §14, §15
Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO §13
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Individualantrags von Taxiunternehmern auf Aufhebung der in der Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung festgelegten Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems in Gemeinden mit verordnetem verbindlichen Tarif; Verpflichtung nicht unverhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt; Zurückweisung des Individualantrags eines zur Interessenvertretung von Taxiunternehmern tätigen Vereins

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags selbständiger Taxiunternehmer auf Aufhebung des §13 Abs2 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, LGBl 1/2007, betr die Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems in Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gem §14 Abs1 GelVerkG verordnet ist.Zulässigkeit des Individualantrags selbständiger Taxiunternehmer auf Aufhebung des §13 Abs2 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, Landesgesetzblatt 1 aus 2007,, betr die Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems in Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gem §14 Abs1 GelVerkG verordnet ist.

Übertretung der Verordnungsregelung nach §15 Abs1 Z6 GelVerkG strafbar.

Zurückweisung des Individualantrags eines Vereins zur Interessenvertretung seiner Mitglieder (Taxiunternehmer) in der Öffentlichkeit, bei Behörden etc.

Verein nicht Adressat der angefochtenen Verordnungsregelung, da diese im Ergebnis allein eine Verpflichtung für die einzelnen Taxiunternehmer normiert; auch keine aktuelle und unmittelbare rechtliche Betroffenheit durch die Interessenvertretungsfunktion.

Die Regelung des §13 Abs2 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO dient dem Schutz der Konsumenten sowie der Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen, indem gewährleistet wird, dass der verordnete Tarif von den Taxiunternehmern eingehalten wird.

Einbaukosten als einmalige Betriebsausgabe, die im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Ergebnis nicht in Frage zu stellen vermag.

In Anknüpfung an verordnete verbindliche Tarife erweist sich die Verpflichtung zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems als sachlich gerechtfertigt.

Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Sondervereinbarungen (Pauschalen) ist allein vom Bestehen oder Nichtbestehen einer entsprechenden Regelung im Tarif abhängig. Ob der Landeshauptmann eine solche Regelung trifft oder nicht, ist dabei seinem Ermessen anheim gestellt. Die Verpflichtung zur Verwendung des Sitzkontaktsystems kann insofern keine Auswirkungen auf die Möglichkeit von Taxiunternehmern, Sondervereinbarungen mit den Kunden zu treffen, zeitigen.

Das Sitzkontaktsystem hat in seiner Funktion als Peripheriegerät und in Verbindung mit dem Fahrpreisanzeiger dem Maß- und Eichgesetz zu entsprechen. Insbesondere darf es die Funktionsweise und damit die Ergebnisse des Fahrpreisanzeigers nicht beeinflussen. Der Verweis auf das Maß- und Eichgesetz in §13 Abs2 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO geht vor diesem Hintergrund keineswegs ins Leere.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gelegenheitsverkehr, Taxis, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V337.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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